Ra 2021/21/0280 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 hat der VwGH dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 keine "Wartepflicht" bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 werde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des VwG ergangene Rückkehrentscheidung - ungeachtet eines gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA - nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden.