Ra 2023/08/0159 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG behob zum einen die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos, zum anderen behob es den Ausgangsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung wäre nicht erforderlich gewesen. Durch diese Behebung lebt auch der Ausgangsbescheid nicht wieder auf. Vielmehr tritt eine Sachentscheidung des mit Vorlageantrag angerufenen VwG jedenfalls an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass sie auf Grund dieser Derogationswirkung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Erfolgt - wie hier - eine Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, so hat sich diese auf die Beschwerdevorentscheidung (und nicht auf den - durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig beseitigten - Ausgangsbescheid) zu beziehen (vgl. etwa VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145), auch wenn die Behörde wegen Fristüberschreitung dafür nicht mehr zuständig gewesen wäre: Denn auch durch diese Behebung scheidet die mit dem Mangel der Unzuständigkeit behaftete Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus.