Ra 2022/03/0086 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Qualifikation eines Wildstücks als "kümmernd" oder "krank" bedeutet, dass das betreffende Stück auch über den Abschussplan hinaus erlegt werden darf; auf den Abschussplan ist es nur anzurechnen, wenn dieser (ansonsten) am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.