Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2020, I416 2231680-1/14E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Dem Revisionswerber, einem im Jahr 1992 geborenen tunesischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner im März 2016 geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zunächst mit Gültigkeit von 3. Juni 2016 bis 2. Juni 2017 erteilt und dieser Aufenthaltstitel in der Folge mit Gültigkeit bis 2. Juni 2018 verlängert.
1.2. Im März 2018 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er den minderjährigen Sohn seiner Ehefrau durch Tritte und mit der Faust vorsätzlich am Körper verletzt, seine Ehefrau zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht und den Sohn seiner Ehefrau zudem der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, indem er ihn bei einer polizeilichen Einvernahme des Vergehens der gefährlichen Drohung wissentlich falsch verdächtigt hatte.
1.3. Im März 2018 wurde (auch) die Ehe des Revisionswerbers aus seinem alleinigen Verschulden geschieden.
1.4. Am 18. Oktober 2018 stellte der Revisionswerber einen „Zweckänderungsantrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“; tatsächlich handelte es sich dabei jedoch (mangels rechtzeitiger Antragstellung) um einen Erstantrag. Eine Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde ist den Akten nicht zu entnehmen.
2.1. In weiterer Folge sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen mit Bescheid vom 11. Mai 2020 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien festgestellt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
2.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zunächst mit Teilerkenntnis vom 15. Juni 2020 insofern Folge, als es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
3.1. Mit dem hier angefochtenen (weiteren) Erkenntnis vom 28. August 2020 wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 11. Mai 2020 in Ansehung der übrigen Spruchpunkte als unbegründet ab und räumte ihm unter einem eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (über oben Pkt. 1. hinaus) fest, der Revisionswerber habe in Tunesien die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum Installateur absolviert, zwei Jahre lang eine Tourismusschule besucht und zuletzt auch im Tourismus gearbeitet. Aufgrund seiner Eheschließung im März 2016 habe er den Heimatstaat, wo noch seine Eltern und Geschwister lebten, mit denen er auch regelmäßig Kontakt habe, verlassen.
Der Revisionswerber habe sich von zumindest 20. Juni 2016 bis 2. Juni 2018 legal in Österreich aufgehalten, seitdem verfüge er über kein Aufenthaltsrecht mehr. Er habe ein Deutschzertifikat A2 erworben und spreche qualifiziert Deutsch. Er sei gesund und habe bis März 2020 Erwerbstätigkeiten ausgeübt, in der Folge habe er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig.
Der (inzwischen von seiner Ehefrau geschiedene) Revisionswerber habe keine Kinder. Er unterhalte eine „Beziehung“ mit einer (anderen) österreichischen Staatsbürgerin, mit der er noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er verfüge über keine sonstigen wesentlichen privaten Bindungen oder sozialen Kontakte (etwa in Form von Mitgliedschaften in einem Verein oder einer anderen Institution) in Österreich.
Maßgebliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Revisionswerbers könnten somit nicht festgestellt werden. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK liege nicht vor.
Im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien sei der Revisionswerber keiner asylrelevanten Verfolgung bzw. sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Es lägen auch keine Umstände vor, die seiner Abschiebung entgegenstünden. Sein Erstantrag vom 18. Oktober 2018 wäre ebenso vom Ausland aus zu stellen gewesen, gegenteilige Gründe lägen nicht vor; das Abwarten der Entscheidung im Ausland sei zumutbar.
3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei nicht zu erteilen (gewesen), da die (näher erörterten) Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen (gewesen), weil der Revisionswerber nur bis 2. Juni 2018 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Was sein Privat- und Familienleben betreffe, so ergebe sich kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine (näher erörterten) Interessen. Sein Aufenthalt habe nur rund vier Jahre gedauert, wobei nach der Rechtsprechung einer Dauer von unter fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Was das Familienleben anbelange, so habe der Revisionswerber mit seiner „Freundin“ noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und bestehe auch kein gegenseitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis, dies weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht. Wenn überhaupt, so liege ein Familienleben von nur geringer Intensität vor, das eine Rückkehrentscheidung als nicht unzulässig erscheinen lasse. Was das Privatleben betreffe, so habe der Revisionswerber zwar integrative Schritte gesetzt, es bestünden aber keine Hinweise, dass er eine maßgebliche Integration durch Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben erlangt habe, die seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Er weise auch weiterhin Bindungen zum Heimatstaat auf, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe und sozialisiert worden sei; er spreche die dortige Sprache, von einer vollständigen Entwurzelung könne somit keine Rede sein. Im Fall seiner Rückkehr sei auch keine besonders berücksichtigungswürdige Situation gegeben, könne er doch eine Beschäftigung aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Ergänzend sei in Bezug auf seine strafgerichtliche Verurteilung darauf hinzuweisen, dass er sich insofern weder tat- noch schuldeinsichtig gezeigt habe. Insgesamt stelle daher bei Abwägung der berührten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Tunesien sei auszusprechen (gewesen), da nicht erkennbar sei, dass seine Rückführung zu einem unzulässigen Eingriff iSd Art. 2 und 3 EMRK führen würde. Es sei insbesondere nicht zu sehen, dass ihm im Heimatstaat die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Auch bestehe dort keine besondere Gefährdungslage.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. November 2020, E 3430/2020-7, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4.2. In der Folge erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6.1. Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht hätte die mündliche Verhandlung erstrecken müssen, um auch seine „Lebensgefährtin“, die sich zum Zeitpunkt der Verhandlung im Krankenhaus befunden habe, als Zeugin zu vernehmen. Aufgrund der unterlassenen Vernehmung habe sich das Verwaltungsgericht von der konkreten Familiensituation keinen persönlichen Eindruck verschaffen können.
6.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber weder eine weitere Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung (auch) der in Rede stehenden Person, noch eine Erstreckung der mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck beantragt hat.
Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt, oder ob von Amts wegen noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, stellt aber regelmäßig sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. etwa VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0107, Pkt. 6.2.1., mwN).
Vorliegend zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die unterbliebene amtswegige Vernehmung der betreffenden Person die nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht seine „Lebensgefährtin“ war (vgl. zu den Kriterien einer Lebensgemeinschaft etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2018/08/0198, Rn. 7, mwN) nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Fehler darstellen könnte. Derartiges ist auch nicht zu sehen, konnte doch aus den dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Beweisergebnissen ein Sachverhalt in nicht unschlüssiger Weise festgestellt werden (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2020/22/0128, Pkt. 7.3., mwN).
6.3. Davon abgesehen setzt die Zulässigkeit der Revision bei einem behaupteten Verfahrensmangel voraus, dass auch die Relevanz für den Verfahrensausgang im Sinn der Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen dargetan wird (vgl. etwa VwGH 20.5.2019, Ra 2018/22/0011, Pkt. 3.3., mwN). Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen aufgrund dessen zu treffen gewesen wären (VwGH 2.2.2023, Ra 2019/22/0235, Pkt. 7.3., mwN).
Dem wird das oben aufgezeigte Vorbringen nicht gerecht, beschränkt es sich doch auf die bloße Rüge der unterlassenen Vernehmung. Dass das Verwaltungsgericht bei deren Durchführung zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wird in keiner Weise dargetan (der bloße Hinweis auf die mögliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ist ungenügend).
7.1. Der Revisionswerber releviert in dem Zusammenhang weiters, das Verwaltungsgericht stütze sich auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, die aber zu nicht vergleichbaren Fallkonstellationen ergangen sei und daher hier nicht heranzuziehen sei.
7.2. Auch mit diesem (im Ergebnis) das Fehlen einer Rechtsprechung im konkreten Einzelfall behauptenden Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan.
Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur vertritt, wird mit dem bloßen Verweis auf das Fehlen einer Rechtsprechung zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist nämlich im Allgemeinen nicht revisibel, wenn wovon auch hier auszugehen ist (Gegenteiliges wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan) diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049, Rn. 37, mwN).
8.1. Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung ferner gegen die Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK. Er führt dazu aus, das angefochtene Erkenntnis greife in sein Privat- und Familienleben sowie in jenes seiner „Lebensgefährtin“ und deren Kinder ein. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts und seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen sei nicht gesetzmäßig erfolgt. So sei auch nicht geprüft worden, dass ihm ein Familienleben mit seiner „Lebensgefährtin“ nur in Österreich möglich sei.
8.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2019/22/0099, Pkt. 8.2., mwN).
Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 9, mwN).
8.3. Gegenständlich hat das Verwaltungsgericht die maßgebenden Umstände in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einbezogen. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht begründet dargelegt und ist auch nicht zu sehen.
Das Verwaltungsgericht ist insbesondere nicht unvertretbar zur Ansicht gelangt, dass die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner „Freundin“, mit der er keine gemeinsamen Kinder habe, mit der er noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und mit der er auch in keinem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehe, nicht die erforderliche Intensität aufweise, um (allenfalls) von einem geschützten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgehen zu können. Das Verwaltungsgericht ist weiters nicht unvertretbar zur Überzeugung gelangt, dass im Hinblick auf den seit Juni 2018 unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers, seine nur rund vierjährige Aufenthaltsdauer in Österreich, seinen (mangels Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben) nicht erheblich zu erachtenden Integrationsgrad, seine strafgerichtliche Verurteilung samt fehlender Tat- und Schuldeinsicht, seine fortbestehenden Bindungen zum Heimatstaat sowie seine dort zu erwartende problemlose Reintegration auch den privaten Interessen nicht ein solches Gewicht beizumessen sei, um von einem schutzwürdigen Privatleben iSd Art. 8 EMRK ausgehen zu können.
Dem allen hat der Revisionswerber in seinem (oben aufgezeigten) Zulässigkeitsvorbringen nichts Substanzielles entgegengesetzt.
8.4. Soweit der Revisionswerber ferner Ermittlungs- und Begründungsmängel behauptet, zeigt er mangels entsprechender Konkretisierung ebenso keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen fehlt es auch insofern an der erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. bereits oben Pkt. 6.3.).
9. Insgesamt werden daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2024