IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA / belangte Behörde) und im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer leistete seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge. Er wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet wegen Suchtgiftkriminalität rechtskräftig verurteilt und verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Im Anschluss daran wurde er in Schubhaft genommen.
Am 01.12.2014 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das BFA als unbegründet und sprach über ihn eine neuerliche Rückkehrentscheidung aus. Das BFA erließ über den Beschwerdeführer zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren und stellte es fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 27.09.2014 verloren habe. Der Bescheid wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E453/2019-15 ab.
Der Beschwerdeführer leistete seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht Folge und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 01.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA und in weiterer Folge im Rechtsmittelgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2024 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Am 31.01.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA wegen entschiedener Sache zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 06.05.2024 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Am 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Zug seines Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer ergänzend einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ein.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024 wurden der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 15.11.2024 durch die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.02.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit elf Jahren in Österreich sei und sich hier auch integrieren wolle. Zudem könne er nicht nach Nigeria zurückkehren, da er dort von Kultisten verfolgt werde. Seine Straffälligkeit liege bereits zehn Jahre zurück. Die Entscheidung der belangten Behörde verstoße gegen Art. 3 EMRK, da sein Aufenthalt offenkundig geduldet werde bzw. nicht beendet werden könne und er in Österreich aber ein Einkommen erwirtschafte, was eine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK darstelle. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels. Zudem wurde die Mängelheilung der Vorlage eines Reisepasses begehrt, da jener aufgrund des beigefügten Bestätigungsschreibens der nigerianischen Botschaft nicht beigebracht werden könne.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2024 vorgelegt und langten am 13.02.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 06.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Edo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Er stammt aus Benin City im Bundesstaat Edo, wuchs in Nigeria auf, besuchte dort die Schule (Secondary School) und spricht Englisch als Muttersprache.
Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Nigeria in Gestalt seiner Mutter und seiner Schwester.
Im Jahr 2008 verließ der Beschwerdeführer Nigeria. Am 11.03.2009 stellte er in Dayros/ Griechenland einen Asylantrag und verbrachte dort mehrere Jahre.
Er reiste im Jänner 2014 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf, wobei er immer wieder unbekannten Aufenthaltes – nämlich vom 24.09.2015 bis 30.10.2017 sowie vom 01.11.2017 bis 28.01.2020 – und überdies nicht kontinuierlich behördlich gemeldet war. Aktuell ist er in einer Obdachlosenunterkunft in XXXX Wien gemeldet.
Im österreichischen Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer bereits mehrere asyl- und fremdenrechtliche Verfahren. So stellte er insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag vom 05.01.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 rechtskräftig abgewiesen. Der zweite Antrag vom 01.12.2014 wurde mit rechtkräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein dritter Antrag vom 31.01.2024 wurde ebenfalls wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2024 rechtskräftig abgewiesen. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer bereits drei Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Am 01.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA und in weiterer Folge im Rechtsmittelgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2024 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer ab 27.09.2014 verloren. Der Beschwerdeführer hält sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seinen bisherigen Ausreiseverpflichtungen nicht nach. Seit 18.12.2018 besteht über den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem vierjährigen Einreiseverbot.
Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat am 02.01.2018 ein ÖSD Zertifikat A2 bestanden.
Der Beschwerdeführer arbeitet als Straßenzeitungsverkäufer. Der Beschwerdeführer ist seit 30.10.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW versichert. Er verfügt über mehrere Einstellungszusagen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2019 Mitglied im gemeinnützigen Verein „ XXXX “ zur Integration von Asylwerbern. Er spielt Fußball, besucht regelmäßig den Gottesdienst in einer evangelischen Kirchengemeinde und verfügt in Österreich über ein soziales Umfeld. Ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Dritten in Österreich besteht nicht.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2014 vom Landesgericht XXXX zu 65 Hv 135/14v wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Diese rechtskräftige Verurteilung nach dem SMG ist bereits getilgt. Das Strafregister des Beschwerdeführers weist in Österreich keine Eintragungen mehr auf.
1.2 Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer und XXXX (in Folge: Frau S.) sind nicht verlobt. Er hat kein minderjähriges Kind mit ihr in Spanien.
Frau S. hat ihren Lebensmittelpunkt in Spanien, wo sie lebt und arbeitet. Frau S. ist in Spanien verheiratet und hat ebenso in Spanien ein Kind zur Welt gebracht. Das Geburtsdatum, sowie der Vater des Kindes sind unbekannt. Frau S. ist seit dem 26.06.2024 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor war sie vom 07.11.2023 bis 26.06.2024, vom 05.09.2019 bis 07.11.2023 und vom 26.09.2017 bis 07.05.2018 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer und Frau S. haben keinen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer überweist unregelmäßig Geld an ein spanisches Konto. Er hat am 28.12.2019 EUR 215,00, am 08.01.2020 EUR 162,00, am 13.01.2020 EUR 108,00, am 27.03.2020 EUR 215,00, am 02.04.2020 EUR 162,00, am 05.04.2022 EUR 215,00, am 04.05.2022 EUR 377,00, am 09.11.2022 EUR 162,00 und am 22.05.2024 EUR 321,00 an unterschiedliche Adressen in Spanien überwiesen. Die Verwendungszwecke sind dabei nicht gleichbleibend.
1.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vor. Am 03.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005. Vorgelegt wurde ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Wien vom 11.09.2024. Darin wurde bestätigt, dass einem Asylwerber in Österreich kein nigerianischer Reisepass ausgestellt wird.
Der Beschwerdeführer ist kein Asylwerber in Österreich.
Die Beschaffung eines Reisedokumentes ist für den Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
1.4 Zur Lage in Nigeria:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 21.12.2023), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 21.12.2023) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 21.12.2023). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 21.12.2023).
Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 21.12.2023).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 2024).
Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024, FH 2024). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).
Obwohl Nigeria seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1999 die Qualität seiner Wahlen deutlich verbessert hat, waren die Wahlen zum Präsidenten und zur Nationalversammlung 2023, bei denen Bola Tinubu zum Präsidenten gewählt wurde und der All Progressives Congress (APC) seine Mehrheit in der Legislative behielt, von Unregelmäßigkeiten geprägt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2023 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten, darunter Gewalt in einer Reihe von Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und der Unterdrückung von Wählern sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter äußerten sich besorgt über die Verwaltung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC), die durch ein äußerst geringes öffentliches Vertrauen in die INEC und einer Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent, einem Rekordtief, gekennzeichnet war (FH 2024).
Sicherheitslage
Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA6.2024, FH 2024),Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).
Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 11.9.2024). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 20.8.2024). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernan- ce-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demons- trationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).
Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).
Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA21.12.2023). ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), Boko Haram undAnsaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).
Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopoliti- schen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 21.12.2023). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).
Im Nordosten erfolgen Angriffe vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 20.8.2024).
Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt" in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zen- tral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben dieAuseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 21.12.2023). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und anderen bewaffneten Angriffen auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 20.8.2024). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 21.12.2023).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi undAkwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Res- tore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 11.9.2024).
Im Jahr 2023 berichtete Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten waren, gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der Todesopfer durch Banditentum auf dem Land und Gegenmaßnahmen der Regierung auf 892 gegenüber 5.725 Todesopfern im Jahr 2022. Im Jahr 2023 war der Bundesstaat Borno mit 29,03 Todesopfern pro 100.000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Dicht darauf folgten die Bundesstaaten Plateau (14,29) und Benue (12,68). In krassem Gegensatz dazu erwies sich Ekiti mit nur 0,73 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Bundesstaat. Weitere Staaten mit niedrigen Todesraten waren Kano (1,12), Akwa Ibom (1,25) und Oyo (1,3) (NiWa o.D.).
Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschiha- distische Gewalt getötet wurden; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP- Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 10.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 10.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 28.5.2024)
Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024b).
„Kulte“ und Geheimgesellschaften
Der Begriff „Kult" wird in Nigeria für Gruppen verwendet, deren Motive und Modus Operandi geheim gehalten werden. Diese Gruppen sind häufig traditionelle Geheimgesellschaften, vi- gilante Gruppen oder Studentenverbindungen (MBZ 31.1.2023). Nigerianischen Kultgruppen gemeinsam sind u. a. Gewinnstreben, Gewaltbereitschaft, Initiationsriten und ein hierarchischer Organisationsaufbau. Kriminelle Kulte bezeichnende Begriffe werden in Medienmeldungen und Berichten nicht einheitlich verwendet. Angesichts der Vergangenheit mancher Gruppierungen als Studentenverbindungen zählt neben „cults" (Kultgruppen) auch „confraternities" (Bruderschaften) zu den gängigen Bezeichnungen. In der Berichterstattung wird der Begriff „cults" z. T. so weit verstanden, dass sich zahlreiche nicht öffentlich agierende Organisationen mit hohem Loyalitätsbedürfnis darunter fassen lassen. In einigen Regionen werden „Anti Cultism“-Polizeieinheiten unterhalten (BAMF 14.8.2023).
Insbesondere im Süden des Landes, in dem sich die Städte Enugu und Lagos befinden, sind die Aktivitäten von Kult-Gruppen weit verbreitet (ÖB Abuja 10.2024; vgl. MBZ 31.1.2023). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 10.2021).
Die Pirate Confraternity und die Buccaneers Confraternity waren die beiden bedeutendsten Bruderschaften in Nigeria. Ihre ursprünglichen Ziele waren der Einsatz für Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit und die Rechenschaftspflicht gegenüber der Regierung. In den 1950er und 60er-Jahren waren dies edle Ziele. Andere Kultgruppen sind Eiye, Maphite, Black Axe, Vikings. Es gibt auch weibliche Sekten, z. B. Black Bra, Töchter der Isebel usw. (VA der ÖB Abuja 20.8.2024)
Leider sind die Buccaneers und andere Bruderschaften oder Kulte zu einer Bedrohung nicht nur für die Universitätsgemeinschaft, sondern für die gesamte Gesellschaft geworden. Mitglieder der Buccaneers begehen ebenso wie andere Kultgruppen auf dem Campus Gräueltaten an Kommilitonen wie Vergewaltigung, Terror, Tötung, Körperverletzung, Bedrohung, Entführung usw. All dies sind Straftaten, die im südlichen Teil des Landes unter den Criminal Code und im nördlichen Teil des Landes unter den Penal Code fallen (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Studentenkulte ähneln kriminellen Gangs und sind in Nigeria verboten, aber die Durchsetzung des Verbots ist schwach. Zu den bekanntesten Gruppen gehören Black Axe und Eiye. Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 10.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). Im Vergleich zu 2020 nahm die kult-bezogene Gewalt in den Jahren 2021 und 2022 deutlich zu. Nach Angaben von Nigeria Watch stieg die Zahl der Vorfälle von 164 im Jahr 2020 auf 178 im Jahr 2021, und die Zahl der Todesopfer stieg von 164 im Jahr 2020 auf 427 im Jahr 2021. Nextier SPD verzeichnete 49 sektenbezogene Vorfälle im Jahr 2021, die 99 Todesfälle zur Folge hatten. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 54 Vorfälle gemeldet, bei denen es 127 Todesopfer gab. Die Zahlen des Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) zeigen ebenfalls einen Anstieg der kult-bezogenen Vorfälle im Jahr 2022 (MBZ 31.1.2023).
Nach Einschätzung von Beobachtern hat das Phänomen im Jahr 2023 insbesondere in der Metropole Lagos an Bedeutung gewonnen. So sind beispielsweise am 30.6.2023 mehrere Personen festgenommen worden, bei denen es sich um Mitglieder einer als Kesari-Bruderschaft bekannten und mit Kult-Kriminalität in Verbindung gebrachten Gruppe handeln soll. Kultisten zugeschriebene Gräueltaten sind weiterhin keine Seltenheit. Zuletzt sollen Kultgruppen beim Anwerben neuer Mitglieder relativ erfolgreich gewesen sein. Bei den rekrutierten Personen handelt es sich meist um junge Erwachsene verschiedenster Bildungshintergründe und Berufe. Nach Angaben eines Polizeisprechers vom 10.8.2023 vereitelte ein Polizeikommando des Bundesstaates Lagos kürzlich die Aufnahme von neun männlichen Minderjährigen im Alter zwischen neun und 14 Jahren in eine Kultgruppe (BAMF 14.8.2023).
Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte" (EASO 11.2018). Sowohl der Criminal Code als auch der Penal Code verbieten die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (MBZ 31.1.2023). Der nigerianische Secret Cult and Similar Activities Prohibition Act, 2012 enthält eine Dutzende Kultgruppen umfassende Verbotsliste (BAMF 14.8.2023). Daneben existieren auch in mehreren Bundesstaaten Gesetze zum Verbot von Kulten und Kultaktivitäten (BAMF 14.8.2023; vgl. MBZ 31.1.2023). Während des Berichtszeitraums von April 2021 bis Dezember 2022 wurden Dutzende von Kultmitgliedern auf der Grundlage dieser Gesetze verhaftet und verurteilt (MBZ 31.1.2023).
Mehrere Bundesstaaten haben auch innerhalb der Polizei Abteilungen zur Bekämpfung von Gewalt, die von Kulten ausgeht, eingerichtet (MBZ 31.1.2023; vgl. BAMF 14.8.2023). Im Bundesstaat Edo zum Beispiel wurde innerhalb der Polizei eine Antikulteinheit eingerichtet. Dennoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach, und es herrscht eine Kultur der Straffreiheit. Hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (MBZ 31.1.2023). Die Regierung des Bundesstaates Edo bekräftigte im Juni 2024 ihren Beschluss, die Aktivitäten von Okaigheles [Anm.: Jugendführern] und Kultisten in den Gemeinden von Edo Süd (communities Edo South) zu verbieten, da die sektenähnlichen Aktivitäten und die daraus resultierenden Morde in der Region alarmierend zugenommen haben (ESGv 11.6.2024)
Fast alle staatlichen Polizeidienststellen in Nigeria verfügen über eine sogenannte Anti-Kult-Einheit. Die Anti-Kult-Einheiten wurden eingerichtet, um die Aktivitäten der verschiedenen Kultgruppen einzudämmen. Sie nehmen Kultmitglieder fest, wenn es zu Gesetzesverstößen kommt. Sie sorgen auch dafür, dass diejenigen, die von Kultgruppen bedroht oder angegriffen werden, angemessen geschützt werden (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Bei Angriffen auf dem Campus wird die Polizei in der Regel von den Schulbehörden hinzugezogen. In der Regel werden von der Polizei Festnahmen vorgenommen und Ermittlungen durchgeführt. Mitglieder dieser Gruppe, die sich eines Vergehens vermeintlich schuldig gemacht haben, werden vor Gericht angeklagt und strafrechtlich verfolgt, und wenn sie verurteilt werden, müssen sie ihre Haftstrafe verbüßen (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018; vgl. MBZ 31.1.2023). Der Versuch, dies zu tun, kann zu Drohungen, Übergriffen oder Mord führen. Zusätzlich zu der Gewalt, die Kultmitglieder während der Initiationsrituale und beim Verlassen eines Kults erfahren können, können auch Mitglieder, die sich nicht an die Regeln halten, Gewalt ausgesetzt sein (MBZ 31.1.2023).
Grundversorgung
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).
Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (BAMF 10.6.2024). Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die Präsident Tinubu am Anfang seiner Amtszeit getroffen hat - wie die Abschaffung der Benzinpreis-Subvention sowie des strikten Wechselkurs-Regimes - haben der Bevölkerung einen hohen Preis abverlangt. Die Inflation ist so hoch wie seit fast drei Jahrzehnten nicht mehr, und das Land leidet unter Devisenmangel. Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen. Nigeria ist ein importabhängiges Land, und importierte Produkte sind spürbar teurer geworden (WKO 9.2024).
Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass aufgrund dessen aktuell mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024a).
Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 US-Dollar) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025).
Die Reformen Tinubus zielten darauf ab, die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die nigerianische Zentralbank hat die Geldpolitik angemessen gestrafft und sich wieder auf ihr Mandat der Preisstabilität konzentriert, was durch die Verpflichtung der Behörden, die Defizitmonetarisierung zu beenden, erleichtert wurde. Obwohl diese Maßnahmen der nigerianischen Wirtschaft helfen, die Kurve zu kriegen, ist die Inflation nach wie vor hoch (WB 14.10.2024), im Juni 2024 34 Prozent (WKO 9.2024), was zu mehr Not und Armut führt (WB 14.10.2024). Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 - März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri +122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (WKO 5.2024). Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt (WB 14.10.2024).
Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:
16Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während ach tProzent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025).
Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):
Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025).
Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die CO- VID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 14.10.2024).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024).
Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024).
Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre
Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und IS- WAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).
Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 14.10.2024). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 14.10.2024). Die hohen Inflationsraten, die unter anderem auf die Abschaffung der Benzinsubventionen zurückzuführen sind, haben zu einem Anstieg der multidimensionalen Armut und der wirtschaftlichen Ungleichheit geführt. Die hohe Inflationsrate untergrub den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern in einem Land, in dem Millionen von Menschen in extremer Armut ohne ein funktionierendes Sozialschutzsystem leben (HRW 11.1.2024).
Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 70.000 (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals NGN 30.000 Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoffund Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).
In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work" wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business"), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking") von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).
Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024). [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der google Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.]
Die vom nigerianischen National Bureau of Statistics veröffentlichten Beschäftigungsdaten sind aufgrund einer Umstellung der Berechnungsmethode (Menschen gelten schon bei einer Beschäftigung von einer Stunde pro Woche als beschäftigt) mit circa fünf Prozent nicht aussagekräftig, die davor zuletzt veröffentlichten Beschäftigungsdaten stammen aus dem vierten Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).
Medizinische Versorgung
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 21.12.2023). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent -1,33 Billionen NGN - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024). Das öffentliche Gesundheitswesen gilt als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 9.12.2024.
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 21.12.2023).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:
Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Prozent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. ZweiProzent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. ZwölfProzent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. ZweiProzent haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine Antwort gegeben. ZehnProzent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. AchtProzent haben keine Antwort gegeben. 43Pro- zent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 28Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25Pro- zent haben keinen Zugang zu Impfungen. VierProzent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025).
Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):
Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht leisten können (26Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (47Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025).
Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31Prozent zu, während der Anteil im Jahr 2024 auf 38Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen von 48Prozent im Jahr 2023 auf 39Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025).
Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies auf 31Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52Prozent im Jahr 2023 auf 44Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 21.12.2023). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 21.12.2023). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 21.12.2023).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.12.2023).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 21.12.2023). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 21.12.2023). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).
Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.vArt. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitglied- staaten (ÖB Abuja 10.2024).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforce- ment Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 21.12.2023). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 21.12.2023). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 21.12.2023).
Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 21.12.2023). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines „erweiterten elektronischen Reisepasses“ verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023).
Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024).
Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundesstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 21.12.2023). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden - z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren - sind oft gefälscht (AA 21.12.2023). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).
Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).
Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation" aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).
Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:
Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja". Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:
• Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaemb assygermany.org/Forms---Fees.htm)
• Lichtbild
• Geburtsurkunde
• Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
• Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.
• Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.
• Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
• Bestätigung des „Sekretärs" der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.
Die Konsulargebühren betragen:
- 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)
- 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Antragsbegründung, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Einsicht genommen wurde auch in die bereits beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren und die dabei unter I403 2001922-1, 421 2001922-2, 412 2001922-3 und 422 2001922-4 hinterlegten Gerichtsakte.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.05.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes im Original nicht fest. Die vorgelegte Geburtsurkunde reicht für eine glaubhafte Identitätsfeststellung nicht aus.
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Glaubenszugehörigkeit, beruhen auf seinen Angaben in den bereits abgeschlossenen Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Bildung und seinen Familienverhältnissen in Nigeria ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025.
Die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland resultieren aus den dem Akt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Jänner 2014, seinen meldebehördlichen Erfassungen und zu seiner aktuellen Wohnadresse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Auf der Einsichtnahme in die Gerichtsakte zu I403 2001922-1, 421 2001922-2, 412 2001922-3 und 422 2001922-4 basieren die Feststellungen zu seinen bisher in Österreich geführten Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. Dem Inhalt dieser Verfahren und aus seinen Angaben erschließt sich auch, dass er infolge von Straffälligkeit sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.09.2014 verloren hat, er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam und dass über ihn seit dem 18.12.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem vierjährigen Einreiseverbot besteht.
Der Beschwerdeführer brachte ein ÖSD Zertifikat vom 02.01.2018 in Vorlage, aus dem sich erschließt, dass er Deutschkenntnisse im Niveau A2 verfügt. Dass der Beschwerdeführer in einfachem aber gut verständlichem Niveau Deutsch spricht, war im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 erkennbar. Betreffend seine beruflichen Tätigkeiten als Straßenzeitungsverkäufer in Österreich werden Empfehlungsschreiben des Zeitungsunternehmens vorgelegt, für welches er arbeitet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 legte er auch dar, wie er seinen Lebensunterhalt sichere. So verkaufe er regelmäßig, vier Mal die Woche die Straßenzeitung. Außerdem helfe er im Sommer Leuten bei der Gartenarbeit und beim Reinigen der Wohnung. Dies mache er hauptsächlich für Leute, die er vom Supermarkt her kenne. Dies seien meist ältere Leute, die ihn unterstützen. Die Feststellungen zur Integration und zu den privaten sowie sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sind seinen eigenen Angaben und den im Zuge seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Vorlage gebrachten Unterlagen entnommen. Darunter befindet sich eine Bestätigung des Integrationsvereines XXXX vom 21.07.2019, diverse Deutschkurs- sowie Teilnahmebestätigungen und mehrere Empfehlungsschreiben von Privaten, seiner Wohngemeinde und seines Zeitungsverlages sowie mehrere Einstellungszusagen Dritter. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte er bezüglich einer Vereinsmitgliedschaft und einem ehrenamtlichen Engagement auch dar, dass er Mitglied einer evangelischen Kirchengemeinde sei. Er habe vor langer Zeit auch ehrenamtlich in XXXX gearbeitet. Außerdem spiele er auch jeden Donnerstag Fußball mit einem Unternehmen namens T.. Auf die Frage nach seinem sozialen Umfeld führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er den Großteil der Woche arbeite und nur sonntags frei habe. Da besuche er den Gottesdienst und ruhe sich aus. Wenn seine Familie da sei, gehe er mit ihnen spazieren.
Dass zu keiner dieser Personen in Österreich eine Form von Anhängigkeit besteht, ergibt sich aus deren Schreiben, welche zwar alle den Beschwerdeführer als hilfsbereit und zuvorkommend beschreiben, von einem Abhängigkeitsverhältnis kann dabei aber in keinem Fall gesprochen werden.
Aus einem aktuellen Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW versichert ist.
Aus der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu I422 2001922-2 erschließt sich die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG. Die Tilgung seiner früheren Verurteilung und seine daraus resultierende strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2 Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten und keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025.
Die Feststellungen, dass Frau S. in Spanien verheiratet ist und dort ein Kind zur Welt brachte, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und die Geburt eines Kindes von Frau S. ist der vorgelegten Geburtsurkunde zu entnehmen. Aus den Ausführungen in der Verhandlung und der vorgelegten spanischen Aufenthaltsberechtigung erschließt sich, dass der Arbeits- und Lebensmittelpunkt von Frau S. in Spanien ist.
Wenn im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung behauptet wird, dass es sich bei Frau S. um die Verlobte bei dem Kind um sein leibliches Kind handle, kann dem nicht beigetreten werden.
Zunächst ist zu der behaupten Beziehung mit Frau S. auszugehen, dass sich sein diesbezügliches Vorbringen in einer allgemeinen Behauptung erschöpft und kein geeigneter Nachweis über das Bestehen einer Beziehung oder eine „Verlobung“ vorliegt. Somit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei Frau S. um eine Bekannte, eine allgemeine Freundin oder um eine Verwandte oder Schwägerin des Beschwerdeführers handelt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann das erkennende Gericht den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine Beziehung mit Frau S. führt. Hiezu sind die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner in Spanien lebenden Verlobten, wie beispielsweise über welchen Aufenthaltstitel genau sie in Spanien verfügt oder bei welchem Unternehmen sie in Spanien tätig ist, äußerst knapp gehalten und sprechen nicht für ein Naheverhältnis beider. Auch der Umstand, dass Frau S. mehrfach in Österreich aufhältig war oder ist, lässt nicht zwingend auf das Vorliegen einer Beziehung oder Verlobung der beiden schließen. Letztlich erhärtet sich der Eindruck, dass keine Beziehung bzw. Verlobung mit Frau S. aus der meldebehördlichen Erfassung von Frau S. im Bundesgebiet. Zunächst mutet es merkwürdig an, dass Frau S., die offenkundig über eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügt und deren Arbeits- und Lebensmittelpunkt offenkundig auch dort liegt, durchgehend seit 05.09.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass während all dieser Zeit – und insbesondere auch zuletzt – keine gemeinsame meldebehördliche Erfassung von Frau S. und dem Beschwerdeführer vorliegt. Dies mutet insbesondere auch deshalb eigenartig an, da bei Vorliegen einer tatsächlichen Beziehung samt einem gemeinsamen Kind anzunehmen wäre, dass zumindest ein gemeinsamer Haushalt oder Lebensmittelpunkt begründet und/oder eine gemeinsame meldebehördliche Erfassung vorgenommen wird. Die Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025, dass Frau S. vergessen habe, sich in Österreich abzumelden, sind für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, zumal ihr Hauptwohnsitz erst mit 26.06.2024 an einer neuen Adresse in Wien begründet wurde.
Aber auch das Vorbringen, wonach er mit Frau S. eine gemeinsame Tochter habe, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. So wurde zwar eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, jedoch lässt sich aus jener weder der Vater, noch das Geburtsdatum des Kindes entnehmen. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht mit seinen Ausführungen – wonach das Kind in Österreich zur Welt hätte kommen sollen, dies aber wegen Corona vereitelt worden sei – nicht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich der Vater des Kindes von Frau S. ist. Nicht außer Acht bleibt auch, dass auch ein Empfehlungsschreiben des Geschäftsführers des sozialen Integrationsunternehmens „ XXXX “ erwähnt, dass der Beschwerdeführer seine in Spanien lebende Tochter nur selten sehe, jedoch stellt dieses Schreiben für sich gesehen keinen geeigneten Beweis dahingehend dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Kindes in Spanien ist. Dass Feststellungen, dass gelegentlich Zahlungen nach Spanien durch den Beschwerdeführer getätigt wurden, resultiert aus den dem Akt beigefügten Vorlagen. Jedoch ist der Nachweis über gelegentliche Zahlungen nach Spanien ebenfalls noch kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an Frau S. Leistungen für ein gemeinsames Kind zahlt. An dieser Stelle wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Verwendungszweck zeitweise mit „Familienhilfe für Lebensunterhalt“ oder mit „Familienhilfe für Medikamente lauten. Allerdings kann – wie zuvor dargelegt – nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei Frau S. lediglich um eine Bekannte, eine Verwandte oder die Schwägerin des Beschwerdeführers handelt, was beispielsweise auch dadurch bestätigen würde, dass zwei der Überweisungen an einen gewissen „ XXXX “ getätigt werden und mit „Hilfe für einen Freund“ betitelt sind.
Zusammenfassend erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine familiären Anknüpfungspunkte in Spanien für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft und war somit auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist.
2.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:
Dass die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinen verwertbaren Nachweis erbracht hat, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes tatsächlich unmöglich oder unzumutbar wäre.
In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Dokument der nigerianischen Botschaft in Wien vom 11.09.2024 in Vorlage brachte. Aus diesem erschließt sich, dass dem Beschwerdeführer „als Asylsuchendem“ kein nigerianischer Reisepass ausgestellt werde. Demgegenüber ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein „Asylsuchender“ ist. Somit ist nicht auszuschließen, dass die nigerianischen Vertretungsbehörden dem Beschwerdeführer bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage einen Reisepass ausstellen.
Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit sich online über die Webseite des zuständigen nigerianischen Ministeriums (https://portal.immigration.gov.ng/index.htm) einen Reisepass ausstellen zu lassen. Für das Bundesverwaltungsgericht war auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Gedanken und dieser Möglichkeit zur Erlangung eines Reisepasses nicht auseinandergesetzt hat.
2.4 Zur Lage in Nigeria:
Zu den zur Feststellung der im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Wenn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" überschriebene § 55 AsylG 2005 lautet:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).
Von einem geschützten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist gegenständlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer vermochte, wie bereits den Ausführungen unter Punkt II.2.2 zu entnehmen ist, nicht darzulegen, inwiefern er tatsächlich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit Frau S. ist. Ebensowenig vermochte er das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, der Vater des minderjährigen Kindes von Frau S. zu sein.
Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Rechtsprechungslinie des VwGH nach nimmt das persönliche Interesse eines Fremden mit der Dauer seines Aufenthaltes zu und ist bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib eines Fremden in Österreich anzunehmen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729).
Der Beschwerdeführer stellte im Januar 2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und ist seither im Bundesgebiet aufhältig. Dies würde dem Grunde nach für ein Überwiegen seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sprechen.
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Somit kann trotz eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung folglich überwiegend sein, vor allem in Fällen von strafgerichtlichen Verurteilungen, welche auch bei bereits erfolgter Tilgung zu berücksichtigen sind (vgl. Peter Chvosta, Die Beendigung langjähriger Aufenthalte von Fremden und Art 8 EMRK, in Christian Filzwieser/Lioba Kasper, Jahrbuch 2022, Asyl- und Fremdenrecht). Auch intensiviert sich das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung, wenn die lange Aufenthaltsdauer auf das Fehlverhalten auf des Fremden zurückzuführen ist, beispielsweise durch längerfristiges Untertauchen oder die Vereitelung von Rückführungsmaßnahmen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, 22.8.2019, Ra 2019/21/0098).
Im Lichte der vorgenannten Judikatur erschließt sich eindeutig, dass sich die Judikaturlinie zu einem zehnjährigen Aufenthalt nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht und kommt diese im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).
Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung auf, die zwischenzeitig bereits getilgt ist. Diesbezüglich bleibt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kaum neun Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung trat. Dies hatte folglich nicht nur seine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge, sondern letztlich auch den Verlust der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus seinen früheren Verfahren erschließt (vgl. I412 2001922-3/2E) – seiner meldebehördlichen Verpflichtungen nicht immer nachkam und sein Aufenthalt im Bundesgebiet des Öfteren unbekannt war. Im österreichischen Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer bereits mehrere asyl- und fremdenrechtliche Verfahren. So stellte er insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag vom 05.01.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 rechtskräftig abgewiesen. Der zweite Antrag vom 01.12.2014 wurde mit rechtkräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein dritter Antrag vom 31.01.2024 wurde ebenfalls wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2024 rechtskräftig abgewiesen. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer bereits drei Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Am 01.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA und in weiterer Folge im Rechtsmittelgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2024 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die lange Verfahrensdauer ist gegenständlich in keinem Fall den Behörden zuzurechnen und konnte somit beim Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck erwecken, dass er nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung rechnen könnte. (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729). Vielmehr ignoriert der Beschwerdeführer seit Jahren die die Entscheidungen des BFA, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Höchstgerichte indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Seit dem 27.09.2014 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und seit dem 18.12.2018 liegt zudem eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers werden vom Bundesverwaltungsgericht erkannt und auch dementsprechend gewürdigt und positiv gewertet. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, aus dem Akt zu entnehmen sind mehrere Empfehlungsschreiben diverser Bekannter des Beschwerdeführers. Er geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteur nach und weist auch Einstellungszusagen auf. Auch hat er in Österreich Hobbies und spielt Fußball. Zudem besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst einer evangelischen Kirchengemeinde. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ein soziales Umfeld aufgebaut hat, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt und auch nicht infrage gestellt. An dieser Stelle wird jedoch angemerkt, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits neun Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt wurde. Auch bleibt zu berücksichtigen, dass die Dauer seines Aufenthaltes der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, seinem beharrlichem Verbleib im Bundesgebiet und seinen mehrfachen Asyl- und fremdenrechtlichen Anträgen zuzuschreiben ist. Letztlich hat sich der Beschwerdeführer dieses soziale Umfeld in einem Zeitraum aufgebaut, in welchem er sich immer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und er sich ebenso darüber im Klaren sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729).
Zudem kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache, hat seine Schulbildung durchlaufen und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur Nigerias weiterhin vertraut. Auch wenn der Beschwerdeführer nachweislich seit Anfang des Jahres 2014 in Österreich aufhältig ist und Nigeria bereits 2008 verlassen hat, verfügt er dennoch in seinem Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Mutter und seiner Schwester. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ohne Sorgepflichten ist und sowohl über eine Schulbildung als auch über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – nach bereits erfolgter Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung – stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung und Stellung unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde diesbezüglich folgt, als dass keine erneute Rückkehrentscheidung erlassen wird, da bereits seit 18.12.2018 eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung vorliegt. (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355; 13.12.2023, Ra 2021/21/0280)
3.2 Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 15.11.2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell – unter anderem – ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dem gleichzuhaltenden Dokument anzuschließen. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen. Er stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 AsylG-DV 2005.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG 2005 zulassen
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Begründet wurde der gegenständliche Mängelheilungsantrag im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer von der Botschaft Nigerias in Österreich kein Reisepass ausgestellt werden konnte. Dem beigefügt war ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Wien, dass dem Beschwerdeführer als Asylwerber in Österreich kein nigerianischer Reisepass ausgestellt werde.
Wie umseits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist der Beschwerdeführer kein Asylwerbender. Es ist somit davon auszugehen, dass die nigerianischen Vertretungsbehörden bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausstellen.
Wie in der Beweiswürdigung ebenfalls dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Möglichkeit sich online direkt über die Webseite des zuständigen nigerianischen Ministeriums (https://portal.immigration.gov.ng/index.htm) einen Reisepass ausstellen zu lassen. Im Rahmen er mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 wurde zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Gedanken und dieser Möglichkeit zur Erlangung eines Reisepasses nicht auseinandergesetzt hat.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es somit nicht ersichtlich, weshalb ihm die Beschaffung der in § 8 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente – nämlich eines Reisepasses – nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte.
Eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht und ist eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen.
Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).
Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig ist bzw. seinem verfahrenseinleitenden Antrag inhaltlich nicht stattgegeben wurde (vgl. Punkt II.3.1), ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Mängelheilung nach § 4 und § 8 AsylG-DV 2005 (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007), sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK auseinander (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.03.2025, Ra 2024/20/0729; 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; 24.03.2025, Ra 2024/20/0729)
Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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