Ro 2016/12/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und kommt es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte. Es war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.