JudikaturVwGH

Ra 2015/15/0041 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2016

Vor dem Hintergrund der Rechtslage (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO idF des FVwGG 2012 bzw. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012) kann die Beantragung einer "Verhandlung" nur dahin verstanden werden, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werde, da bloß schriftlich geführte "Verhandlungen" (durch Austausch von Schriftsätzen) im Hinblick auf das einzuräumende Parteiengehör keiner Antragstellung bedürften. Im Übrigen verwendet auch die BAO in Vorschriften zum Verfahren des unabhängigen Finanzsenates bzw. nunmehr zum Bundesfinanzgericht (anders wohl zu § 165 BAO) die Begriffe "Verhandlung" und "mündliche Verhandlung" synonym (vgl. etwa § 274 Abs. 4 BAO, wonach der Senatsvorsitzende Ort und Zeitpunkt der "Verhandlung" zu bestimmen habe; wenn eine "mündliche Verhandlung" stattzufinden habe, seien die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der "Verhandlung" nicht entgegensteht; vgl. im Übrigen auch § 24 VwGVG, welche Bestimmung unter der Überschrift "Verhandlung" die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung regelt).

Rückverweise