JudikaturVwGH

14 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2023

Aus der Regelung des § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wonach - abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder - schriftliche Anträge explizit nicht zugelassen sind und als gegenstandslos abzulegen sind, folgt, dass eine derartige Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag. Das bedeutet wiederum, dass derartige Eingaben grundsätzlich nicht weiter zu behandeln sind ("ist als gegenstandslos abzulegen"; vgl. idS zu § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-EVV, wonach E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH ist, VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103-0104; vgl. idS zu einem auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachten Anbringen auch VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019, mwN).

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