Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der S K, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2025, W213 2311787-1/4E, betreffend Feststellungsanträge iA Rechtswidrigkeit und Befolgungspflicht von Weisungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem 15. Oktober 2024 ist sie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte die Revisionswerberin die Feststellung, dass die Weisungen ihrer (damaligen) Dienstvorgesetzten vom 31. Jänner 2023 [gemeint: 31. Jänner 2024], wonach die Revisionswerberin rückwirkend detaillierte inhaltliche Zeitaufzeichnungen zu geleisteten Tätigkeiten zu übermitteln habe, vom 15. Februar 2024, wonach die Revisionswerberin detaillierte Zeitaufzeichnungen in Bezug auf die geleisteten Tätigkeiten, insbesondere zu Tätigkeiten außerhalb der Aufgabengebiete „Präs/1“ zu führen und diese jeweils mittwochs und freitags bis 17:00 Uhr schriftlich bis auf Widerruf zu übermitteln habe, sowie vom 21. März 2024, wonach die Arbeitszeitaufzeichnungen der Revisionswerberin dahin zu korrigieren seien, dass Zeiten, die die Bearbeitung dienstrechtlicher Angelegenheiten beträfen und über eine Stunde pro Woche hinausgingen, aus dem Zeiterfassungssystem als private Zeiten auszubuchen seien, rechtswidrig seien.
3 Mit Eingabe vom 13. August 2024 wiederholte die Revisionswerberin den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit „der inkriminierten Weisungen“ sowie auf „Negativfeststellung betreffend die Folgepflicht“.
4 Mit Bescheid vom 3. Jänner 2025 wies die belangte Behörde die Anträge der Revisionswerberin vom 8. Juli 2024 und vom 13. August 2024 zurück. Dabei ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin kein rechtliches Interesse an den beantragten Feststellungen habe. Sie sei mit Wirksamkeit vom 15. Oktober 2024 der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur Dienstleistung zugewiesen worden. Da sie somit nicht mehr in der Abteilung jener Vorgesetzten, die die in Rede stehenden Weisungen erteilt und zu der die Revisionswerberin eine „erheblich konfliktbelastete“ Beziehung habe, tätig sei, sei die Gefahr einer zukünftigen gleichgelagerten Rechtsgefährdung nicht gegeben, weshalb kein Feststellungsinteresse bestehe.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 31. Jänner bis 21. März 2024 auf einem Arbeitsplatz in der Abteilung „Präs/1“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwendet worden.
7 Am 31. Jänner 2024 habe die (damalige) Dienstvorgesetzte der Revisionswerberin dieser mündlich die Weisung erteilt, schriftliche Zeitaufzeichnungen in Bezug auf die im Zeitraum vom 22. Jänner bis 30. Jänner 2024 geleisteten Tätigkeiten bis zum 2. Februar 2024 zu übermitteln. Die Revisionswerberin habe gegen diese Weisung remonstriert, woraufhin die Weisung von der (damaligen) Dienstvorgesetzten der Revisionswerberin schriftlich wiederholt worden sei.
8 Am 15. Februar 2024 habe die (damalige) Dienstvorgesetzte der Revisionswerberin dieser die Weisung erteilt, bis auf Widerruf detaillierte schriftliche Zeitaufzeichnungen zu führen, aus denen die Tätigkeit der Revisionswerberin insbesondere in Bezug auf ihr Aufgabengebiet außerhalb der Abteilung „Präs/1“ hervorgehe. Diese Zeitaufzeichnungen seien jeweils mittwochs und freitags um 17:00 Uhr schriftlich zu übermitteln. Nach einer Remonstration der Revisionswerberin sei diese Weisung schriftlich wiederholt worden.
9 Am 21. März 2024 habe die (damalige) Dienstvorgesetzte der Revisionswerberin per E-Mail die Weisung erteilt, die Zeitkarte zu adaptieren und die über eine Stunde pro Woche hinausgehende Zeit für die Bearbeitung „privater“ dienstrechtlicher Angelegenheiten als Gleitzeit bzw Freizeit (und nicht als Dienstzeit) zu erfassen.
10 Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 habe die Revisionswerberin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisungen vom 31. Jänner 2024, vom 15. Februar 2024 und vom 21. März 2024 gestellt. Mit Schreiben vom 13. August 2024 habe die Revisionswerberin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung auch „der Befolgungspflicht der verfahrensgegenständlichen Weisungen“ gestellt.
11 Weiters ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Falle eines zeitlich bereits abgeschlossenen Geschehens dann noch vorliege, wenn die begehrte Feststellung einer Klarstellung für die Zukunft diene, was etwa dann der Fall sei, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art diene.
12 Fallbezogen habe die Revisionswerberin ihre Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw der fehlenden Befolgungspflicht der verfahrensgegenständlichen Weisungen damit begründet, dass diese Weisungen willkürlich und schikanös gewesen seien, weil nur sie derartige schriftliche Zeitaufzeichnungen habe führen und übermitteln müssen. Die Weisung vom 21. März 2024 sei außerdem außerhalb des Aufgabenbereiches ihrer (damaligen) Dienstvorgesetzten gelegen, weshalb sie von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei.
13 Insoweit sei jedoch - so das Verwaltungsgericht weiter - die Notwendigkeit einer Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art von der Revisionswerberin nicht substantiiert dargetan worden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisungen sei die Revisionswerberin in der Präsidialsektion des (damaligen) Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwendet worden. Mit Wirksamkeit vom 15. Oktober 2024 sei sie jedoch auf einen Arbeitsplatz in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen worden. Dass sie als nunmehrige Bedienstete der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ihrer früheren Vorgesetzten weiterhin weisungsunterworfen wäre, habe die Revisionswerberin nicht vorgebracht. Derartiges sei auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
14 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, dass sie die Zuweisung auf einen Arbeitsplatz in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften bekämpfe und plane, auf ihren „alten“ Arbeitsplatz in der Abteilung „Präs/1“ im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückzukehren, wo dieselbe Abteilungsleiterin, die die verfahrensgegenständlichen Weisungen erteilt habe, wiederum für sie zuständig sei, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass seit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 mit 1. April 2025 das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht mehr bestehe. Für Angelegenheiten der Wissenschaft sei nunmehr das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zuständig, während für den Bereich der Bildung ein Bundesministerium für Bildung bestehe. Die Abteilung „Präs/1“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sei nunmehr für „Öffentlichkeitsarbeit, Fach- und Wissenschaftskommunikation“ zuständig, wobei eine für das Projektmanagement im Ressortbereich zuständige Abteilung der aktuellen Geschäfts- und Personaleinteilung des Ministeriums (Stand: 1. Juli 2025) nicht entnommen werden könne. Die Zuständigkeit für die Bereiche „Registerforschung“ und „Learning Analytics“, deren erneute Bearbeitung die Revisionswerberin für den Fall ihrer Rückkehr in die Zentralstelle anstrebe, liege beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung. Darüber hinaus scheine die damalige Vorgesetzte der Revisionswerberin nicht (mehr) als Bedienstete dieses Ressorts auf. Laut der aktuellen Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Bildung (Stand: 1. April 2025) leite sie dort eine Abteilung. Die von der Revisionswerberin zuletzt im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wahrgenommenen Aufgaben würden daher einem anderen Ressort zufallen. Es bestünde daher - selbst im hypothetischen Fall der „Rückkehr“ der Revisionswerberin auf einen Arbeitsplatz in der Zentralstelle des nunmehrigen Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung - auch in Zukunft keine Gefahr eines gleichartigen Vorgehens der nicht in diesem Ressort tätigen ehemaligen Vorgesetzten der Revisionswerberin.
15 Soweit weiters auch „weitere Schikanen in Form derartiger Weisungen“ durch den Leiter einer näher bezeichneten Abteilung der belangten Behörde befürchtet würden, sei darauf hinzuweisen, dass keine der verfahrensgegenständlichen Weisungen durch diesen erlassen worden sei.
16 Aufgrund der Verwendungsänderung mit Wirksamkeit vom 15. Oktober 2024 und des damit verbundenen Wegfalls der Möglichkeit einer Verpflichtung der Revisionswerberin durch ihre ehemalige Vorgesetzte zur Führung von detaillierten Dienstzeitaufzeichnungen, könnten die verfahrensgegenständlichen Weisungen nicht mehr in subjektive Rechte der Revisionswerberin eingreifen und jedes dienstrechtliche Interesse der Revisionswerberin an der Klarstellung eines Bestehens einer Befolgungspflicht bzw der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Weisungen sei zwischenzeitlich erloschen.
17 Ein solches Interesse sei jedoch sowohl für den Abspruch über die Befolgungspflicht als auch über die schlichte Rechtswidrigkeit der Weisungen erforderlich. Folglich erweise sich die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Feststellung als rechtmäßig.
18 Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass sich der maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus den vorliegenden Akten ergebe und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handle.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
23 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin zunächst eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend. Abgesehen von Hinweisen auf generelle Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema führt die Revisionswerberin dabei jedoch bloß ins Treffen, dass sie neben ihrer Einvernahme als Partei die Einvernahme von Zeugen „zur Situation am Arbeitsplatz“ und ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Im Übrigen behauptet die Revisionswerberin lediglich, es habe aufgrund ihres Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung „materiell die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung“ bestanden, und es wäre eine mündliche Verhandlung „zwingend“ durchzuführen gewesen, um die Revisionswerberin im Rahmen ihrer Einvernahme mit dem aktenkundigen Sachverhalt zu konfrontieren, zumal sie den von der belangten Behörde dargestellten Sachverhalt „ausdrücklich bestritten“ habe.
24 § 24 Abs. 4 VwGVG lässt ein Absehen von einer Verhandlung zu, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem dann, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind (vgl VwGH 21.7.2025, Ra 2024/12/0107, Rn. 22, mwN).
25 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei, nicht substantiiert entgegentritt.
26 Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, den von der belangten Behörde zu Grunde gelegen Sachverhalt „ausdrücklich bestritten“ zu haben, hat sie es unterlassen, darzulegen, auf welche Sachverhaltselemente sich diese Bestreitung tatsächlich bezogen haben solle und welches Vorbringen sie dazu erstattet habe.
27 Zur unterbliebenen Einvernahme der von der Revisionswerberin beantragten Zeugen „zur Situation am Arbeitsplatz“ genügt es darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage war, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge durch die belangte Behörde zur Recht erfolgt ist (vgl insoweit zur auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkten Sache des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Antrags durch die belangte Behörde VwGH 30.3.2026, Ra 2025/12/0047, Rn 15, mwN).
28 Entscheidungserheblich war daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur, ob die belangte Behörde das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Revisionswerberin zu Recht verneint hat. Auf die „Situation am Arbeitsplatz“ und die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Weisungen allenfalls willkürlich oder schlicht rechtswidrig erteilt worden seien, kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht maßgeblich an. Folglich zeigt die Revisionswerberin auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach im Hinblick auf das Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, unvertretbar gewesen ist.
29 Weiters beanstandet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach ihr aufgrund ihrer Zuweisung zur Dienstleistung an die Österreichische Akademie der Wissenschaften kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw der fehlenden Befolgungspflicht der verfahrensgegenständlichen Weisungen zukomme. Insoweit beschränkt sich die Revisionswerberin jedoch auf die Behauptung, dass es „unabhängig von der Person“ ihrer damaligen Vorgesetzten „keinesfalls auszuschließen“ sei, dass ihr auch in Zukunft derartige Weisungen erteilt würden, weshalb sie „unverändert ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Weisungen und zur Verneinung der Folgepflicht“ habe.
30 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, Rn 21, mwN).
31 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beide oben angeführten Feststellungen auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl VwGH 4.6.2025, Ra 2023/12/0100, Rn 22, mwN).
32 Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl neuerlich VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, Rn 23, mwN).
33 Die Prüfung des Vorliegens einer solchen „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar angenommen wurde (vgl VwGH 7.1.2026, Ra 2024/12/0078, mwN).
34 Dass das Verwaltungsgericht fallbezogen eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte oder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Ein konkretes Vorbringen dazu, weshalb entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes das Bestehen eines entsprechenden rechtlichen Interesses zu bejahen sei, enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht. Damit erweist sich das bloß allgemein und pauschal gehaltene Zulässigkeitsvorbringen als ungeeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun.
35 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang weiters beanstandet, ihr sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Gelegenheit gegeben worden, zur „vermeintlichen Änderung der Organisationsstruktur der belangten Behörde bzw der entsprechenden Ministerien“, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, Stellung zu nehmen, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, macht sie einen Verfahrensmangel geltend.
36 Wird die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Diese gilt insbesondere auch für die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0442, Rn 18, mwN).
37 Eine derartige Relevanzdarstellung im Hinblick auf den gerügten Verfahrensmangel enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht.
38 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
39 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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