Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, geboren 1986, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020, Zl. W215 1241726 3/15E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung von seinem sozialen Umfeld getrennt wäre, hat der seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältige Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.
3 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 20. Jänner 2021