Ra 2023/08/0159 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist eine in § 8 AlVG 1977 eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG 1977 zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem BVwG - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG 1977 erfolgt. Es war daher in einem Fall, in dem sich das Erfordernis, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu erheben, bereits aus den Angaben des Arbeitslosen im Verfahren des AMS ergab (vgl. zur insoweit maßgeblichen hg. Judikatur zuletzt VwGH 11.3.2022, Ra 2019/08/0119), nicht unvertretbar, dass das BVwG nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG angenommen hat, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, sondern mit einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen ist.