(1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(2) Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
(3) Ist ein Mitglied des Senates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen.
(4) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat bedarf deren Zustimmung.
Rückverweise
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 15c Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten
…er unverzüglich einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Bewilligung (§ 15a Abs. 1) beim nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu stellen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Stellungnahme zu…
§ 15a Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
…Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 6 BVwGG) erfolgen. (2…
§ 15d Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten
…§ 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung…