Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M, geboren 2000, und 2. der S, geboren 2020, beide in St. Pölten und beide vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juli 2020, Zlen. W232 1435236 2/5E und W232 2232374 1/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die belangte Behörde ist dem Antrag - trotz hierzu eingeräumter Gelegenheit, insbesondere hinsichtlich entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen - nicht entgegen getreten. Ein Entgegenstehen zwingender oder zumindest überwiegender öffentlicher Interessen ist auch nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG unterbleiben.
Wien, am 2. Dezember 2020