(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 39b Umschulungsgeld
…Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 3 lit. f, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 lit…
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 14 Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten
…der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche, 6. Art, Beginn und Ende von verhängten Sanktionen gemäß § 10, § 11 und § 49 AlVG, 7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit. (2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (§ 26) die zur Feststellung der…