Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Auch das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für einen beantragten Aufenthaltstitel ist (in aller Regel) zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Folglich ist auch eine Veränderung der Einkommensverhältnisse - sei es durch Verbesserung, sei es durch Verschlechterung - während eines anhängigen Niederlassungsverfahrens entsprechend zu berücksichtigen (VwGH 6.12.2023, Ro 2023/22/0002).
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