JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0729 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2025

Die zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden entwickelte Rechtsprechung hat der VwGH auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar - allenfalls zum Teil - als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war. Hingegen ist diese Rechtsprechung dann nicht heranzuziehen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterscheidet; insbesondere wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel oder eines Aufenthaltsrechts, das aufgrund der damit vermittelten Rechtsposition inhaltlich als Niederlassung im Sinn des NAG einzustufen ist (etwa aufgrund des dem Fremden zuerkannten Status des Asylberechtigten), rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130, mit Hinweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN), zumal für einen solchen gesonderte gesetzliche Regelungen betreffend die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen, auf die bei längerer rechtmäßiger Niederlassung abzustellen ist (siehe die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG über die sog. "Aufenthaltsverfestigung" sowie jene des § 52 Abs. 5 FPG hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens der darin genannten Gefährdung, wenn der Fremde über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt; siehe ferner für weitere bestimmte Konstellationen rechtmäßiger Niederlassung die Bestimmungen der §§ 66 und 67 FPG).

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