Rückverweise
Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom VwG solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. B 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0109).