Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ist an keine bestimmte Form gebunden. Es ist jedoch ein - wenn auch impliziter - Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 erforderlich (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 94/14/0089).
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