IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Celar, Senoner, Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, gegen den Bescheid des Bundesministers für XXXX (nunmehr: Bundesministerin für XXXX ) vom 03.01.2025, Zl. 2024-0.599.905, betreffend Feststellung von Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit von Weisungen, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (MinR) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienstbehörde ist das Bundesministerium für XXXX (vormals: Bundesministerium für XXXX ), sie ist seit dem 15.10.2024 der XXXX zur Dienstleistung dauerhaft zugewiesen.
I.2. Am 31.01.2024 erteilte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin, XXXX , der Beschwerdeführerin mündlich die Weisung, schriftliche Zeitaufzeichnungen in Bezug auf die im Zeitraum von 22.01. bis 30.01.2024 geleisteten Tätigkeiten bis zum 02.02.2024 zu übermitteln.
I.3. Mit Schreiben vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin Remonstration gegen diese Weisung mit der Begründung, die Weisung sei willkürlich und unzweckmäßig sowie höchst zeitaufwändig. Außerdem habe nie jemand anderer - weder in der Abt. XXXX noch im übrigen XXXX - so etwas je abgeben müssen.
I.4. Mit E-Mail vom selben Tag wiederholte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin die Weisung schriftlich. Die Beschwerdeführerin kam der Weisung in weiterer Folge am 02.02.2024 fristgerecht nach.
I.5. Am 15.02.2024 erteilte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin ihr mündlich die Weisung, bis auf Widerruf detaillierte Zeitaufzeichnungen zu führen, aus denen die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf ihr Aufgabengebiet außer der Abt. XXXX (Registerforschung und LearningAnalytics) hervorgehen würden. Diese Zeitaufzeichnungen seien jeweils mittwochs und freitags um 17:00 Uhr schriftlich an die Vorgesetzte zu übermitteln.
I.6. Am 16.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin Remonstration gegen diese Weisung mit der Begründung, sie sei willkürlich und schikanös.
I.7. Mit E-Mail vom selben Tag wiederholte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin die Weisung schriftlich. Die Beschwerdeführerin kam der Weisung in weiterer Folge jeweils fristgerecht nach.
I.8. Mit E-Mail vom 21.03.2024 teilte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin mit, ihre Zeitkarte im Zeiterfassungssystem ESS zurückgesetzt zu haben und erteilte ihr die Weisung, die Zeitkarte zu adaptieren und die über eine Stunde pro Woche hinausgehende Zeit für die Bearbeitung „privater“ dienstrechtlicher Angelegenheiten als Gleitzeit bzw. Freizeit (und nicht als Dienstzeit) zu erfassen; dies mit der Begründung, dass für dienstrechtliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin maximal eine Stunde wöchentlich als im Zeiterfassungssystem ESS zu erfassende Dienstzeit toleriert werde.
I.9. Mit E-Mail vom 29.03.2024 teilte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin mit, ihre Zeitkarte im Zeiterfassungssystem ESS abermals zurückgesetzt zu haben und erteilte ihr eine inhaltsgleiche Weisung zur Adaptierung der Zeitkarte im Zeiterfassungssystem ESS und Ausbuchung der Bearbeitung „privater“ dienstrechtlicher Angelegenheiten.
I.10. Mit auf den 08.07.2024 datiertem Schreiben, der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.07.2024 übermittelt und am selben Tag dort eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisungen vom 31.01.2024, 15.02.2024 und 21.03.2024. Begründend wurde Willkür und Schikane durch Erteilung der Weisungen geltend gemacht, da nur die Beschwerdeführerin derartige schriftliche Zeitaufzeichnungen führen und übermitteln müsse. Die Weisung vom 21.03.2024 sei zudem außerhalb des Aufgabenbereiches der Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin erteilt worden und daher als von einem unzuständigen Organ erlassen und somit rechtswidrig anzusehen.
I.11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin über die Ergebnisse des bezüglich ihres Antrages geführten Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die vom stv. Abteilungsleiter erstattete Stellungnahme vom 25.07.2024 zu ihrem Vorbringen wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie wurde darin darauf hingewiesen, dass die von ihr angesprochenen Regelungen zur Dienstzeit und zur Zeiterfassung zwar keine Erwähnung über das Verwenden von Dienstzeit für private Zwecke enthalte, die Dienstvorgesetzte aufgrund ihrer Vorgesetztenstellung jedoch befugt sei, die Dienstzeit so zu gestalten, dass diese Ausgestaltung sich im Rahmen des durch den Dienstgeber vorgegebenen Gleitzeitdienstplan bewege.
I.12. Mit Schreiben vom 13.08.2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die Bearbeitung dienstrechtlicher Angelegenheiten keine solche „privater“ Natur sei und das Dienstrecht keine „angemessene Dauer" etwa von „einer Stunde pro Woche" für die Erledigung solcher Angelegenheiten kenne.
Auch komme XXXX , gegenüber der Beschwerdeführerin nicht die volle Dienst- und Fachaufsicht zu, da die Beschwerdeführerin auch im Aufgabenbereich Learning Analytics und Registerforschung eingesetzt werde, wo sie überdies hochwertige Arbeit zur vollen Zufriedenheit der Sektion IV leiste. Ferner fehle schon lange eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung für die faktisch seit November 2022 von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten.
Überdies stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung auch der Befolgungspflicht der verfahrensgegenständlichen Weisungen vom 31.01.2024, 15.02.2024 und 21.03.2024.
I.13. Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 15.10.2024 der XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen (Verwendungsänderung).
I.14. Die belangte Behörde erließ am 03.01.2025 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
„Ihr mit Schreiben vom 13. August 2024 ergänzter Antrag vom 22. Juli 2024 auf Feststellung "...der Rechtswidrigkeit..." sowie auf „...Negativfeststellung betreffend die Folgepflicht..." hinsichtlich der Weisungen Ihrer (vormaligen) Dienstvorgesetzten XXXX vom:
1. „...31.01.2024, welche beinhaltet, dass die Einschreiterin rückwirkend detaillierte inhaltliche Zeitaufzeichnungen zu geleisteten Tätigkeiten zu übermitteln hat;..."
2. „...15.02.2024, welche beinhaltet, dass die Einschreiterin detaillierte Zeitaufzeichnungen in Bezug auf die geleisteten Tätigkeiten, insbesondere zu Tätigkeiten außerhalb der Aufgabengebiete XXXX zuführen und diese jeweils mittwochs und freitags bis 17 Uhr schriftlich bis auf Widerruf zu übermitteln hat;..."
3. „...21.03.2024, welche beinhaltet, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen der Einschreiterin dahingehend durch sie zu korrigieren sind, dass Zeiten, welche die Bearbeitung dienstrechtlicher Angelegenheiten betreffen und über eine Stunde pro Woche hinausgehen, aus dem Zeiterfassungssystem als private Zeiten auszubuchen sind...."
wird zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich aus, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 15.10.2024 der XXXX zur dauernden Dienstleistung (Verwendungsänderung) zugewiesen worden sei, wo sie im Bereich der Direktion für Personal und Controlling tätig sei. Die Direktorin für Personal und Controlling an der XXXX sei mit 15. Oktober 2024 bis dato gegenwärtige unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin.
Durch diese Verwendungsänderung habe ihre Zugehörigkeit zur Zentralstelle des XXXX geendet. Die Leiterin der Abt. XXXX sei nicht weitere unmittelbare Dienst- und Fachvorgesetzte der Beschwerdeführerin. Genauso wenig sei der innerministerielle Weisungszug über die Leitung der XXXX des Ministeriums noch für sie länger relevant. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt weise daher insoweit wesentliche Parallelen zum der Entscheidung des BVwG vom 14.02.2020, GZ W259 2220523-1, zugrunde gelegten Sachverhalt auf. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des VwGH vom 28.04.2021, Zl. Ra 2020/12/0029, zurückgewiesen worden.
Wie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Verein mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren erwiesen hätten, könne die Beziehung zu ihrer (vormaligen) Vorgesetzten wenigstens als erheblich konfliktbelastet umschrieben werden. Bereits aus dem Inhalt und der Häufigkeit der in Rede stehenden schriftlichen Weisungen zum Thema „Dienstzeit und Zeiterfassung" sei auf ein generalisiert betrachtet wenigstens als atypisch zu qualifizierendes Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX zu schließen. Die erteilten Weisungen können daher als Konsequenz eines personenbezogen spezifischen dienstlichen Umgangs aufgefasst werden. Diese würden sich aber im Unterschied zum zitierten Verfahren nicht auf einen derart gravierenden Eingriff beziehen, wie es die Entbindung von den Dienstpflichten darstelle, sondern auf Detailaspekte der Dienstzeit und Zeiterfassung.
Da die Gefahr einer konkreten, gleichgelagerten Rechtsgefährdung nicht mehr bestünden und der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag nicht länger der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdungen im Verständnis der ständigen Rechtsprechung (mit Verweis auf VwGH 28.04.2021, Zl. Ra 2020/12/0029) diene, sei der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen.
I.15. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der sie zusammengefasst ausführte, dass – wie bereits die fraglichen Weisungen – auch ihre „Verlegung an die XXXX " unmittelbare Reaktion auf die Anträge der Beschwerdeführerin und eine völlig unzulässige, rechtswidrige und schikanöse Maßnahme sei, um die Geltendmachung berechtigter Ansprüche und die Einforderung von Rechtschutz durch die Beschwerdeführerin im Keim zu ersticken, wie in der Bescheidbegründung durchaus unumwunden ausgeführt werde. Die konkrete Rechtsgefährdung bestehe somit nach wie vor, zumal die zuständige Dienststelle der Beschwerdeführerin das XXXX sei und sie jenen „formlosen" und rechtswidrigen „Transfer" zum Zweck, sich ihrer zu entledigen, selbstverständlich nicht akzeptieren werde. Derlei rein gegen die Person der Bediensteten gerichtete persönliche Animositäten des Leiters der zuständigen Personalabteilung XXXX in einer E-Mail vom 19.07.2023 seien unzulässig und illustrierten den Hintergrund der hier als rechtswidrig festzustellenden Weisungen. Die gegenständliche Vorgehensweise verstoße daher jedenfalls gegen § 43a BDG, welcher Umstand die Situation der Beschwerdeführerin noch zusätzlich verschlechtere. Ein solches Verhalten sei seitens des Dienstgebers, vertreten durch den genannten Leiter der Personalabteilung, bereits in der Vergangenheit mehrfach gegenüber der Beschwerdeführerin gesetzt worden. Die Einhaltung der Verpflichtungen des § 45 BDG werde durch die bekämpften Weisungen verunmöglicht; vielmehr werde die Beschwerdeführerin durch diese ausgegrenzt, willkürlich von ihren Kollegen isoliert und einer herabwürdigenden Behandlung unterzogen, sodass die gegenständlichen Weisungen als rechtswidrig zu qualifizieren sein werden.
Die Beschwerdeführerin beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnahmen, insbesondere die beantragten Zeugen und die Beschwerdeführerin einvernehmen sowie
2. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde […] dahingehend abändern, dass die Weisungen vom 31.01.2024, 15.02.2024, 21.03.2024 mit Rechtswidrigkeit behaftet seien und daher eine Befolgungspflicht nicht bestehe;
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
I.11. Mit Schreiben vom 24.04.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die hier gegenständliche Beschwerde sowie (in weiterer Folge auch) den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, damit steht insbesondere folgendes fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienstbehörde ist das Bundesministerium für XXXX .
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (31.01.2024 bis 21.03.2024) wurde sie auf einem Arbeitsplatz in der Abteilung XXXX des Bundesministeriums für XXXX verwendet.
1.2. Am 31.01.2024 erteilte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin, XXXX , der Beschwerdeführerin mündlich die Weisung, schriftliche Zeitaufzeichnungen in Bezug auf die im Zeitraum von 22.01. bis 30.01.2024 geleisteten Tätigkeiten bis zum 02.02.2024 zu übermitteln. Nach einer Remonstration der Beschwerdeführerin wurde die Weisung schriftlich wiederholt. Die Beschwerdeführerin kam der Weisung daraufhin fristgerecht nach.
1.3. Am 15.02.2024 erteilte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin ihr mündlich die Weisung, bis auf Widerruf detaillierte Zeitaufzeichnungen zu führen, aus denen die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf ihr Aufgabengebiet außer der Abt. XXXX (Registerforschung und LearningAnalytics) hervorgehen würden. Diese Zeitaufzeichnungen seien jeweils mittwochs und freitags um 17:00 Uhr schriftlich an die Vorgesetzte zu übermitteln. Nach einer Remonstration der Beschwerdeführerin wurde die Weisung schriftlich wiederholt. Die Beschwerdeführerin kam der Weisung daraufhin (jeweils) fristgerecht nach.
1.4. Am 21.03.2024 erteilte die Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin ihr per E-Mail die Weisung, die Zeitkarte zu adaptieren und die über eine Stunde pro Woche hinausgehende Zeit für die Bearbeitung „privater“ dienstrechtlicher Angelegenheiten als Gleitzeit bzw. Freizeit (und nicht als Dienstzeit) zu erfassen.
1.5. Mit Schreiben vom 08.07.2024, der belangten Behörde mit E-Mail vom 23.07.2024 übermittelt, stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Weisungen vom 31.01.2024, 15.02.2024 und 21.03.2024.
1.6. Mit Schreiben vom 13.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf bescheidmäßige Feststellung auch der Befolgungspflicht der verfahrensgegenständlichen Weisungen vom 31.01.2024, 15.02.2024 und 21.03.2024.
1.7. Seit 15.10.2024 wird die Beschwerdeführerin auf einem Arbeitsplatz in der XXXX dauerhaft verwendet.
1.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurden der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2024 und jener vom 13.08.2024 zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (insbesondere aus dem Bescheid und der Bescheidbeschwerde). Der Akteninhalt ist unstrittig.
2.2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44.
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“
3.2. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
3.2.1. Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008; 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008 zu GZ 2007/12/0049 und GZ 007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. etwa VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078; 28.04.2021 Ra 2020/12/0029; 28.02.2019, Ra 2018/12/0018).
Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086; 22.12.2010, 2009/08/0277).
Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; 28.04.2021, Ra 2020/12/0029; 14.10.2013, 2013/12/0042).
Die Möglichkeit eines Wegfalls des Feststellungsinteresses ist nicht auf den Fall der Versetzung in den Ruhestand oder der Auflösung des Dienstverhältnisses beschränkt (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).
3.2.2. Zur Weisung
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/09/0230; 05.12.2023, 2022/12/0029). Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH vom 15.09.1994, 92/09/0382). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH vom 24.04.2012, 2010/09/0112).
Der Begriff der Weisung ist weder in Art 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, mwN, VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2021/09/0154). Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar (vgl. Art 20 Abs 1 B-VG, vgl. VwGH 23.09.1993, 92/09/0297). Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (vgl. VwGH 21.6.2000, 99/09/0028, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).
Grundsätzlich steht es dem einzelnen Beamten nicht zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen bzw. entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind erkennbar erteilte dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit. Da Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung auch nicht die Rechtsfolge des § 44 Abs 3 BDG nach sich ziehen, steht dem Beamten nur die Möglichkeit, seine Verbesserungsvorschläge im Dienstweg darzulegen, offen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0045, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).
3.2.3. Zur Zurückweisung des Antrags durch die Behörde
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheids zu, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl. VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Angesichts der in Pkt. 3.2.2. dargestellten Judikatur ist Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
Wie aus der unter Pkt. 3.2.1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Feststellungsbescheides erhellt, liegt ein rechtliches Interesse auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens dann noch vor, wenn die begehrte Feststellung einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient.
Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 08.07.2024 die Feststellung über die Rechtmäßigkeit, mit Antrag vom 13.08.2024 auch die Feststellung über die Befolgungspflicht der ihr erteilten Weisungen vom 31.01.2024, 15.02.2024 und 21.03.2024.
Den verfahrenseinleitenden Antrag (betreffend Befolgungspflicht) begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Weisungen willkürlich und schikanös seien, da nur sie derartige schriftliche Zeitaufzeichnungen führen und übermitteln müsse. Die Weisung vom 21.03.2024 sei zudem außerhalb des Aufgabenbereiches der Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin erteilt worden und daher als von einem unzuständigen Organ erlassen und somit rechtswidrig anzusehen.
Die Notwendigkeit einer Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art wurde seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert ausgeführt:
Zum Zeitpunkt der Weisungserteilungen vom 31.01.2024, 15.02.2024 und 21.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin nach der damals in Geltung stehenden Geschäfts- und Personaleinteilung in der Abteilung XXXX in der XXXX des XXXX verwendet.
Mit Wirksamkeit vom 15.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin jedoch mittels Verwendungsänderung auf einen Arbeitsplatz in der XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Dass sie auch als nunmehrige Bedienstete der XXXX ihrer früheren vorgesetzten Abteilungsleiterin aus dem (nunmehr:) XXXX weiterhin weisungsunterworfen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist dergleichen auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass die Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin auf einen Arbeitsplatz in der XXXX zur dauernden Dienstleistung gegenständlich bekämpft werde und die Beschwerdeführerin plane, auf ihren „alten“ Arbeitsplatz in der Abteilung XXXX des XXXX zurückzukehren, wo dieselbe Abteilungsleiterin, die der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Weisungen erteilte, wiederum für sie zuständig sei, weshalb eine zukünftige Rechtsgefährdung durch weitere rechtswidrige und schikanöse Weisungen drohe (Beschwerde, Seite 9), ist zunächst entgegenzuhalten, dass seit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, am 1. April 2025 (vgl. § 16 Abs. 33 Z 1 leg.cit.) das XXXX nicht mehr besteht und sich insbesondere für Angelegenheiten der Wissenschaften, v.a. der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, nunmehr das Bundesministerium für XXXX zuständig zeichnet, das als nunmehrige Dienstbehörde der Beschwerdeführerin die gegenständlich belangte Behörde ist, während für den Bereich der (insbesondere schulischen) Bildung nunmehr ein Bundesministerium für XXXX besteht.
Die Abteilung XXXX des XXXX ist nunmehr für „Öffentlichkeitsarbeit, Fach- und Wissenschaftskommunikation“ zuständig, wobei eine für Projektmanagement im Ressortbereich zuständige Abteilung der aktuellen Geschäfts- und Personaleinteilung des XXXX , Stand: 1. Juli 2025, nicht entnommen werden kann. Die Zuständigkeit für die Bereiche „Registerforschung“ und „Learning Analytics“, deren erneute Bearbeitung die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in die Zentralstelle anstrebt, liegt nun beim XXXX . Darüber hinaus scheint die damalige vorgesetzte Abteilungsleiterin der Beschwerdeführerin nicht (mehr) als Bedienstete dieses Ressorts auf.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die damalige vorgesetzte Abteilungsleiterin der Beschwerdeführerin laut der aktuellen Geschäfts- und Personaleinteilung des XXXX , Stand: 1. April 2025, die dortige Abteilung XXXX (Projektmanagement im Ressortbereich und sektionsübergreifende Reformvorhaben) leitet – die von der Beschwerdeführerin im XXXX zuletzt wahrgenommenen Aufgaben fallen daher nunmehr verschiedenen Ressorts zu.
Es besteht daher – selbst im hypothetischen Fall einer „Rückkehr“ der Beschwerdeführerin auf einen Arbeitsplatz in der Zentralstelle des nunmehrigen XXXX – auch in Zukunft keine Gefahr eines gleichartigen Vorgehens der nicht in diesem Ressort tätigen, ehemaligen Abteilungsleiterin gegen die Beschwerdeführerin.
Wenn die Beschwerde darüber hinaus auch „weitere Schikanen in Form derartiger Weisungen“ durch den Leiter der Abteilung XXXX der belangten Behörde, XXXX , befürchtet, ist darauf zu verweisen, dass keine der verfahrensgegenständlichen Weisungen an die Beschwerdeführerin durch diesen erlassen wurden.
Eine zukünftige Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin und ein damit einhergehendes konkretes rechtliches Interesse an den beantragten Feststellungen liegen daher auch im Zusammenhang mit einer – hypothetischen – Rückkehr der Beschwerdeführerin ins XXXX nicht vor.
Ganz allgemein ist jedoch festzuhalten, dass ein rechtliches Interesse ohnedies nicht durch Hinweis auf künftige mögliche Entwicklungen, wie die angestrebte Rückkehr der Beschwerdeführerin auf einen Arbeitsplatz in der Zentralstelle des (nunmehr:) XXXX begründet werden kann (vgl. VwGH 17.08.2000, 99/12/0103).
Auch darüber hinaus ergaben sich auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für ein konkretes zukünftiges rechtsgefährdendes Verhalten der – nicht im XXXX tätigen – Abteilungsleiterin, oder von XXXX als Vertreter der belangten Behörde als Dienstbehörde (vgl. Geschäfts- und Personaleinteilung, S. 9) gegenüber der Beschwerdeführerin, das ein Feststellungsinteresse im gegenständlichen Fall rechtfertigen könnte.
Aufgrund der Verwendungsänderung mit Wirksamkeit vom 15.10.2024 und des damit verbundenen Wegfalls der Möglichkeit einer Verpflichtung der Beschwerdeführerin sowohl durch ihre ehemalige Abteilungsleiterin im damaligen XXXX , zur Führung von (detaillierten) Dienstzeitaufzeichnungen, können die antragsgegenständlichen Weisungen nicht mehr in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen, und ist jedes dienstrechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Klarstellung des Bestehens einer Befolgungspflicht bzw. der Rechtmäßigkeit, der am 31.01.2024, 15.02.2024 und 21.03.2024 erteilten Weisungen, zwischenzeitlich erloschen.
Ein solches ist jedoch sowohl für den Abspruch über die Befolgungspflicht als auch über die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisungen erforderlich (vgl. den bereits im Bescheid zitierten Beschluss des VwGH vom 28.04.2021, Zl. Ra 2020/12/0029).
Ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin ist daher im gegenständlichen Fall nicht (mehr) gegeben. Dass die belangte Behörde zum selben Ergebnis noch mit einer anderen Begründung gekommen ist, indem sie den Wegfall des Feststellungsinteresse aufgrund der Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin zur XXXX ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, während die hier dargestellten Änderungen der Wirkungsbereiche der Bundesministerien erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stattgefunden haben, schadet nicht, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Regelfall an der zum Zeitpunkt seiner (und nicht der behördlichen) Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 18.03.2025, Ra 2022/22/0065; 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Feststellung daher jedenfalls als rechtmäßig.
Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Frage, ob an einer konkret begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse besteht oder nicht, betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. idS VwGH 09.01.2025, Ra 2024/06/0194; 08.11.2023, Ra 2023/06/0197, mwN), wofür gegenständlich kein Anhaltspunkt vorliegt.
Auch sonst liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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