I412 2001922-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Legal Focus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2021, ZI. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I „und § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen“ statt „abgewiesen“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2014, GZ: I403 2001922-1/11E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.
I.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
I.3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2014 vom Landesgericht XXXX zur Zl. wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt und ist dieses Urteil rechtskräftig. Am 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft in das PAZ überstellt, wo er am gleichen Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.
I.4. Mit Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und zu Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen und zu Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 27.09.2014 verloren hat.
I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018, Zl. I421 2001922-2/11E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunk I. des bekämpften Bescheides) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde zurückgewiesen.
I.6. Die Behandlung der Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 453/2019-15 abgelehnt.
I.7. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet.
I.8. Mit Formularvordruck vom 01.08.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“.
I.9. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.08.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, wäre der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.
I.10. Am 27.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, da er keinen Reisepass vorlegen könne und die Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses in Österreich nicht möglich sei.
I.11. Am 25.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich übergeben, in der ihm die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt wurde. Eine entsprechende Stellungnahme langte zu keinem Zeitpunkt bei der belangten Behörde ein.
I.12. Mit Bescheid vom 24.11.2021, Zl. 1000018502/190779506 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 01.08.2019 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab.
I.13. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.12.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
I.14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2021 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 29.12.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er reiste erstmals im Jänner 2014 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf, allerdings war er immer wieder unbekannten Aufenthaltes (24.09.2015 bis 30.10.2017, 01.11.2017 bis 28.01.2020) und nicht kontinuierlich behördlich gemeldet. Er stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag, vom 05.01.2014, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 rechtskräftig abgewiesen. Der zweite Antrag vom 01.12.2014 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb dessen ungeachtet weiterhin im Bundesgebiet, sein derzeitiger Aufenthalt ist nicht rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wuchs in Nigeria auf, besuchte dort die Schule (Secondary School) und spricht Englisch als Muttersprache sowie Deutsch auf A2-Niveau.
Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Nigeria und ist vor seiner Flucht von seinen Eltern bzw. nach dem Tod seines Vaters von seiner Mutter unterstützt worden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat am 02.01.2018 ein ÖSD Zertifikat A2 bestanden, ist Mitglied des gemeinnützigen Vereins „ XXXX “ zur Integration von Asylwerbern, hat 2016 an verschiedenen Info-Modulen: Wohnen, Bildung, Gesundheit, Soziales, Zusammenleben der Stadt teilgenommen und hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Allerdings geht er keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine Schritte in diese Richtung unternommen oder Weiterbildungsveranstaltungen besucht. Eine sonstige maßgebliche integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in beruflicher, kultureller oder sozialer Hinsicht ist nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vor. Am 27.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, da er keinen Reisepass vorlegen könne und die Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses in Österreich nicht möglich sei. Die Beschaffung eines Reisedokumentes ist für den Beschwerdeführer jedoch nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten der bereits abgeschlossenen Verfahren I403 2001922-1/11E und I421 2001922-2/11E.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, beruhen auf seinen Angaben in den bereits abgeschlossenen Asylverfahren und sind den Gerichtsakten zu I403 2001922-1/11E und I421 2001922-2/11E zu entnehmen. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die vorgelegte Geburtsurkunde reicht für eine glaubhafte Identitätsfeststellung nicht aus, zumal gefälschte Dokumente in Nigeria ohne Schwierigkeiten zu erwerben sind.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit, seinem Aufenthalt in Österreich, seinen familiären und sozialen Verhältnissen in Österreich und in der Heimat, seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinen Lebensumständen und seinen Integrationsschritten in Österreich stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie die Feststellungen in den vorangegangenen Asylverfahren zur GZ I403 2001922-1/11E und I421 2001922-2/11E und den in Vorlage gebrachten Dokumenten. Der gesamte Akteninhalt ergibt ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies und sohin für das Gericht nachvollziehbares Gesamtbild und sind die getroffenen Feststellungen überdies auch unstrittig.
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zu seinem seit Jänner 2014 andauernden Aufenthalt samt Unterbrechungen aufgrund unbekannten Aufenthaltes und der zweimaligen Asylantragsstellung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
Im Verfahren kamen keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen hervor, sodass der Beschwerdeführer zuletzt seit der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 18.12.2018, Zl. I421 2001922-2/11E nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
Die Feststellungen zur Integration und zu den privaten Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sind seinen eigenen Angaben und den im Zuge seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Vorlage gebrachten Unterlagen entnommen, darunter ein ÖSD Zertifikat A2 vom 02.01.2018, Bestätigung eines Integrationsvereines vom 21.07.2019, div. Deutschkurs- sowie Teilnahmebestätigungen. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben getätigt, aus denen sich eine Vertiefung seiner Integration seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens ergeben würde. Bezüglich des in der Beschwerde behaupteten Verkaufs einer Straßenzeitung und einer behaupteten Arbeitsplatzzusage wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Tochter von einer spanischen Staatsbürgerin haben soll, dann ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine näheren Angaben getätigt wurden und dies daher nicht festgestellt werden konnte. So wurde weder der Name der Tochter, noch ihr Geburtsdatum oder ihr Aufenthaltsort angegeben bzw. eine entsprechende Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Außerdem wird auch keine intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter behauptet. Auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.06.2021 reagierte der Beschwerdeführer nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass, hätte er tatsächlich eine Tochter in Österreich und mit dieser ein intensives Verhältnis, er wohl versuchen würde, eine entsprechende Bindung nachzuweisen. Die Personalien der Tochter wären daher wohl die zu erwartenden Mindestangaben. Für das erkennende Gericht ist so eine Überprüfung oder auch eine entsprechende Ladung beispielsweise der Kindsmutter, zu welcher, abgesehen von einer spanischen Staatsangehörigkeit, auch keine Angaben getätigt wurden, gar nicht möglich. Zusammenfassend ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die familiären Anknüpfungspunkte die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gründen auf einen aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, die Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister Vorheriger der Republik Österreich.
2.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:
Dass die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung der belangten Behörde vom 01.08.2019 – keinen Nachweis erbracht, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes gekümmert habe und nicht glaubhaft machte, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre.
Zunächst ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gericht, dass über die nigerianische Botschaft in Reisepässe bezogen werden können bzw. die Botschaft Reisepässe ausstellt (https://portal.immigration.gov.ng/index.htm). Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass er die Ausstellung eines Reisepasses auch nur beantragt hätte (worüber die Botschaft des Herkunftsstaats gegebenenfalls nach dem Amtswissen des Gerichts regelmäßig auch Bestätigungen ausstellt).
Es war demnach festzustellen, dass er nicht nachgewiesen hat, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.1.2 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).
3.1.3 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung des genannten Dokuments nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht. Zudem war es dem Beschwerdeführer auch möglich eine mit 28.01.2019 datierte Geburtsurkunde zu beschaffen, weswegen noch weniger verständlich ist, warum ihm dann die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich sein sollte. Den Heilungsantrag hat die belangte Behörde damit (in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids) zu Recht abgewiesen, sodass die Beschwerde sich in Bezug auf diesen Spruchpunkt als unbegründet erweist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokumentes zu belegen. Laut Angaben in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Termin zur Identitätsfeststellung durch die nigerianische Delegation in wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen Nachweis erbracht, dass er sich in weiterer Folge um die Ausstellung eines Reisedokumentes an die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates gewandt habe, um sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern.
Er wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 01.08.2019 auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Reisedokumentes bzw. zumindest von Nachweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, aufmerksam gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um die Antragsmängel zu beheben, welche er ungenützt verstreichen ließ.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach auch gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da dem Beschwerdeführer deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.1.4 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war).
Unter die "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd § 58 Abs. 11 AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN).
3.1.5 Die belangte Behörde hat den Antrag stattdessen abgewiesen, weshalb der Spruchpunkt I. dahingehend zu ändern war, dass er die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ausspricht. Da die erfolgte Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde allerdings gegenüber der gebotenen Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers bewirken konnte (vgl. VwGH 19.09.1994, 94/07/0126), erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.1.6. Dass eine Rückkehrentscheidung unterblieben ist, ist § 59 Abs. 5 FPG geschuldet, da unbestritten eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 gegen den Beschwerdeführer besteht. Es sind auch keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Neubeurteilung im Sinne des § 53 Abs. 2 und 3 FPG erfordern würden.
3.2. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN)
Da der Sachverhalt und dessen nach dem Erkenntnis von 2018 erfolgte Änderungen geklärt sind, soweit sie den Inhalt der Entscheidung bestimmen, und sich auch aus den Registerabfragen kein Zweifel daran ergab, dass die angeführten Umstände nach wie vor aktuell zutreffend sind, lag auch ein im Sinne der Rechtsprechung eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war. (Vgl. VwGH 04.03.2021, Ra 2019/21/0214 mwN)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden