JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0194 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2025

Die Frage, ob an der im Revisionsfall konkret begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse besteht oder nicht, betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. idS VwGH 8.11.2023, Ra 2023/06/0197, mwN).