Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache der T GmbH in K, vertreten durch Dr. Christopher Toms, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Löwelstraße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. April 2021, Zl. VGW 123/087/2207/2021 19, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, 1010 Wien, Schubertring 6), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die mitbeteiligte Partei führte als Auftraggeberin ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Prüfstatik durch. Die Revisionswerberin legte in diesem Vergabeverfahren ein Angebot. Mit Entscheidung der Auftraggeberin vom 2. Februar 2021 wurde das Angebot der Revisionswerberin ausgeschieden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. April 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung dieser Ausscheidensentscheidung ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe, und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht nahm in seiner rechtlichen Beurteilung das Vorliegen folgender (hier nur hinsichtlich ihres Ergebnisses zusammengefasst wiedergegebener) Ausscheidenstatbestände an: Das Angebot der Revisionswerberin weise eine durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf, weil eine betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei; es sei daher gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 zu Recht ausgeschieden worden. Da im Angebot der Revisionswerberin Kosten, die eigentlich den Grundleistungen zuzuordnen seien, in die optionalen Leistungen verschoben worden seien, liege eine unzulässige Mischkalkulation und damit ein Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen vor; daher sei auch der Ausscheidenstatbestand nach § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 erfüllt. Schließlich sei die Revisionswerberin dem (näher dargestellten) Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin betreffend die Plausibilisierung der Herleitung bestimmter Preise nicht nachgekommen, wobei der Revisionswerberin hätte klar sein müssen, dass es um Nachweise der Gehälter für bestimmte Kategorien von Mitarbeitern gehe und nicht um die Bekanntgabe von Namen der Mitarbeiter; das Angebot der Revisionswerberin sei daher auch gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 zu Recht ausgeschieden worden.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zum einen mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juli 2021, Ra 2021/04/0124, als verspätet zurückgewiesen wurde.
Zum anderen erhob die Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis Beschwerde gemäß Art. 144 B VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2021, E 2046/2021, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
In der Folge erhob die Revisionswerberin (innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG) die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 vor, dass die vertiefte Angebotsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass die Frage der betriebswirtschaftlichen Erklär und Nachvollziehbarkeit auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten gewesen wäre. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Angabe unterschiedlicher Stundensätze, die in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt worden seien, zur Unplausibilität des Gesamtpreises führen könne, bzw. ob die Plausibilität des Gesamtpreises in Frage gestellt werden könne, wenn (etwa durch ein Sachverständigengutachten) Aufklärung über die betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit erlangt werden könne.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (siehe VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097, Rn. 20, mwN).
7 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung wie dargestellt auf mehrere, die Ausscheidensentscheidung jeweils für sich tragende Gründe gestützt. Hinsichtlich des Ausscheidenstatbestandes gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 zeigt die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
8 Das Zulässigkeitsvorbringen, wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Angebot auf Grund der unterbliebenen Vorlage von Unterlagen ausgeschieden werden könne, deren Weitergabe aus datenschutzrechtlichen Gründen gesetzlich nicht zulässig sei, bezieht sich zwar auf den vom Verwaltungsgericht ebenfalls als gegeben angenommenen Ausscheidenstatbestand nach § 141 Abs. 2 BVergG 2018. Allerdings geht die Revisionswerberin diesbezüglich in keiner Weise auf die fallbezogen auch nicht zu beanstandende Annahme des Verwaltungsgerichtes ein, wonach im vorliegenden Fall nicht die Vorlage personenbezogener Daten verlangt gewesen wäre. Auch insoweit fehlt es somit an einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
9 Ausgehend davon kommt es auf die im Zulässigkeitsvorbringen im Zusammenhang mit § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 aufgeworfenen Rechtsfragen nicht an.
10 Soweit die Revisionswerberin schließlich noch rügt, die belangte Behörde (gemeint wohl: das Verwaltungsgericht) habe das Vorbringen der Revisionswerberin insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen, fehlt es hinsichtlich des damit behaupteten Verfahrensmangels an einer näheren Substantiierung bzw. an der gebotenen Relevanzdarstellung (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2019/04/0082, Rn. 23 f, mwN).
11 Ausgehend davon wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Schon aus diesem Grund war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Oktober 2021
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