Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VN: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße vom 20.08.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2025, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.08.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.07.2025 bis 15.08.2025 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma „ XXXX “ während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Beschwerde gegen den ohne Zustellnachweis zugestellten Bescheid rechtzeitig sei. Weiters habe er die Beschäftigung bei der Firma XXXX aus gesundheitlichen Gründen beendet. Er sei zu Tätigkeiten als Hilfsarbeiter vermittelt worden, die immer mit schwerer Arbeit verbunden gewesen seien, etwa Hilfsarbeiten am Bau oder Reinigung großer Maschinen. Seine letzte Tätigkeit in einer Großbäckerei in Korneuburg habe seinen gesundheitlichen Zustand verschlechtert, weshalb er das Dienstverhältnis beendet habe, da ihm keine leichtere Tätigkeit in Aussicht gestellt worden sei. Es liege daher ein triftiger Grund vor. Weiters habe er im Zeitraum 11.09.2025 bis 18.09.2025 eine weitere Tätigkeit ausgeübt, was ebenfalls als Nachsichtsgrund zu berücksichtigen sei.
3.Mit Schreiben vom 29.09.2025 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid vom 20.08.2025 am selben Tag zur Post gegeben worden sei und gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) von einer Zustellung spätestens am 25.08.2025 auszugehen sei. Die Beschwerdefrist habe daher am 22.09.2025 geendet. Die Beschwerde vom 26.09.2025 sei somit verspätet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis 13.10.2025 mitzuteilen, wann er den Bescheid erhalten habe, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.
4. Mit E-Mail vom 06.10.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Verspätung nicht widerlegen könne. Er weise jedoch erneut darauf hin, dass die Sanktion zu Unrecht verhängt worden sei, da er die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen beendet habe und dies nicht berücksichtigt worden sei.
5.Mit Bescheid vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 26.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 20.08.2025 spätestens am 25.08.2025 als zugestellt gelte. Die Beschwerdefrist habe daher am 22.09.2025 geendet. Da der Beschwerdeführer die Verspätung nicht habe widerlegen können, sei die Beschwerde vom 26.09.2025 als verspätet zurückzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 28.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 06.10.2025 ausgeführt, dass ihm der Bescheid vom 20.08.2025 erst am 26.09. zugestellt worden sei und weise zudem erneut auf seine gesundheitlichen Gründe, die vorgelegten Befunde und auf sein neues Dienstverhältnis seit 06.10.2025 hin.
7. Am 10.11.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die belangte Behörde vermerkte in ihrer Beschwerdevorlage, dass die Verspätung vom Beschwerdeführer nicht habe entkräftet werden können und die gesundheitlichen Probleme neu und bisher nicht eingewendet worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft ab 20.03.2018 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 07.06.2020 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Von 01.07.2025 bis 18.07.2025 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX (in der Folge „ XXXX “) als Arbeiter beschäftigt. Von 01.08.2025 bis 27.08.2025 stand er im Bezug von Krankengeld. Ab 28.08.2025 stand der Beschwerdeführer wieder mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Das Dienstverhältnis wurde vom Beschwerdeführer am 18.07.2025 in der Probezeit gelöst.
Am 22.07.2025 wurde vor der belangten Behörde eine Niederschrift wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Dienstgeber „ XXXX “ aufgenommen. Hierin führte der Beschwerdeführer unter anderem an:
„Außerdem habe ich starke Schulter und Rückenschmerzen, daher war es sehr schwer für mich den Job auszuüben. Ich war in der Produktion tätig und das war körperlich sehr schwer für mich.“
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 20.08.2025 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.07.2025 bis 15.08.2025 verloren hat. Der Bescheid wurde am 20.08.2025 an das Zustellorgan übergeben und an die Adresse des Beschwerdeführers übersendet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese brachte er am 26.09.2025 beim „Infopoint“ des AMS Wien Favoritenstraße ein und führte er unter anderem wörtlich aus:
„Der angefochtene Bescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt und gehe ich daher davon aus, dass die von mir erhobene Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht ist.
[…]
Dazu bringe ich vor, dass ich die Beschäftigung bei der Firma XXXX aus gesundheitlichen Gründen beendet habe. Ich wurde von der Firma zu Tätigkeiten als Hilfsarbeiter vermittelt. Diese Tätigkeiten waren immer mit schwerer Arbeit verbunden (Hilfsarbeiten am Bau, Reinigung von großen Maschinen). Meine letzte Tätigkeit war in einer Großbäckerei in Korneuburg. Meine Tätigkeit war, die großen Maschinen, mit denen die Backwaren hergestellt werden, zu reinigen. Aufgrund meiner gesundheitlichen Einschränkungen, die sich durch diese schwere Tätigkeit auch verschlechtert haben, habe ich dann das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX beendet, da mir keine Aussicht auf eine leichtere Tätigkeit gegeben wurde.
Daher habe ich das Dienstverhältnis nicht ohne triftigen Grund beendet, sondern weil sich die Tätigkeiten, die ich in den Beschäftigerbetrieben ausüben musste, sich gravierend auf meine Gesundheit ausgewirkt hat. Dass ich gesundheitliche Einschränkungen habe, kann ich auch mit orthopädischen Befunden belegen. Es wurde mir auch eine physikalische Therapie verschrieben. Dazu lege ich die Befunde und Therapietermine vor.
Mit Schreiben vom 29.09.2025 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mögliche Verspätung seiner Beschwerde vor und forderte ihn auf, bis spätestens 13.10.2025 bekannt zu geben, wann er den Bescheid erhalten hat, andernfalls die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden würde.
Mit E-Mail vom 06.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte wörtlich aus:
„Dazu teile ich mich, dass ich diese [Verspätung] nicht widerlegen kann.
[…]
Ich weise darauf hin, dass ich den Grund für die Beendigung mitgeteilt habe und dies unberücksichtigt blieb. Mittlerweile liegen der belangten Behörde Befunde und auch Termine für dein Therapiebehandlung vor, die grundsätzlich hätten berücksichtigt hätten werden müssen. Auch konnte ich meine Befundbericht zu meiner Erkrankung nicht früher einbringen, sodass dies jedenfalls auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eine amtswegige Aufhebung des Bescheides begründet.“
Im Zuge des Verfahrens übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ärztliche Befunde sowie einen Dienstvertrag. Darunter befanden sich unter anderem nachstehende Befunde:
Ein Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX vom 28.08.2024 (betreffend Röntgen der HWS, BWS und LWS), welcher wörtlich festhielt:
„Ergebnis: Geringe Fehlhaltung. Geringe Chondrose C4/C5 sonst altersentsprechend unauffälliger Befund der HWS“, „Ergebnis: Geringe skoliotische Fehlhaltung sonst altersentsprechend regulärer Befund der BWS“ und „Ergebnis: Mäßige Fehlstreckhaltung Inzipiente Spondylosis deformans L3/L4 sonst altersentsprechend regulärer Befund der LWS.“.
Ein Befundbericht der orthopädischen Gruppenpraxis Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX vom 08.08.2025, welcher wörtlich festhielt:
„Diagnose: Cervicalsyndrom Impingement li, Acromion Typ II li ACG-Arthrose li,“ sowie „Therapie: Norgesic physikalische Therapie eingeleitet“.
Ein Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX vom 26.08.2025 (betreffend MRT des Schädels), welcher wörtlich festhielt:
„Zuweisungsdiagnose: Tremor obere Extremität bds., Beurteilung“ sowie „Ergebnis: Unauffälliger Befund des Schädels, keine Zeichen einer ischämischen Veränderung. Zeichen einer chronifiziert imponierenden Schleimhautschwellung im Bereich der Sinus.“
Ein Befundbericht des XXXX vom 23.09.2025, in welchem festgehalten wird:
„Therapie: Ferretab CP Kps 100ST 1-0-1 für 2 Wochen, dann 1-0-0 Folsan Tbl 5mg 20ST 1x1 für 20Tage Oleovit D3 Tr 12,5ML 40 gtt / Woche für 16 Wochen.
Eine Auflistung von Therapieterminen
Mit Bescheid vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 26.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurück.
Eine Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Insbesondere ist keine Begutachtung durch eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle erfolgt.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wann der Bescheid vom 20.08.2025 dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Die Zustellung wurde wahrscheinlich nach Ablauf des 28.08.2025 bewirkt.
Mit Wirksamkeit 28.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
Von 11.09.2025 bis 17.09.2025 sowie von 06.10.2025 bis 27.10.2025 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bezugshistorie des Beschwerdeführers und zum Dienstverhältnis zum Dienstgeber „ XXXX “ gründen auf dem unstrittigen Akteninhalt, hierunter insbesondere dem Bezugsverlauf der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 11.11.2025 sowie auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Dass das Dienstverhältnis freiwillig von ihm gelöst wurde, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Bescheid vom 20.08.2025 liegt im Verfahrensakt auf. Dass der genannte Bescheid am 20.08.2025 an das Zustellorgan übergeben wurde, ist aktenmäßig dokumentiert und war unstrittig.
Die Beschwerde vom 26.09.2025 weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit demselben Datum auf. Da die Beschwerde auf diesen Tag datiert wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese am 26.09.2025 – gemäß dem Eingangsstempel beim „Infopoint“ der belangten Behörde – eingebracht wurde.
Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mögliche Verspätung seiner Beschwerde unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 ZustG vorhielt, ist durch das im Akt befindliche Schreiben vom 29.09.2025 belegt.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 06.10.2025, welches als E-Mail-Anhang einlief, belegt dessen wörtliche Äußerung, dass er die Verspätung „nicht widerlegen kann“, sowie seinen erneuten Hinweis auf diverse gesundheitliche Gründe.
Die zahlreichen medizinischen Befunde mit dem festgestellten Inhalt, welche der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorlegte, liegen im Verfahrensakt auf.
Der exakte Zustellzeitpunkt des Bescheides vom 20.08.2025 konnte mangels konkreter Anhaltspunkte in die eine bzw. die andere Richtung nicht festgestellt werden. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde – und somit noch vor dem Vorhalt durch die belangte Behörde – darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde seiner Ansicht nach rechtzeitig eingebracht wurde (zur Auslegung seiner Eingaben siehe jedoch II.3.). Eine Zustellung vor Ablauf des 28.08.2025 wurde vom Beschwerdeführer somit bestritten. Wenngleich es zutreffend ist, dass er die Zustellfiktion mit 25.08.2025 nicht widerlegen konnte, so konnte die belangte Behörde die behauptete Zustellung mit diesem Datum aber auch nicht belegen, sondern berief sie sich nur auf ebendiese – jedoch bestrittene – Zustellfiktion. Zur Frage, wen in diesem Fall die Beweislast trifft, siehe ebenso II.3.
Weiters ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt keinerlei Hinweis darauf, dass sich die belangte Behörde mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in irgendeiner Form auseinandergesetzt hat, obwohl dieser von Anfang an – insbesondere bereits im Zuge der Niederschrift sowie in seiner Beschwerde – auf seinen gesundheitlichen Zustand hingewiesen hat und im Zuge des Verfahrens zahlreiche Befunde vorlegte, die vorbehaltlich einer medizinischen Beurteilung zumindest grundsätzlich geeignet erscheinen, seine Angaben stützen zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/16/0175).
Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011).
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz hat im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Behörde trifft somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung (vgl. VwGH 18.07.1995, 94/04/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 20.08.2025 ohne Zustellnachweis übersendet. Der Beschwerdeführer hat sodann von sich aus in seiner Beschwerde auf ein bestehendes Zustellproblem hingewiesen und angegeben, seine Beschwerde rechtzeitig eingebracht zu haben.
Wenngleich es zutreffend ist, dass er nicht datumsmäßig angegeben hat, wann er den Bescheid erhalten hat, sind Parteienerklärungen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0053; 24.11.2016, Ra 2014/13/0003; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).
Undeutliche Formulierungen anwaltlich nicht vertretener Parteien sind im Zweifel rechtschutzfreundlich auszulegen (vgl. VwGH 26.09.2013, 2013/07/0103).
Die Erklärung des jedenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers – ob er möglicherweise rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, kann dahinstehen – kann daher nur so verstanden werden, dass er von einer Zustellung nach Ablauf des 28.08.2025 ausgeht, zumal ihm der genaue Zeitpunkt der Zustellung ja auch gar nicht zwingend bekannt sein muss.
Es bestand somit seitens der belangten Behörde bereits keine Grundlage, dem Beschwerdeführer eine mögliche Verspätung vorzuhalten, da er bei der gebotenen rechtschutzfreundlichen Auslegung der Angaben in seiner Beschwerde bereits hinreichend bestritten hat, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist. Wenngleich der belangten Behörde zuzugestehen ist, dass die Formulierung in der Stellungnahme vom 06.10.2025, wonach er die ordnungsgemäße Zustellung nicht widerlegen kann, möglicherweise präziser formuliert werden hätte können, so ist dem Beschwerdeführer doch zuzubilligen, dass er ja bereits in seiner Beschwerde implizit angegeben hat, den Bescheid verspätet erhalten zu haben. Der spätere Vorhalt konnte von ihm daher durchaus auch so verstanden werden, dass dies von der belangten Behörde als nicht ausreichend angesehen wurde und er diesen Umstand durch zusätzliche Beweise zu widerlegen habe.
Aus dem Umstand, dass er die ordnungsgemäße Zustellung nicht widerlegen kann, folgt jedoch nach dem Gesagten nicht, dass die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG zum Tragen kommt. Da er die ordnungsgemäße Zustellung nämlich in seiner Beschwerde bestritten hat, trifft die belangte Behörde die Beweislast für die von ihr angenommene Zustellung mit 25.08.2025.
Da die belangte Behörde rechtsirrig davon ausging, dass die Beweislast den Beschwerdeführer treffe und sie die ordnungsgemäße Zustellung nicht belegen konnte, war davon auszugehen, dass die Zustellung gemäß der Behauptung des Beschwerdeführers nach Ablauf des 28.08.2025 erfolgt ist. Die Beschwerde vom 26.09.2025 durfte daher nicht zurückgewiesen werden.
Es kann daher dahinstehen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am Tag der Einbringung der Beschwerde am 26.09.2025 zugestellt wurde, wenngleich dies im Falle eine Zustellung durch Heilung gemäß § 7 ZustG durchaus denkbar wäre.
Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher grundsätzlich dazu berufen, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2025 meritorisch zu entscheiden.
Zur Zurückverweisung der Angelegenheit:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Eine Zurückverweisung ist im Einzelfall aber insbesondere dann vertretbar, wenn das Gesetz zwingend die Einholung eines Sachverständigenbeweises vorsieht und ein solcher entweder nicht eingeholt wurde (vgl. zur unterbliebenen Einholung eines nach § 8 Abs. 2 AlVG gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengutachtens VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159) oder der eingeholte Sachverständigenbeweis auf gänzlich untauglichen Grundlagen aufbaut (vgl. zu einem gänzlich untauglichen lärmmedizinischen Gutachten VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115).
Ein solcher Fall liegt auch im gegenständlichen Verfahren vor.
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG Arbeitslose sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren von Anfang an behauptet, dass die Tätigkeit beim Dienstgeber „ XXXX “ sich nachteilig auf seine Gesundheit ausgewirkt hat und dieses Vorbringen auch im weiteren Verlauf durch zahlreiche Befunde untermauert. Es mussten daher jedenfalls Zweifel bestehen bzw. wäre zu klären gewesen, ob die Tätigkeit seine Gesundheit gefährden konnte, sodass grundsätzlich eine an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen gehabt hätte.
Ebendies hat die belangte Behörde unterlassen und sich im Verfahren nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit zwingende gesundheitliche Gründe die Gewährung der Nachsicht iSd § 11 Abs. 2 AlVG rechtfertigen, obwohl dies gemäß § 8 Abs. 2 AlVG erforderlich gewesen wäre.
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159 aussprach, ist es im Falle der konkreten Behauptung der Unzumutbarkeit der Beschäftigung, indem der Beschwerdeführer detailliert seine gesundheitlichen Einschränkungen schildert, im amtswegigen Ermittlungsverfahren daher die Aufgabe des AMS, ihn gemäß § 8 Abs. 2 AlVG zu einer ärztlichen Untersuchung zuzuweisen. Es trifft zwar zu, dass allein die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigt. Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt. Es war daher im vorliegenden Fall, in dem sich das Erfordernis, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu erheben, bereits aus den Angaben im Verfahren des AMS ergab (vgl. zur insoweit maßgeblichen Judikatur zuletzt VwGH 11.3.2022, Ra 2019/08/0119), nicht unvertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG angenommen hat, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, sondern mit einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen ist.
Ebendiese Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden Fall vor, zumal Umstände, die die Unzumutbarkeit eines Dienstverhältnisses begründen, regelmäßig eine Nachsichtgewährung im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG erfordern und der Beschwerdeführer – anders als in der zitierten Entscheidung – seine Behauptung sogar durch zahlreiche medizinische Befunde stützen konnte.
Die ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit erweist sich daher im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund als vertretbar.
Sollte die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen, dass Nachsicht bereits aufgrund der in der Niederschrift angesprochenen zumindest denkbaren Unzumutbarkeit des Arbeitsweges oder der möglichen Verletzung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften zu gewähren ist, erübrigt sich – jedenfalls in diesem Verfahren – die Begutachtung.
Im Übrigen unterlag die Behörde offenbar auch einem Rechtsirrtum, indem sie davon ausging, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 AlVG nicht widerlegen kann, zu seinen Lasten ginge. Nach den dargelegten Beweislastregeln hätte jedoch vielmehr die belangte Behörde die ordnungsgemäße Zustellung nachweisen müssen. Da die in diesem Falle erforderlichen Ermittlungen aufgrund einer irrigen Rechtsansicht unterblieben sind, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Dieser Fehler, welcher zur Folge hatte, dass sämtlichen notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden, würde ebenso bereits für sich die ausgesprochene Zurückverweisung rechtfertigen.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war. Dass das Zustelldatum des Bescheids vom 20.08.2025 nicht mehr eruiert werden konnte, war im Verfahren unstrittig, sondern war lediglich die Frage zu klären, welche Verfahrenspartei in diesem Fall die Beweislast trifft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
So wurden die Parteienerklärungen des Beschwerdeführers, insbesondere die Bestreitung der Zustellung, nach ihrem objektiven Erklärungswert ausgelegt und ein solcher Inhalt beigemessen, der ihm im Zweifel die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nicht nimmt (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0053; 24.11.2016, Ra 2014/13/0003; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041). Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen stellt im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0010).
Hiervon ausgehend wurde dargelegt, dass somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung die belangte Behörde trifft (vgl. VwGH 18.07.1995, 94/04/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087). Somit wäre das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich berufen, meritorisch über die Beschwerde zu entscheiden (siehe bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005) im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071, mwN). Insbesondere wenn die Einholung eines Sachverständigenbeweises gesetzlich vorgesehen ist, kann sich eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 als vertretbar erweisen (vgl. VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115 sowie 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).
Da zudem aufgrund eines sekundären Feststellungsmangels sämtliche notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden, erweist sich die Zurückverweisung auch aus diesem Grund als gerechtfertigt, sodass ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN)
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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