Der erforderliche Unterhalt kann grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (VwGH 28.7.2022, Ra 2021/22/0117). Eine Verpflichtung, die Herkunft derartiger Mittel nachzuweisen, besteht (lediglich) insoweit, als ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch auf die Mittel gegeben ist und diese auch nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130). Die Ersparnisse sind dabei auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Es ist daher für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).
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