Ra 2021/21/0007 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 hat im Rahmen der Interessenabwägung in die Bewertung einzufließen, dass schon das Verfahren über den Asylantrag über acht Jahre dauerte. Dieser Umstand konnte dem Fremden nicht angelastet werden. Damit lässt sich ohne nähere Begründung die Unterstellung eines "Asylmissbrauchs" nicht in Einklang bringen. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das erste Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 über zweieinhalb Jahre dauerte, wobei die Behörde Fristerstreckungsanträgen des Fremden wiederholt stattgab, sodass die Verzögerung der Erledigung nicht allein dem Fremden vorzuwerfen ist. Auch das gegenständliche Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels weist eine Gesamtdauer von über fünf Jahren auf, ohne dass erkennbar ist, dass diese Verfahrensdauer dem Fremden angelastet werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Das VwG hätte daher den Heilungsantrag des Fremden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 für berechtigt erachten müssen. Indem das VwG die Zurückweisung eines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 bestätigte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies schlägt auf die übrigen Absprüche des VwG durch, weil die gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu erlassende Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Absprüche nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 und nach § 55 FrPolG 2005 wie auch das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot infolge der Aufhebung der Antragszurückweisung keinen Bestand haben können. Im fortgesetzten Verfahren wird daher - bei unverändertem Sachverhalt - im Hinblick darauf mit einer ersatzlosen Behebung des beim VwG angefochtenen Bescheides vorzugehen sein (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).