Dem Beamten wird die Missachtung der Dienstanweisung "Kanzlei- und Protokollwesen" vom 15. Jänner 2013, GZ P4/202048/3/2012, als genereller Weisung zur Last gelegt (zur "Weisung" allgemein siehe etwa VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar (vgl. VwGH 25.6.1982, 92/09/0084).