JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2017

Der - nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendende - § 13a AVG verpflichtet nicht dazu, vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren (vgl. E 11. Juni 2014, 2012/22/0034; E 16. November 2005, 2005/08/0185). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 7 Abs 4 iVm § 28 Abs 1 VwGVG 2014 selbst auswirken sollte (vgl. E 27. September 1995, 95/21/0689).

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