Rückverweise
§ 58 Abs. 2 AsylG 2005 geht auf eine Bestimmung des NAG 2005 idF des FrÄG 2011 zurück, und zwar auf § 44a Abs. 1. § 44a NAG 2005 war mit BGBl. I Nr. 29/2009 in das NAG 2005 eingefügt worden. In den dazu erstatteten ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 12) - diese können zwanglos auch auf § 44a NAG 2005 idF FrÄG 2011, das insoweit ausweislich der Gesetzesmaterialien nur "redaktionelle Anpassungen" brachte, bezogen werden - war dazu ua ausgeführt worden, ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels îst "in diesen Fällen" nicht vorgesehen. Der Verweis auf § 73 AVG stellt klar, dass die Regelungen des AVG über die Entscheidungspflicht auch in diesem amtswegigen Verfahren anzuwenden sind und normiert die Zustellung der Entscheidungen, mit denen die Unzulässigkeit der Ausweisung an die Behörde übermittelt wurde, als Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG. Einer allfälligen Untätigkeit der Behörde kann der Fremde daher mit einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG begegnen.