Ra 2015/15/0041 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Beratung und Abstimmung sind - wie insbesondere aus § 273 Abs. 2 BAO hervorgeht - nicht vom Begriff der "Verhandlung" umfasst. Mit "Verhandlung" iSd § 273 Abs. 1 BAO ist hingegen - wie auch aus § 274 Abs. 5 BAO abzuleiten ist, wonach dann, wenn eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, u.a. § 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden ist - die mündliche Verhandlung gemeint.