Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L515 2151438-6/31E
L515 2151433-6/30E
L515 2204190-5/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , und den Kindesvater XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , und den Kindesvater XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , und den Kindesvater XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die Eltern der bP für sich und die bP1 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.9.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die am 17.11.2015 in Österreich geborene bP2 wurde nach deren Geburt ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.1.1.1. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der bB vom 9.3.2017 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die bP wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.1.1.2. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2017 wurde der in weiterer Folge erhobenen Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückverwiesen.
I.1.1.3. Am 4.11.2017 wurde die bP3 geboren und wurde in Bezug auf ihre Person ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.1.1.4. Nach erfolgter Einvernahme am 6.2.2018 wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 2.8.2018 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.1.1.5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.8.2018 wurde den bP die aufschiebende Wirkung abermals zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.1.1.6. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungsschritten wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 13.2.2019 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.1.1.7. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2020 abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft.
I.1.1.8. Die Behandlung der in weiterer Folge an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten.
I.1.1.9. Am 21.4.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 15.4.2021 wurde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 7.6.2021 wurde die Revision zurückgewiesen.
I.1.1.10. Die bP bzw. deren Eltern ignorierten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung ihre gesetzliche Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem.
I.1.2. Am 14.7.2021 brachten die Eltern der bP für sich und die bP abermals Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden diese mit Bescheiden der bB vom 16.9.2021 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.1.2.1. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021 wurden die erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft.
I.1.2.2. Mit Eintritt der Rechtskraft der unter I.1.2.1. genannten Erkenntnisse waren die bP abermals verpflichtet, Österreich unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach und verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet.
I.1.3. Aus einem am 16.5.2022 bei der bB einlangenden Bericht der zuständigen PI ging hervor, dass aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA für die am 18.5.2022 geplante Abschiebung der bP und ihrer Eltern versucht wurde, die Familienmitglieder festzunehmen. Der Vater der bP versuchte, die Festnahme zu vereiteln, indem dieser die Wohnungstür nicht öffnete und durch Steckenlassen eines Schlüssels innen das Öffnen der Tür mittels Zweitschlüssel verunmöglichte. Letzten Endes wurde die Tür geöffnet und der Vater der bP, die bP2 und die bP3 festgenommen. Die Mutter der bP sowie die bP1 waren nicht in der Wohnung anwesend und vermeinte der Vater der bP, dass er deren Aufenthaltsort nicht kenne.
Auf der Polizeiinspektion brachte der Vater der bP für sich und die drei minderjährigen Kinder die 3. Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.3.1. Am 24.5.2022 wurde durch den JD der EAST West mitgeteilt, dass betreffend diese Anträge auf internationalen Schutz die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG gegeben seien und die Mandatsbescheide über die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erstellt worden seien. Die geplante Überstellung nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse wäre unterblieben, da lt. Auskunft der RD XXXX die für 18.5.2022 geplante Abschiebung nach Rücksprache mit Fr. Vizedirektor des BFA abgebrochen worden sei.
I.1.3.2. Mit Beschlüssen des BVwG vom 20.6.2022 wurde die seitens der bB gegenüber den bP und ihren Eltern ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie gem. § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
I.1.3.3. Mit Bescheiden der bB vom 27.06.2023 wurden die dritten Asylanträge der bP und ihrem Vater gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.1.3.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2023 (L518 2151436-7/4E, L518 2151438-7/4E, L518 2151433-7/4E, L518 2204190-6/4E) wurden die gegen die Bescheide vom 27.06.2023 erhobenen Beschwerden der bP und ihrem Vater als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
I.1.4. Das verfahrensrechtliche Schicksal der Eltern der bP zeigt sich mit jenen der bP vergleichbar dar. Sie hielten sich nach Abschluss der entsprechenden Verfahren wiederholt rechtswidrig im Bundesgebiet auf und ignorierten ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Aktuell halten sie sich wiederum rechtswidrig im Bundesgebiet auf (zum Verhalten der Eltern vgl. auch Punkt II.1.1.8 ff).
I.2. Gegenständliches Verfahren
I.2.1. Die bP und ihre Eltern stellten am 15.11.2021 bei der bB einlangend die verfahrensgegenständlichen Anträge auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 AsylG.
I.2.2. Die bB erteilte den bP und ihren Eltern am 3.3.2022 einen Verbesserungsauftrag und trug ihnen auf, die gestellten Anträge binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schriftsatzes genau zu begründen sowie näher bezeichnete Dokumente bzw. Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der näher beschriebenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den von ihnen beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. In den genannten Schreiben wurden die bP und ihre Eltern ausdrücklich über die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV und über die Rechtsfolgen eines allfälligen Fristablaufs belehrt.
I.2.3. Dem Verbesserungsauftrag kamen die bP und ihre Eltern nur partiell nach und legten mit Eingabe vom 21.3.2022 einige weitere Unterlagen vor.
Zum Antrag äußerten sich die bP und ihre Eltern auf schriftlichem Wege im Wesentlichen dahingehend, dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG vorlägen. Die bP befänden sich seit fast sieben Jahren durchgängig im Bundesgebiet, wobei sie den weit überwiegenden Zeitraum davon aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig gewesen wären. Die lange Verfahrensdauer sei jedenfalls als Organisationsverschulden der österreichischen Asylbehörden zu werten und könne nicht den bP zum Nachteil gereichen. Die hierdurch bedingte familiäre, soziale und wirtschaftliche Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat sei nicht von den bP zu vertreten. Zwei der bP seien in Österreich geboren und hätten sich in ihr (neues) soziales Umfeld (Kindergarten, Schule) sehr gut integriert.
Bezüglich des geforderten Reisepasses führten die bP und ihre Eltern aus, dass sie keinen georgischen Reisepass besitzen würden und es ihnen im Asylverfahren nicht möglich gewesen wäre, sich an die georgische Botschaft zu wenden. Die bP stellten keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV.
I.2.4. Mit verfahrensgegenständlichen, im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB vom 16.5.2022 wurden die Anträge der bP und ihren Eltern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 58 Abs. 2 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurden den bP nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
I.2.4.1. Begründend führte die bB aus, dass die bP keine gültigen Reisedokumente oder diesen gleichzuhaltende Dokumente vorgelegt hätten. Diesbezüglich hätten die bP auch keinen Heilungsantrag gestellt. Aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung hätten sich die bP gem. § 46 Abs. 2 FPG bereits von sich aus Reisedokumente verschaffen müssen. Das Gesetz setze im Regelfall nämlich voraus, dass der Fremde seine Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA erfüllt. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 leg. cit. umfasse unter anderem auch die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen Vertretungsbehörde, der die bP sichtlich nicht nachgekommen seien.
I.2.4.2. Die erlassene Rückkehrentscheidung begründete die bB im Wesentlichen damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei, zumal der zur Bescheiderlassung liegende Zeitraum zu kurz sei, um eine relevante Umstandsänderung im Kontext des Inlandsaufenthalts darzutun, und allfällige Integrationsschritte jedenfalls in dem Wissen gesetzt worden seien, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet illegal sei.
I.2.4.4. Die bB stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
I.2.4.5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.2.5. Die bP und ihre Eltern erhoben mit Schriftsätzen vom 13.06.2022 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.
I.2.5.1. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle Lage in Georgien unzureichend gewürdigt worden sei, zumal sich die bB mit der potenziellen Gefahr eines Einmarsches der Russischen Föderation in Georgien näher hätte auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus befänden sich die bP in einer äußerst schlechten psychischen Situation und liefe eine Abschiebung der minderjährigen bP, die ihre prägendsten Jahre in Österreich verbracht hätten, eindeutig dem Kindeswohl zuwider. In diesem Zusammenhang wurde die Einvernahme einer zu den bP eine gute Bekanntschaft pflegenden Zeugin beantragt, welche den angeführten psychischen Zustand der bP bestätigen könne.
Zum Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG brachten die bP vor, dass sie dem Verbesserungsauftrag der bB „so gut sie konnten“ nachgekommen seien und die Anträge der bP daher einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären.
Die bP und ihre Eltern beantragten daher, die Rückkehrentscheidungen auf Dauer, in eventu zumindest vorübergehend, für unzulässig zu erklären sowie festzustellen, dass die Zurückweisung der Anträge nach § 56 AsylG zu Unrecht erfolgte, und der bB eine inhaltliche Prüfung dieser Angelegenheit aufzutragen. Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, inklusive der nochmaligen Einvernahme der bP zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Es wurde schließlich angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.2.5.2. Mit der Beschwerde wurden kinder- und jugendpsychiatrische Arztbriefe vorgelegt, welche den bP im Kontext einer möglichen Abschiebung bzw. (abstrakt) unter Lebensbedingungen mit psychosozialer Gefährdung psychiatrisch relevante Syndrome attestieren, sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Zeitungsartikel und Ablichtungen der Freizeitaktivitäten der bP beigefügt.
I.2.5.3 Am 7.7.2022 langte beim ho. Gericht eine mit 6.6.2022 datierte Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung ein.
In Bezug auf die bP1 sei aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Prodromalpsychose der Beginn einer SSRI Therapie, regelmäßige Kontrollen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde empfohlen. Die rechtsfreundliche Vertretung verwies neuerlich auf das Kindeswohl. Sie führte aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der bP1 eine stationäre Aufnahme nicht auszuschließen sei.
In Bezug auf die bP2 sei ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, sowie eine chronische motorische Ticstörung diagnostiziert und regelmäßige Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch, sowie die Vermeidung einer Traumatisierung empfohlen worden.
In Bezug auf die bP3 liege eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst vor. Auch hier wurde Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch empfohlen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der bP stelle den Antrag „auf Einholung von psychiatrischem und/oder psychologischem Gutachten für alle mj. Beschwerdeführer. Dies zum Beweis dafür, dass die mj. Beschwerdeführer einerseits regelmäßige fachärztliche Kontrollen und Stabilisierung ihres Umfeldes benötigen sowie zumindest bei der bP1 eine bestimmte medikamentöse Therapie erforderlich ist und zudem bei der Letztgenannten bei Unterbleiben solch einer spezifischen Therapie die konkrete Gefahr einer akuten und rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Darüber hinaus zum Beweis dafür, dass insbesondere die bP1 jedenfalls bis zu der endgültigen diagnostischen Abklärung und einer ausreichenden Stabilisierung sowie Gewährleistung der entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsland diese nicht transportfähig ist.“
I.2.6. Mit Erkenntnissen des ho. Gerichts vom 07.07.2022 wurden die Beschwerden der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen.
I.2.6.1. Das ho. Gericht führte unter näherer Begründung aus, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen sei, dass der Antrag gem. § 56 AsylG aufgrund der Bestimmungen des § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zurückzuweisen ist.
Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und stehe aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch das Kindeswohl nicht entgegen. Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass sich die minderjährigen bP das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, in einem gewissen Umfang jedoch sehr wohl objektiv zurechnen lassen müssen.
Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass eine Abschiebung der bP und deren Eltern nach Georgien zulässig ist.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor.
I.2.7. Mit Beschluss vom 7.9.2022 E 2100-2104/2022-4 wies der VfGH in den Gegenständlichen Verfahren den Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenshilfe ua. mit der Begründung ab, dass keine Hinweise bestehen, dass dem ho. Gericht ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
I.2.8. In weiterer Folge erhoben die bP mit Schriftsatz vom 11.10.2022 außerordentliche Revision an den VwGH und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für die Eltern der bP wurde keine Revision eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BVwG sei angesichts des Beschwerdeinhaltes und der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes jedenfalls von der Rechtsprechung des VwGH zur Verhandlungspflicht sowie zur Begründungspflicht von Entscheidungen abgewichen, so insbesondere konkret bezüglich der Auseinandersetzung mit dem erstatteten Vorbringen und der Erforderlichkeit der amtswegigen Beischaffung von Beweismitteln. Zudem entspreche die Entscheidung des BVwG in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, konkret die vorgenommene Interessenabwägung weder den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 BFA-VG noch den durch den VwGH entwickelten Grundsätzen.
I.2.8.1. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.10.2022 wurde der erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
I.2.8.2. Mit Beschluss des VwGH vom 17.11.2022 (Ra 2022/17/0135 bis 0137-10) wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.2.8.3. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2024 (Ra 2022/17/0135 bis 0137-13) wurde das angefochtene Erkenntnis des erkennenden Gerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das erkennende Gericht habe die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung notwendige Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG unterlassen. Die Begründung der Erlassung der Rückkehrentscheidung erweise sich daher als ungenügend. Mit der vorgebrachten Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes der bP habe sich das erkennende Gericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Erkenntnis fehle es außerdem an entsprechend belastbaren Feststellungen und einer diesen vorgelagerten und durch den VwGH überprüfbaren Beweiswürdigung. Des Weiteren habe das erkennende Gericht die Verhandlungspflicht missachtet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in eindeutigen Fällen unterbleiben. Ein eindeutiger Fall liege gegenständlich nicht vor, zumal die bP auf substantiierte Weise eine näher umschriebene Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes behauptet hatten.
I.2.8.4. Am 26.02.2025 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer Eltern, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch und eines Vertreters der bB durch, welche sich wie folgt gestaltete:
„[…]
Befragung der gesetzlichen Vertretung
[…]
Rl: Warum brachten Sie in Bezug auf die ho. Erkenntnisse vom7.7.2022 lediglich in Bezug auf lhre Kinder, nicht jedoch in Bezug auf Sie selbst außerordentliche Revisionen beim VwGH ein?
V1: Weil in diesem Moment war die Situation der Kinder schwierig und die Rechte von den Kindern meiner Ansicht nach verletzt wurden.
Rl: lst ihnen bekannt, dass Sie gegen die damaligen Erkenntnisse beim VfGH einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt haben der abgewiesen wurde?
V1: Ja, das kennen wir schon.
Rl: Wurden lhre persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort, Staatsbürgerschaft etc. und jene der p beim BFA richtig aufgenommen und protokolliert?
V: Alles wurde richtig protokolliert.
Rl: Hat sich an diesen persönlichen Daten zwischenzeitig etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?
V: Alles ist gleich geblieben.
Rl: Wollen Sie heute noch Beweismittel zu lhrer Staatsangehörigkeit bzw. lhrer ldentität vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
V: Nein, wir haben schon alles vorgelegt.
Rl: Welche Versuche -sie werden aufgefordert, auch die erfolglosen Versuche zu schildern- haben sie bisher unternommen, um nationale Reisepässe vorlegen zu können?
V: Weil wir in Georgien schon lange nicht mehr gemeldet waren. Wir haben schon lange keine Adresse mehr. Unsere Dokumente sind alle schon abgelaufen, das bedeutetet, dass wir gar nichts mehr haben. Das bedeutet, dass wir hier nichts machen können.- Wir haben keine Meldezettel. Wir bekamen von der georgischen Botschaft die Antwort, dass wir ohne gültige Ausweise nichts bekommen. Um einen Pass beantragen zu können, braucht man einen gültigen Ausweis. Unsere Ausweise sind schon lange nicht mehr gültig. ln Tiflis haben wir uns im Justizhaus gemeldet und da hat man uns das gleiche geschrieben.
Rl: Haben Sie dieses Schreiben im Verfahren vorgelegt?
V: Es hat uns niemand gesagt, dass es notwendig ist. Sie haben uns nicht gesagt, dass Reispässe notwendig sind. Wir haben kein Schreiben bekommen, wo uns mitgeteilt wurde, dass die Vorlage von Reisepässen notwendig ist.
Rl: Können Sie dieses Schreiben heute vorlegen?
V: Wir haben nur gedacht, es geht um die Kinder und deswegen haben wir keine Unterlagen mit.
Rl: Wo befinden sich diese Unterlagen?
V: Wir haben diese Auskünfte telefonisch erhalten. Wenn ich heute schreiben würde, wäre die Antwort die selbe.
Rl: Die P und Sie waren schon wiederholt ausreisepflichtig, warum sind sie lhrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nie nachgekommen?
V1: Unser Grund war der gleiche wie immer. Wir hatten immer die selben Probleme. Das wichtigste war die Situation meiner Tochter. Als wir in Vorarlberg angekommen sind, hat sie sehr starke und schwere psychologische Probleme. Sie hat alles verloren, ihre Freunde, ihre Beziehungen.
V2: Die Kinder sind hier aufgewachsen und sie hätten Probleme bei der Ausreise.
Rl: Sind die aktuell im Besitze eines aufrechten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet?
V: Nein.
Rl fragt die B ob sie eine Erörterung der sie betreffenden Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich wünschen oder ob diese als bekannt vorausgesetzt werden können.
V2: lch weiß es selber. lch brauche es nicht.
Rl: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu den privaten und familiären Verhältnissen der P geäußert und haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus
entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw hat sich diesbezüglich etwas geändert?
V2: Das ist alles gleich geblieben.
VL: Wenn das Gericht das nicht braucht, wir haben alles vorgelegt.
Rl: Wie stellt sich der Gesundheitszustand der P dar bzw. welche medizinischen bzw. sonstige therapeutische Behandlungen nehmen die P aktuell in Anspruch?
V1: Die P1 hatte eine Psychotherapie, als sich ihr Zustand verbesserte, brauchte sie keine Behandlung mehr. Momentan braucht sie keine Behandlung. Nachgefragt gebe ich an, dass die P2 und P3 gesund sind.
Rl: Was würde lhre Kinder im Falle einer Niederlassung in Georgien konkret erwarten?
V1: Die P2 und P3 sind hier geboren und waren noch nie in Georgien. Bei der P1 haben wir gesehen, was mit ihr passierte, als wir nach Vorarlberg umzogen. Es war für sie ein traumatisches Erlebnis. Sie war damals kleiner als jetzt. Sie fühlt sich jetzt siche; sie versteht auch mehr. lch weiß und glaube als die Mutter, es wäre für sie jetzt noch dramatischer weil sie schon größer ist. Genau wegen dem Problem brauchte sie eine psychotherapeutische Behandlung. Sie hat ca. drei Jahre gebraucht bis sie sich wieder erholen konnte. lch weiß nicht, was mit ihr passieren würde, wenn sie jetzt alles verlieren würde. lhre georgische Sprache ist momentan sehr schwer. Sie liest und schreibt nichts. Als sie im Gymnasium weiterlernte, hat sie viel auf Deutsch gelernt. Jetzt ist es schwieriger für sie geworden Georgisch zu verstehen, sie spricht die Sprache sehr schlecht.
Rl: Wie stellen Sie sich lhre persönliche Lebens- und Aufenthaltsperspektive vor?
V1: Falls wir hierbleiben, ich selber habe einen Vorvertrag für eine Arbeit und Deutschkurse habe ich schon abgeschlossen (B2). lch würde mich noch weiterbilden.
Befragung der minderjährigen P1:
Rl: Wie geht es lhnen gesundheitlich?
P:Jetzt geht es mir bisschen besser, weil ich habe mehr Freunde gefunden. Als wir umgezogen sind, war ich sehr traurig. lch hatte in der Volksschule mehr Freunde gefunden auch im Gymnasium. Wenn wir in Georgien wären, wäre ich sehr traurig, weil ich sie nicht mehr sehen könnte.
Rl: Beschreiben sie einen typischen Tag in österreich.
P: Mir gefällt es. ln den Ferien sind wir meisten zuhause, weil wir nicht auf Urlaub fahren. Wir sind meistens auf Spielplätzen oder im Park. lch bin auch meistens mit meinen Freunden unterwegs. Wir treffen uns. ln der Schule gibt es auch Freunde. lch habe meistens sehr viel Spaß. Mir gefällt die Schule sehr. lch will lieber hier sein, als in Georgien, weil ich dort niemanden kenne. lch kann auch nicht sehr gut Georgisch. lch habe dort keine georgischen Freunde, hier in Österreich habe ich sehr viele Freunde.
Rl: Welche Schule besuchen Sie?
P: BRG XXXX , in XXXX .
Rl: Welchen Berufswunsch haben Sie?
P: lch möchte eine Schauspielerin werden
Rl: Welche Hobbies üben Sie aus?
P: lch gehe sehr gerne in Theater und spiele Tennis und mache gerne Gymnastik.
Rl: Was glauben Sie, dass Sie in Georgien nicht mehr machen könnten, was Sie jetzt machen?
P:Z.B. in der Schule könnte ich die Sprache nicht gut. lch würde vielleicht wieder in die erste Klasse kommen. Sie würden mich dort auslachen, weil ich schon groß bin. lch kenne die Stadt auch nicht. lch bin dort geboren und hierher gezogen, ich weiß nicht wie es dort aussieht. Lch möchte Georgien zwar im Urlaub besuchen, aber dort nicht wohnen.
Rl: Kennen Sie Verwandte in Georgien?
P: Meine Oma, Opa, Onkeln.
Rl: Stehen Sie mit Verwandten in Georgien in Kontakt?
P: Nein, wenn die Oma kommt und Georgisch spricht, dann verstehe nicht fast nichts.
Rl: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind?
P: lch glaube zwei Jahre alt.
Rl: Haben Sie in der Familie in der Vergangenheit über eine eventuelle Übersiedlung nach Georgien gesprochen?
P: Nein, sie kommen vielleicht zu uns, aber wir gehen nicht zu ihnen.
Rl: Wollen Sie mir noch etwas sagen, was lhnen besonders wichtig ist?
P: Wichtig wäre, dass ich hier bleibe mit meinen Freunden. lch möchte meine Freunde nicht verlassen. lch möchte von hier nicht weg, sie sind meine besten Freunde. lch habe mit ihnen sehr viel Kontakt. Wir sind jeden Tag zusammen, wir unternehmen jeden Tag etwas.
BehV: lst es lhnen bei der Ausreise aus Georgien auch wegen dieser Ausreise schlecht gegangen?
P: lch war damals zwei Jahre alt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit meine, ich war noch zu jung, um das mitzubekommen.
BehV keine weiteren Fragen
Fragen der RV:
RV: Was war dann der Grund, dass es dir dann besser gegangen ist und keine Therapie mehr gebraucht hast?
P: lch habe sehr viele Freunde gefunden und ich habe mit ihnen sehr viel Kontakt.
RV: Habt ihr in der Familie schon darüber gesprochen, wie es dazu gekommen ist, dass ihr schon einmal abgeschoben werden hätten sollen und warum das so war?
P: lch weiß es nicht.
RV: Denkst du über das nach?
P: Nein.
RV keine weiteren Fragen.
Befragung der minderjährigen P2:
Rl: Wie geht es lhnen gesundheitlich?
P: Mir geht es gut. Mir geht es immer gut. lch bin fast nie krank.
Rl: Beschreiben sie einen typischen Tag in Österreich.
P: lch habe in Österreich viele Freunde, ich spiele mit ihnen, ich telefoniere mit ihnen. Zuhause in meiner Freizeit spiele ich mit meinen Eltern Fußball. lch spiele auch in einem Verein Fußball.
Rl: Welche Schule besuchen Sie?
P: Die Volksschule.
Rl: Welchen Berufswunsch haben Sie?
P: lch möchte Fußballer werden.
Rl: Welche Hobbies üben Sie aus?
P: lch schwimme auch gerne. lch spiele Basketball.
Rl: Sagt dir Georgien etwas?
P: Ja. Das ist ein Land.
Rl: Was glauben Sie, dass Sie in Georgien nicht mehr machen könnten, was Sie jetzt machen?
P: lch habe nie nachgedacht.
Rl: Kennen Sie Verwandte in Georgien?
P: Meine Oma, mein Opa und Onkel.
Rl: Stehen Sie mit Verwandten in Georgien in Kontakt?
P: Ja, ich habe telefoniert.
Rl: Waren Sie schon einmal in Georgien?
P: Nein.
Rl: Wie würden Sie lhre Georgischkenntnisse beschreiben?
P: lch kann kein Georgisch.
Rl: Wollen Sie mir noch etwas sagen, was lhnen besonders wichtig ist?
P: Nein.
BehV: Was würdest du machen, wenn deine Eltern sagen würden, es gefällt ihnen in Österreich nicht mehr und sie fahren wieder nach Georgien?
P: lch würde traurig sein, ich würde meine Freunde verlieren. lch will sie nicht verlieren. Lch telefoniere fast immer, ich spiele mit ihnen immer in der Schule.
BehV keine weiteren Fragen.
RV keine Fragen.
Befragung der minderjährigen P3:
Rl: Wie geht es lhnen gesundheitlich?
P: lch bin gesund.
Rl: Beschreiben sie einen typischen Tag in Österreich.
P: lch spiele mit meinen Freunden Fußball. lch spiele mit meiner Mutter Monopoly.
Rl: Welche Schule besuchen Sie?
P: lch gehe in die Volksschule in XXXX .
Rl: Welchen Berufswunsch haben Sie?
P: lch möchte auch Fußballer werden.
Rl: Sagt dir Georgien etwas?
P: Nein.
Rl: Kennst du deine Oma und deinen Opa?
P: Ja.
Rl: Hast du mit ihnen schon einmalgesprochen?
P: Ja, wir haben telefoniere.
Rl: Hast du verstanden, was sie zu dir gesagt haben?
P: Ja, ich glaube schon.
Rl: Verstehst du Georgisch, oder kannst du Georgisch sprechen?
P: Nicht ganz.
Rl: Wie stellst du dir Georgien vor?
P: lch weiß es nicht.
Rl: Wollen Sie mir noch etwas sagen, was lhnen besonders wichtig ist?
P: Nein
BehV keine Fragen
RV keine Fragen
Weitere gemeinsame Befragung der P
Rl an V: Wollen Sie sich zu den Angaben lhrer Kinder äußern?
V2: Nein.
VL: Was die Kinder sagten, passt.
RV ersucht um eine Befragung des V2 in Abwesenheit der P
RI ordnet die alleinige Befragung der V2 an.
RV: Sie haben gehört, wie sehr lhre Kinder unter einer Abschiebung nach Georgien leiden würden. Wie können Sie unter diesen Gesichtspunkt lhr wiederholt straffälliges Verhalten in Österreich erklären?
V2: Die letzten zwei Jahre lebte meine Familie ohne Schutz und Versicherung. Jedes Mal wenn ich so etwas getan habe, bestand die Notwendigkeit dazu. Es war notwendig um meine Familie zu ernähren.
RV: lst lhnen das nicht ansatzweise klar, dass Sie mit so einem rechtswidrigen Verhalten zumindest gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich bleiben können?
V2: Das verstand ich damals auch, aber es bestand die Notwendigkeit und ich konnte es nicht mehr aushalten. Jetzt werde ich es nicht mehr machen.
RV: Was sagen Sie lhren Kindern, wenn Sie in der Haft sind?
V2: Der österreichische Freundeskreis hat die Familie unterstützt und die Kinder wussten nicht, dass ich im Gefängnis war. lch habe zu den Kindern gesagt, dass ich nach Vorarlberg zum Arbeiten gefahren bin.
RV: Was sagt lhre Frau zu lhrem Verhalten?
V2: Sie mag das nicht und sie streitet mit mir deswegen. Sie wiederholt immer, dass mein Verhalten für ein Bleiberecht einen ,,Stolperstein" darstellen wird.
RV keine weiteren Fragen
BehV: Was glauben Sie würden lhre Kinder denken, wenn Sie von lhrem straffälligen Verhalten erfahren würden, würde sie das verletzen?
V2: Wie bei jeder normalen Familie, ist der Vater für die Kinder ein Held und wenn sie das mitbekommen würden, dann würde sie das verletzen.
BehV: Glauben Sie, dass Sie wieder straffällig werden würden, wenn es notwendig wäre?
V2: Nein, jetzt habe ich einen Bewährungshelfer, wenn es wieder notwendig werden würde, dann würde mich der Bewährungshelfer unterstützen.
BehV: lst ihnen bewusst, was Sie lhren Kindern seit 2020 aufgrund lhrer Nichtausreise angetan
haben?
V2: lch habe damit den Kindern nichts angetan. Es wäre schlimmer, wenn unsere Familie damals nach Georgien ausgereist wäre. Das BFA hat uns nach Wien gebracht und auf der Straße aussteigen lassen. Das haben die Kinder schlecht erlebt.
BehV: Das war die Polizei nicht das BFA. Es gab damals eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und es war gemäß der Rechtsordnung notwendig.
RV: Warum haben Sie geglaubt, dass Sie nach den rechtskräftig negativen Entscheidungen und lhres straffälligen Verhaltens, trotzdem in Österreich bleiben können?
V2: Wir haben alles versucht, was in unserer Macht steht um hierbleiben zu können. Wir haben gehofft, dass wir hierbleiben können. Wir waren damals schon sieben bis acht Jahre hier. Es ist schwer die ganzen Jahre hier zu lassen und wegzureisen. Es war für uns sehr schwer. Wir konnten nicht wegreisen.
RV keine weiteren Fragen
BehV keine weiteren Fragen
Fortsetzung der gemeinsamen Befragung
Rl: lhnen wurden bereits mit der Ladung Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien übermittelt und heute der RV eine aktualisierte Version zum LIB des BFA ausgefolgt (auf die erfolgen Aktualisierungen wird nochmals hingewiesen). Wollen Sie sich hierzu äußern?
V2: lch wollte dazu sagen, dass zurzeit in Georgien die Lage sehr schlecht ist. Das ist die Situation, die wir nach der Ausreise in Georgien in Österreich schon geschildert haben, damals hat man uns nicht geglaubt.
V1: Die Regierung macht mit den Menschen in Georgien jetzt das gleiche, was sie mit uns gemacht haben.
Rl: Laut den lhnen übersandten Unterlagen und einem Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Jahr 2024, ist davon auszugehen, dass lhnen in Georgien das Gesundheitssystem und auch psychologische Betreuung offen stehen würde.
V2: Was hat das mit uns zu tun? (Rl erklärt den Grund des Vorhalts)
V1: Das Problem ist nicht die psychologische Behandlung, sondern es geht um das Kind. Es sind die auslösenden Faktoren und nicht die Behandlung das Problem. Wir können nicht immer etwas tun und dann das Kind behandeln lassen.
Rl: lm Rahmen einer lnternetrecherche stieß ich auf einen Artikel des Kurier vom 3.2.2021, wo dieser über eine Aussage des Leiters der Flüchtlingsabteilung im Sozialministerium berichtet, wo dieser der APA gegenüber angab, dass in georgischen Schulen Bildungsprogramme für nicht-georgischsprechende Rückkehrer existieren.
V1: Das haben wir nicht gehört. Das stimmt nicht, das ist eine Lüge. Das war 2021 und jetzt ist eine schlechte Situation in Georgien.
V2: Das ist nicht wahr.
Der Rl weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass eine detaillierte Prüfung von Rückkehrhindernissen im gegenständlichen Verfahren außerhalb eines Antrages auf internationalen Schutz nicht vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2OL6/2U0367; VwGH 05.10.20L7, Ra 2OL7/2L/0t57; VwGH L5.9 20L6, Ra 2O\6/2L/O2341, zumal eine allfällige Rückkehrentscheidung iVm einer Feststellung der Zulässigkeit Abschiebung der primär der ldentifizierung des Abschiebestaates dienen würde.
Fragen des BehV: Keine
Fragen der RV: Keine.
Stellungnahme des BehV: lch verweise auf meine Stellungnahme vom 18.02.2025, wonach die Partei bereits drei negative Asylverfahren durchliefen bzw. die Mutter hat nur zwei. Alle Beschwerden wurden vom BVwG als unbegründet abgewiesen, auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln. (V2 verlässt auf eigenen Wunsch mit den Kindern den Verhandlungsaal). Wie gesagt, sie vereitern seit 2020 die Abschiebung und stellen unbegründete Anträge und Missachten deren Ausreiseverpflichtungen. Daher wird seitens des BFA die Abweisung der Beschwerden beantragt. (V2 und die Kinder kehren in den Verhandlungssaal zurück)
Stellungnahme der RV: lch weise abschließend darauf hin, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Beschwerden der 3 minderjährigen Kinder geht und das zentrale Thema sichtlich jene ist, inwieweit das Verhalten der Eltern, von welchem insbesondere der P1 nichts bekannt ist, den Kindern tatsächlich in einem so großen Ausmaß zugerechnet werden kann, welches eine Abschiebung insbesondere der P1 noch rechtfertigen würde. Dass die P1 psychisch extremst belastet ist, hat man heute in der Verhandlung gesehen, unabhängig von den vorgelegten Vorbefunden. Die Folgen einer Abschiebung nach Georgien würden bestimmt über einen bloßen ,,mentalen Stress" hinausgehen. Dies würde sicher eine massivste Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Fortkommens der P1 nach sich ziehen und ist dem Bericht der SFH schon zu entnehmen, dass gerade in der psychologischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Georgien Defizite bestehen, vor allem auch in personeller Hinsicht. Das Kindeswohl insbesondere der P1, auch entsprechend dem im Verfahren vorgelegten Kinderschutzbrief wird trotz des unumstritten objektiv mehr als in Frage zu stellenden Verhaltens der Eltern zu berücksichtigen sein. Selbst wenn der aktuelle psychische Zustand der P1 letztendlich durch das Verhalten ihrer Eltern entstanden sein mag, ist bei der heutigen Verhandlung eindeutig hervorgekommen, dass das Mädchen trotz bereits fortgeschrittenen Alters und Verständnisfähigkeit niemals etwas davon erfahren hat und dies etwas, was letztendlich nur den Eltern und nicht der P1 zugerechnet werden kann. lnsbesondere bei der P1 stellt sich die Situation so dar, dass ihr ausnahmsweise das Verhalten der Eltern in keiner Weise zugerechnet werden kann, weil dadurch ihr Gesundheitszustand nachweislich beeinträchtigt wurde und ist dieser Gesundheitszustand und das Kindeswohl ausnahmsweise höher zu bewerten, als das Verhalten der Eltern. lch ersuche daher der Beschwerde stattzugeben.
Rl fragt die V und die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint, Rl fragt die V, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Der Rl stellt fest, dass der Einsatz des Dolmetschers lediglich sporadisch notwendig war, dieser jedoch die gesamte Einvernahme anwesend war.
[…]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien:
II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Georgier, die georgische Staatsbürger sind und sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Ihre Identität steht fest; sie führen die im Spruch angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Die bP werden im Verfahren von ihren Eltern vertreten.
II.1.1.2. Bei den Eltern der bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP und ihre Eltern aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP und ihre Eltern keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den Eltern der bP und der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
II.1.1.3. Die Eltern der bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
II.1.1.4. Ebenso haben die bP und ihre Eltern Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen.
II.1.1.5. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Insbesondere leben dort ihre Großeltern und drei Onkel. Es besteht Kontakt zu den Familienangehörigen in Georgien. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
II.1.1.6. Darüber hinaus ist es den bP und ihren Eltern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
II.1.1.7. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch ihre Eltern sichergestellt.
II.1.1.8. Die bP und ihr Vater stellten insgesamt drei und die Mutter der bP zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt wegen Unbegründetheit ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden sowie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die bP und ihre Eltern bestehen mehrere rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Gegen die Eltern der bP wurde zudem ein Einreiseverbot erlassen. Die bP und deren Eltern kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets mehrmals nicht nach, sondern setzten ihren Aufenthalt nach Ablauf der jeweiligen Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Durch die mehrfachen Antragstellungen sollte die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
II.1.1.9. Die bB wies die verfahrensgegenständlichen Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (§ 8 AsylG-DV) bei der Behörde (§ 7 AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte.
II.1.1.10. Die bP haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 3.3.2022 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Den bP wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, Reisepässe oder Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen zu erlangen. Die bB wartete darüber hinaus noch einige Monate mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstatteten die bP in diesem Zeitraum kein substantiiertes Vorbringen, dass ihnen die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Die bP stellten - trotz Belehrung über diese Möglichkeit – auch keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV.
II.1.1.11. Die bP und deren Eltern möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich hier seit ihrer Einreise im September 2015 (bP1) bzw. seit Geburt (bP2 – bP3) auf und sind seither im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitzen gemeldet. Die bP haben in Österreich durch Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben dokumentierte Freund- und Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. Außerhalb des Bereichs der Kernfamilie verfügen die bP im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen.
II.1.1.11.1. Die bP leben bei und von ihren Eltern, welche bislang nicht selbsterhaltungsfähig waren. Die Eltern der bP sind – soweit zumutbar – bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen.
II.1.1.11.2. Die bP1 ist 11 Jahre alt, wurde in Georgien geboren und besucht ein Gymnasium. Sie geht gerne ins Theater, spielt Tennis und macht gerne Gymnastik. Sie hat Freunde in Österreich. Die bP1 war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien zwei Jahre alt und somit nicht in der Lage, die Ausreise bewusst wahrzunehmen. Im Jahr 2022 wurde der bP1 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Prodromalpsychose diagnostiziert. Diese wurde mit Psychotherapie behandelt und ist die bP1 zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund.
II.1.1.11.3. Die bP2 ist 9 Jahre alt, in Österreich geboren, besucht eine Volksschule und hat in Österreich viele Freunde. In ihrer Freizeit spielt sie gerne Fußball, Basketball und geht gerne schwimmen. Der bP2 wurden im Jahr 2022 ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, sowie eine chronische motorische Ticstörung diagnostiziert. Die bP2 nahm keine Behandlung in Anspruch und ist zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund.
II.1.1.11.4. Die bP3 ist 6 Jahre alt, ist in Österreich geboren und besucht ebenfalls eine Volksschule. Sie hat Freunde in Österreich, spielt gerne Fußball und Brettspiele. Auch der bP3 wurde im Jahr 2022 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst diagnostiziert. Die bP3 nahm keine Behandlung in Anspruch und ist zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund.
II.1.1.11.5. Festgestellt wird, dass es sich bei den im Jahr 2022 diagnostizierten Erkrankungen der bP um keine lebensbedrohlichen oder mit schweren Leiden verbundenen Erkrankungen handelt. Weiters wird festgestellt, dass die bP an keinen Erkrankungen leiden bzw. in der Vergangenheit gelitten haben, welche in Georgien nicht behandelbar sind. Die bP haben in Georgien Zugang zum Gesundheitssystem und – falls notwendig - insbesondere auch zu psychologischer/psychiatrischer Behandlung.
II.1.1.11.6. Die bP verfügen über altersentsprechende Deutschkenntnisse. Georgisch-kenntnisse sind bei den bP ebenfalls vorhanden, auch wenn diese minder ausgeprägt sind als ihre Deutschkenntnisse.
II.1.1.11.7. Den bP steht in Georgien grundsätzlich ein ähnlicher Lebens- und Bildungsweg wie in Österreich offen und kamen ansonsten keine Aktivitäten der bP hervor, welche sie in Österreich ausüben und deren Ausübung ihnen in Georgien gänzlich verunmöglicht würde.
II.1.1.11.8. Die bP sind aufgrund ihres Alters nicht deliktsfähig. Die Mutter der bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Vater der bP wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt (entsprechend dem Strafregister der Republik Österreich; Formatierungen, Heraushebungen etc. nicht mit der Originalquelle übereinstimmend):
- Urteil vom LG XXXX vom XXXX .2018, RK XXXX .2018, XXXX , wegen §§ 15, 84 (4) und 83 (1) StGB, Geldstrafe von 360 TS zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 TS zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
- Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, RK XXXX .2021, XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB, Geldstrafe von 100 TS zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
- Urteil des BG XXXX vom XXXX .2023, RK XXXX .2023, XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
- Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, RK XXXX .2024, XXXX , wegen §§ 15, 127, 130 (1) 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
- Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, RK XXXX .2024, XXXX , § 127 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.02.2025, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
II.1.1.12. Den bP droht im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt. Ihnen droht auch keine unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe oder Gewalt in Zusammenhang mit einem Krieg.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien
II.1.2.1. Aus dem den bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der bB geht hervor, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.2.3. Die bP haben nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass ihnen in Georgien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht und es wurde in mehreren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihre (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls schon festgestellt, dass diese von keiner individuellen Verfolgung oder einer (sonstigen) Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedroht sind. Die Eltern der bP werden in Georgien (neuerlich) am Erwerbsleben teilnehmen und dadurch den Lebensunterhalt für sich und die drei minderjährigen bP bestreiten können.
II.1.2.4. Die bB gewährte den bP bzw. deren Eltern vor Erlassung der angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Länderfeststellungen kein Parteiengehör. Durch die Bescheide erlangten die bP bzw. deren Eltern jedoch umfassende Kenntnis von den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen.
II.1.2.5. Anschließend wird das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation auszugsweise wiedergegeben:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Kinder
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen (UN-CRC 25.6.2024; vgl. AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest, verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausforderungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.).
Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vorfällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiensten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtungen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung und Ausnutzung von Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewaltigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmissbrauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen; Anm. der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind, sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist, trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.).
Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schweren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).
Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 6.2023). Trotz hoher Einschreibungsquoten in den Primar- und Sekundarschulen bestehen in Georgien Bedenken bezüglich mangelhaften Schulbesuchs und eingeschränkten Bildungszugangs für Kinder ethnischer Minderheiten, was teilweise auf einen Mangel an Lehrkräften in nicht-georgischsprachigen Schulen zurückzuführen ist (UN-CRC 25.6.2024).
Der Schutz obdachloser Kinder stellte im Jahr 2023 weiterhin eine große Herausforderung dar, wobei 261 Kinder Unterstützung erhielten, aber Probleme wie Sicherheit, Gewaltprävention und mangelnde Ressourcen blieben bestehen. Trotz der Empfehlungen der Ombudsperson aus den Vorjahren wurden die systemischen Probleme nicht gelöst, was zu einer weiteren Reduzierung der Tagesbetreuungszentren und Unterkünfte führte. Die Situation verdeutlicht die Notwendigkeit verstärkter Dienste, zusätzlicher Unterstützungsprogramme und koordinierter Maßnahmen der zuständigen Regierungsbehörden, um langfristige Lösungen für obdachlose Kinder zu finden (PDG o.D.).
Georgien machte 2023 moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, einschließlich verstärkter Arbeitsplatzinspektionen und erhöhter finanzieller Unterstützung für Sozialprogramme. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforderungen wie unzureichende Gesetze zum Mindestarbeitsalter, fehlende explizite Verbote der Nutzung von Kindern für illegale Aktivitäten und mangelnde Koordination bei der Bekämpfung von Menschenhandel. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt, was nicht den internationalen Standards entspricht, da dies nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Das Bildungsgesetz erlaubt es Kindern, die Schule bereits mit 15 Jahren zu verlassen, was sie für ausbeuterische Arbeitsverhältnisse anfällig macht (USDOL 2024).
Die Kinder in Georgien sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als jede andere Bevölkerungsgruppe, wobei das Land ein umfassendes, kinderfreundliches Sozialsystem vermissen lässt und viele schutzbedürftige Familien und Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, unzureichend unterstützt werden (UNICEF o.D.). Laut einer Studie des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2023 weisen 37,8 % der georgischen Kinder materielle und soziale Defizite auf (HRC 2024). So berichtet die Ombudsperson, dass 15 % der Fälle möglicher Verletzungen der Rechte des Kindes, die von der Staatsanwaltschaft untersucht werden, im Zusammenhang mit der Armut und der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Situation von Kindern und Familien mit Kindern stehen. Die Anzahl der in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien registrierten Kinder ist im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,2% gestiegen. Trotz verschiedener zentraler und kommunaler Sozialprogramme, einschließlich der Versorgung von Säuglingen mit Babynahrung und Lebensmitteln für Familien mit Kindern, können die bestehenden Maßnahmen laut der Ombudsperson die Bedürfnisse von Kindern und Familien in schwierigen sozioökonomischen Situationen nicht vollständig erfüllen (PDG o.D.). Im Juli 2023 führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL 200 [ca. EUR 67] für sozial schwache Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16 Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vgl. CoE 28.12.2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 67] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 92] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 113] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 73] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vgl. SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen und Haushaltswaren, Bildung, Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 60 Jahre alt (IOM 6.2023). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2024 bei den Männern bei ca. GEL 2.413,5 [ca. EUR 800] und bei den Frauen bei GEL 1.590,2 [ca. EUR 527] (Geo Stat o.D.a).
Sozialbeihilfen
Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Das Gesetz "Über die Sozialhilfe" und die Regierungsresolution Nr. 145 "Über die Sozialhilfe" bilden die rechtliche Grundlage für das System der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).
2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, "die gezielte Sozialhilfe" (auch bekannt als "Targeted Social Assistance", TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren (UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:
Familienbeihilfe (Targeted Social Assistance) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL), die den Bewertungspunkten zuordnet werden. UN Georgia 14.2.2024
Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vgl. SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa 40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und 48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 % (UN Georgia 14.2.2024).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vgl. IOM 6.2023). Es gibt ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024 für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 6.2023).
Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (AGB GEOR 17.9.2024). Mutterschaftsleistungen gelten ausschließlich für formal Beschäftigte, nicht für Frauen im informellen Sektor, Selbstständige oder Arbeitslose. Für 126 Tage Mutterschutz wird eine einmalige staatliche Leistung von bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 674] gewährt (UN Georgia 14.2.2024).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 6.2023).
Medizinische Versorgung
Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).
Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheits-versorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindes-tleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).
Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).
UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).
Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).
In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020).
Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).
Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).
Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024).
Rückkehr
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).
II.1.2.6. Aus einem Artikel des Kurier aus dem Jahr 2021 geht hervor, dass es in den Schulen in Georgien Bildungsprogramme gibt, welche für Nicht-Georgischsprechende maßgeschneidert sind (https://kurier.at/politik/ausland/georgien-versichert-reintegration-von-migranten-ist-prioritaet/401176531). Gering ausgeprägte Georgischkenntnisse stellen somit kein relevantes Hindernis für den Schulbesuch in Georgien dar. Ebenso wird auf den notorisch bekannten Umstand verwiesen, dass es sich bei der georgischen Schrift um eine aus einer überschaubaren Anzahl von Buchstaben bestehende Lautschrift handelt (vgl. etwa Georgische Schrift und Sprache | Georgia Insight) deren Erlernen sich nicht als unverhältnismäßig schwierig darstellt.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die in II.1.1.1. und II.1.1.2. getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf den gleichbleibenden und unstrittigen Angaben der bP bzw. der gesetzlichen Vertreter der bP im gesamten Verfahren und den Vorverfahren. Die bP konnten zwar keine Reisepässe vorlegen, die bB erachtete die Identität der bP aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente und der unbestrittenen Aktenlage jedoch als erwiesen.
II.2.2. Der Zugang der bP und deren Eltern als georgische Staatsbürger zum Gesundheits- und Sozialsystem und zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaats ergibt sich aus dem Länderin-formationsblatt. Es bestehen keine Gründe, wieso die Eltern der bP in Georgien keine Arbeit aufnehmen könnten. In der Beschwerdeschrift wurde zwar unsubstantiiert behauptet, dass nicht gesichert sei, dass die Eltern im Herkunftsstaat Fuß fassen können, jedoch wurde diesbezüglich auf jegliche weiteren Ausführungen verzichtet. Für das erkennende Gericht ist kein plausibler Grund ersichtlich, wieso es den Eltern der bP als gesunde, junge und mobile Personen nicht gelingen sollte, in ihrem Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen.
II.2.3. Dass die bP im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere Großeltern und drei Onkel) verfügen, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Dort schilderten die bP auch, dass (zumindest) zu den Großeltern Kontakt besteht.
II.2.4. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass es in Georgien ein Angebot an Unterstützungsprogrammen für Rückkehrer gibt.
II.2.5. Im gesamten Verfahren gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pflege und Obsorge der bP nicht durch die Eltern gesichert wäre. Die Eltern der bP machten stets den Eindruck, als würden sie sich gut um ihre Kinder kümmern.
II.2.6. Die Feststellungen zu den bisherigen Rückkehrentscheidungen bzw. Verfahren der bP und ihrer Eltern und zu den darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage der vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Akten, den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2020, Zlen. L515 2151436-3/38E, L515 2151439-3/19E, L515 2151438-3/14E, L515 2151433-3/14E und L515 2204190-2/14E, den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, Zlen. W182 2151436-4/3E, W182 2151439-4/3E, W182 2151438-4/3E, W182 2151433-4/3E und W182 2204190-3/3E und den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2023, Zlen. L518 2151436-7, L518 2151438-7, L518 2151433-7, L518 2204190-6, getroffen.
Im Lichte des chronologischen Herganges des Verfahrens, welcher aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, liegt es nach Ansicht des ho. Gerichts auf der Hand, dass die bP durch die Stellung der Folgeanträge auf internationalen Schutz und die Einbringung der verfahrens-gegenständlichen Anträge die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrent-scheidungen rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen bzw. so lange hinauszuzögern, um letztlich auf die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verweisen zu können. So stellten die bP bzw. deren Eltern die gegenständlichen Anträge unmittelbar nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide über die ersten Folgeanträge. Die zweiten Folgeanträge auf Zuerkennung von internationalem Schutz stellte der Vater der bP für sich selbst und die bP am 16.05.2022 auf der Polizeistation, nachdem er und die bP2 – bP3 für die am 18.05.2022 geplante Abschiebung von der Polizei festgenommen wurden. Zuvor versuchte er, die Festnahme zu vereiteln, indem er die Wohnungstür nicht öffnete und durch das Steckenlassen des Schlüssels das Öffnen der Wohnungstüre mittels Zweitschlüssel verunmöglichte. Die Mutter der bP und die bP1 wurden nicht festgenommen, weil sie nicht in der Wohnung aufhältig waren. Die Abwesenheit der bP1 und ihrer Mutter hatte nach eigenen Angaben des Vaters der bP in der niederschriftlichen Einvernahme zum zweiten Folgeantrag den Zweck, ihre Abschiebung zu verhindern (vgl. niederschriftliche Einvernahme des Vaters der bP vom 13.06.202, L518 2151436-5: „LA: Wo befinden sich ihre Ehefrau und ihre Tochter? VP: 2 Söhne befinden sich bei meinem Freund, meine Ehefrau und meine Tochter wohnen nicht bei mir, da sie Angst haben, nach Georgien abgeschoben zu werden.“). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist im Hinblick auf die eben gemachten Ausführungen klar erkennbar, dass die mehrmalige unbegründete Antragstellung der Eltern der bP darauf abzielte, die Abschiebung nach Georgien zu verhindern und einen möglichst langen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen.
II.2.7. Die Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge der bP durch die bB unter Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
II.2.7. Dass die bP – trotz Verbesserungsauftrag vom 3.3.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen vorgelegt haben und - trotz Belehrung über diese Möglichkeit - keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV und auch keinen Fristverlängerungsantrag gestellt haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es den bP sehr wohl möglich gewesen wäre, Reisedokumente oder zumindest Nachweise über die Unmöglichkeit der Erlangung dieser Unterlagen zu erhalten und die bP bzw. deren Eltern demnach überhaupt nicht (ernsthaft) versucht haben, die erforderlichen Unterlagen zu erlangen. In der mündlichen Verhandlung berichteten die Eltern der bP auf Nachfrage des erkennenden Gerichts zwar von zwei (erfolglosen) Versuchen, Reisedokumente zu erlangen – diese Schilderungen erscheinen aufgrund widersprüchlicher Angaben jedoch als nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Versuche in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort erwähnt wurden und ohne konkretere Ausführungen bloß vorgebracht wurde, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht so gut es geht entsprochen hätten. In der mündlichen Verhandlung sprachen die Eltern der bP zunächst von einer schriftlichen Auskunft, die sie erhalten hätten. Die Unterlagen hätten sie nicht dabei, weil sie gedacht hätten, dass sie diese nicht brauchen würden. Auf weitere Nachfrage hin gaben sie dann an, dass sie nur telefonische Auskünfte bekommen haben (vgl. VHS: „Rl: Welche Versuche -sie werden aufgefordert, auch die erfolglosen Versuche zu schildern – haben sie bisher unternommen, um nationale Reisepässe vorlegen zu können? V: Weil wir in Georgien schon lange nicht mehr gemeldet waren. Wir haben schon lange keine Adresse mehr. Unsere Dokumente sind alle schon abgelaufen, das bedeutetet, dass wir gar nichts mehr haben. Das bedeutet, dass wir hier nichts machen können.- Wir haben keine Meldezettel. Wir bekamen von der georgischen Botschaft die Antwort, dass wir ohne gültige Ausweise nichts bekommen. Um einen Pass beantragen zu können, braucht man einen gültigen Ausweis. Unsere Ausweise sind schon lange nicht mehr gültig. ln Tiflis haben wir uns im Justizhaus gemeldet und da hat man uns das gleiche geschrieben. Rl: Haben Sie dieses Schreiben im Verfahren vorgelegt? V: Es hat uns niemand gesagt, dass es notwendig ist. Sie haben uns nicht gesagt, dass Reispässe notwendig sind. Wir haben kein Schreiben bekommen, wo uns mitgeteilt wurde, dass die Vorlage von Reisepässen notwendig ist. Rl: Können Sie dieses Schreiben heute vorlegen? V: Wir haben nur gedacht, es geht um die Kinder und deswegen haben wir keine Unterlagen mit. Rl: Wo befinden sich diese Unterlagen? : Wir haben diese Auskünfte telefonisch erhalten. Wenn ich heute schreiben würde, wäre die Antwort die selbe.“). Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, wieso die bP nicht zumindest schriftliche Nachweise über die Unmöglichkeit der Erlangung dieser Unterlagen verlangt hätten, wenn sie tatsächlich mit den Behörden in Kontakt gewesen wären.
II.2.8. Der Wunsch der bP bzw. deren Eltern, ihr zukünftiges Leben in Österreich zu gestalten ergibt sich aus deren Angaben in diesem und in den vorangegangenen Verfahren. Gleiches gilt für die Feststellungen, dass die bP über keine (über die Kernfamilie hinausgehende) familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, dass sie bei und von ihren Eltern leben und dass diese nicht selbsterhaltungsfähig und bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sind.
II.2.9. Feststellungen zu den Geburtsdaten und –orten der bP ergeben sich aus den vorliegenden Geburtsurkunden. Feststellungen zur Ausbildung, den Interessen und Freundschaften der bP beruhen unmittelbar auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw. im gesamten Verfahren sowie den vorgelegten Unterstützungserklärungen und weiteren Dokumenten.
II.2.10. Dass die bP im Jahr 2022 mit den in den Feststellungen näher beschriebenen Erkrankungen diagnostiziert wurden, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Arztbriefen vom 13.05.2022. Dass die bP zum jetzigen Zeitpunkt allesamt beschwerdefrei und somit gesund sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS: „Rl: Wie stellt sich der Gesundheitszustand der P dar bzw. welche medizinischen bzw. sonstige therapeutische Behandlungen nehmen die P aktuell in Anspruch? V1: Die P1 hatte eine Psychotherapie, als sich ihr Zustand verbesserte, brauchte sie keine Behandlung mehr. Momentan braucht sie keine Behandlung. Nachgefragt gebe ich an, dass die P2 und P3 gesund sind.“).
Im Falle des Wiederaufflammens der psychischen Erkrankungen der bP, steht es ihnen offen, Psychotherapie und gegebenenfalls auch andere Behandlungen in Georgien in Anspruch zu nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Erkrankungen in Georgien nicht behandelbar wären oder die bP keinen Zugang zu diesen Behandlungen hätten. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass auch staatliche Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen existieren und die bP als georgische Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates haben.
Soweit die bP in der Eingabe vom 06.07.2022 die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragen, wird angeführt, dass dieser Antrag kein taugliches Beweisthema enthält, zumal bei Wahrstellung der genannten Erkrankungen auf Basis der Berichtslage zum georgischen Gesundheitssystem davon auszugehen ist, dass diese in Georgien behandelbar sind und die bP Zugang zu den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten finden. Als wahr unterstellte Beweisthemen bedürfen darüber hinaus keines zusätzlichen Beweises.
II.2.11. Dass die bP über altersentsprechende Deutschkenntnisse verfügen, konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Die bP verfügen auch über Georgischkenntnisse. Die bP bzw. deren Eltern gaben zwar mehrmals im Verfahren an, dass die Georgischkenntnisse der bP, insbesondere der bP1, sehr schlecht seien, dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten: In der Beschwerdeschrift wurde nur darauf hingewiesen, dass die Georgischkenntnisse der bP nicht auf dem gleichen Level sind, wie ihre Deutschkenntnisse (vgl. Beschwerdeschrift: „Die mj BF sprechen besser Deutsch als Georgisch …“). In der Stellungnahme der bP vom 20.01.2025 gaben die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter an, dass sie sich mit ihren Eltern in einer Mischung aus Deutsch und Georgisch unterhalten. In einem Unterstützungsschreiben einer ehemaligen Lehrerin der bP1 vom 03.05.2022, führte diese aus, dass die bP1 in Deutsch und Georgisch kompetent sei und sogar gut übersetzen könne. In der mündlichen Verhandlung gab die bP3 an, dass sie ihre Großeltern (welche Georgisch sprechen) beim Telefonieren verstanden habe (vgl. VHS: „Rl: Kennst du deine Oma und deinen Opa? P: Ja. Rl: Hast du mit ihnen schon einmal gesprochen? P: Ja, wir haben telefoniere. Rl: Hast du verstanden, was sie zu dir gesagt haben? P: Ja, ich glaube schon. Rl: Verstehst du Georgisch, oder kannst du Georgisch sprechen? P: Nicht ganz.“). Im Lichte der eben gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP sehr wohl über Georgischkenntnisse verfügen.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich die Georgischkenntnisse der bP sicher geringer ausgeprägt sind als ihre Deutschkenntnisse und sich nicht auf einem muttersprachlichen Niveau befinden, jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Sprachkenntnisse der bP rasch verbessern, sobald sie sich in Georgien aufhalten und dort die Schule besuchen. Die bP haben in Georgien Zugang zu Schulbildung und ist der Unterricht in den öffentlichen Schulen laut Länderinformationsblatt kostenlos.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die bP tatsächlich über keine oder nur sehr geringe Georgischkenntnisse verfügen, stellt dies kein Hindernis für einen Schulbesuch und ihre weitere Entwicklung in Georgien dar. Aus einem Artikel der Zeitung Kurier aus dem Jahr 2021, welchem die Eltern der bP in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten sind, geht nämlich hervor, dass es in den Schulen in Georgien auch Bildungsprogramme gibt, welche für Nicht-Georgischsprechende maßgeschneidert sind (https://kurier.at/politik/ausland/georgien-versichert-reintegration-von-migranten-ist-prioritaet/401176531).
II.2.12. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Vaters der bP sowie der Unbescholtenheit der Mutter der bP ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
II.2.13. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer individuellen Gefährdung, psychischer und/oder physischer Gewalt, unmenschlicher Behandlung, Folter oder Strafe oder Gewalt in Zusammenhang mit einem Krieg ausgesetzt würden. Insbesondere gibt es auch keine Hinweise darauf, dass ein Einmarsch der Russischen Föderation in Georgien maßgeblich wahrscheinlich wäre. Seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 sind mittlerweile drei Jahre vergangen und deutet nichts auf eine Ausweitung des Krieges hin.
II.2.14. Die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien sind für die bP als georgische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen. Es handelt sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen –sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges–, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
Es sei in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und gegenständlich somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit in Georgien auszugehen ist.
II.2.15. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist nicht ersichtlich, dass den bP bzw. deren Eltern vor Erlassung der angefochtenen Bescheide Parteiengehör in Bezug auf die Länderfest-stellungen gewährt wurde. Die angefochtenen Bescheide enthalten umfassende Länder-feststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Maßgebliche Bestimmungen:
§ 56 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Der Gesetzeszweck in § 56 AsylG liegt in der Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen Altfällen unter isolierter Bewertung allein des Faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255, VwGH 26.6.2019, RA 2019/21/0032 RN 20 mwN). Die Behörde hat dabei –immer den Fall des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles vorausgesetzt- den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die erstrebte Erteilung des Dispens zur Verpflichtung, das Bundesgebiet beim Vorliegen eines qualifzierten Ausreiseunwillens zählt jedenfalls nicht zu den besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.
Aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG handelt es sich hierbei um eine Ermessens-entscheidung für die bB (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977; vgl. auch Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032). Das ho. Gericht hätte daher im Rahme eines meritorischen Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG) und ist es ihm sogar verwehrt, sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2).
§ 58 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58.
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) und (4) …
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) …
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) …
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
II.3.1.1. Vorüberlegungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtein-räumung von Parteiengehör in Bezug auf die Länderfeststellungen
II.3.1.1.1. Gem. § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 leg. cit grundsätzlich kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Gem. § 16 Abs. 5 AsylG begründen auch Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Der Gesetzgeber ordnet in § 58 Abs. 13 AsylG und in § 16 Abs. 5 BFA-VG ausdrücklich an, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 und Beschwerden gegen Entscheidungen über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Diese können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Da den gegenständlichen Anträgen und auch der Beschwerde aufgrund der im Vorsatz zitierten Bestimmungen keine aufschiebende Wirkung zukommt (auch § 58 Abs. 13, letzter Satz kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung), war somit dem Aberkennungstatbestand des § 18 BFA-VG der normative Anwendungsbereich entzogen und die bB bzw. das ho. Gericht daher nicht angehalten, von Amts wegen oder über Anregung der bP über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
Die betreffenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos im Rahmen einer meritorischen Entscheidung zu beheben.
II.3.1.1.2. Die Gewährung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in Bezug auf die Länderfeststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP kann der Aktenlage nicht entnommen werden, sondern wurden den bP im Zuge des Verfahrens seitens der bB die Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da die bP im Rahmen der Antragseinbringung kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen lassen würde, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Georgien erforderlich gewesen wäre, um weitere relevante Sachverhaltselemente zu erheben, wird dies nach Ansicht des ho. Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der bP nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die bP die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was sie auch – jedoch wie sogleich darzulegen sein wird – nur unsubstantiiert getan haben.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde geheilt wurde.
II.3.1.2. Zur Zurückweisung der Anträge der bP
II.3.1.2.1. Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (§ 8 AsylG-DV) bei der Behörde (§ 7 AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte.
Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit auch jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, d. h. im gegenständlichen Fall, ob die bB zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfüllt ist.
Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belang ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (§ 7 AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist.
Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft, in einem Verwaltungsver-fahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungs-pflicht der Parteien.
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch §§ 7, 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätten und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Die Mitwirkungspflicht umfasst konkret alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokumentes erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört jedenfalls auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Herkunftsstaates in Österreich.
Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegten. Die bB wartete darüber hinaus ca. noch ein halbes Jahr mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstatteten die bP in diesem Zeitraum kein substantiiertes Vorbringen, dass ihnen die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Die in der Beschwerde vorgetragene Begründung (die bP hätten ihrer Mitwirkungspflicht so gut es geht entsprochen) ist nicht nachvollziehbar, zumal die Asylverfahren der bP rechtskräftig abgeschlossen sind und das diesbezügliche Fluchtvorbringen der bP für unglaubwürdig befunden wurde; eine Gefahr für die bP, sich an die Heimatbotschaft zu wenden, ist daher nicht ersichtlich und war die Mitwirkung in der entsprechenden Form daher auch zumutbar, da kein Gefährdungspotential besteht. Das Vorbringen der bP in der mündlichen Verhandlung, dass sie vergeblich versucht hätten, die Reisepässe zu bekommen ist, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft.
Gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Ein solcher Antrag wurde seitens der bP trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt, weshalb die Behörde die Heilung des Mangels nicht zulassen konnte.
Wie bereits beschrieben wurde, kamen die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie die bereits genannten Dokumente nicht bzw. nicht vollständig iSd §§ 7 iVm 8 AsylG-DV vorlegten, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde mangels eines entsprechenden Antrages zu Recht nicht zugelassen.
Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG an und war die Beschwerde gegen die entsprechenden Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass seitens des VwGH in seinem behebenden Erkenntnis vom 13.11.2024 (Ra 2022/17/0135 bis 0137-13) die ho. Entscheidung im oa. Zusammenhang nicht beanstandete.
II.3.1.3. Rückkehrentscheidung
Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005 lautet:
„…
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
§ 52 Abs. 3 FPG lautet:
„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Die gegenständlichen, gestellten Anträge auf einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen waren zurückzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte der bP zurecht auch kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP1 hält sich seit 30.09.2015, die bP2 seit ihrer Geburt am 17.11.2015 und die bP3 seit ihrer Geburt am 04.11.2017 in Österreich auf. Die ersten Anträge der bP wurden mit Bescheiden des BFA vom 13.02.2019 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2020, abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft. Die Behandlung der in weiterer Folge an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Am 21.04.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 15.04.2021 wurde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 07.06.2021 wurde die Revision zurückgewiesen.
Die bP ignorierten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung beharrlich ihre gesetzliche Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen.
Der Ausreiseverpflichtung trotzend brachten sie, vertreten durch ihre Eltern, am 14.07.2021 abermals Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese wurden mit Bescheiden des BFA vom 16.09.2021, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft. Mit Eintritt der Rechtskraft der genannten Erkenntnisse waren die bP verpflichtet, Österreich unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie bis dato nicht nach und verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet.
Am 15.11.2021 stellten die bP, vertreten durch ihre Eltern, den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen gemäß § 56 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid BFA vom 16.05.2022 gem. § 58 Abs. 2 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Gleichzeitig wurde betreffend die Eltern der bP gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.07.2022, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI (bei den minderjährigen Kindern, Spruchpunkt V) ersatzlos behoben wurde. Gegen die Erkenntnisse betreffend die bP wurde Revision erhoben. Für sich selbst erhoben die Eltern der bP keine Revision.
Der Vater der bP stellte für sich und die bP am 16.05.2022 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 27.06.2023 wurden die Anträge der bP und deren Vater auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der bP wurde weiters gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Die bP konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über keine (über die Kernfamilie hinausgehenden) familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie verfügen über soziale Anknüpfungspunkte, welche sich typischerweise aus der Aufenthaltsdauer und der sozial- und ortsüblichen Interaktion mit dem persönlichen Umfeld ergeben.
In Bezug auf die im Bundesgebiet aufhältigen Mitglieder der Kernfamilie wurde bereits festgehalten, dass sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbe-endenden Maßnahmen betroffen sind, weshalb diese keinen Eingriff in das Familienleben der bP darstellen (wie bereits zitiert: EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung der unbegründeten Asylanträge und der unbegründeten Folgeanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der Abweisung seines Asylantrages im Administrativverfahren- auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Den bP stünde es frei, allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise –zumindest mit Unterstützung der Eltern- weiterhin teilweise aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass es den bP nach einer asylrechtlichen Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthalts-rechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass sich die bP bereits einen beachtlichen Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten und zum Teil in diesem geboren wurde, es geht jedoch davon aus, dass diese Umstände im gegenständlichen Fall aufgrund der hier vorliegenden Umstände (insbesondere die wiederholte Antragstellung, das Nichtentsprechen der Verpflichtung zur Ausreise und die Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen) in den Hintergrund treten.
Ebenso kam nicht hervor, dass die bP in Österreich Aktivitäten nachgehen, deren Betreiben nicht auch in Georgien möglich ist.
- Grad der Integration
Die bP leben bei und von den Eltern. Die Eltern der bP sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP besuchen die ihrem Alter entsprechenden Schulstufen und verfügen über altersent-sprechende Deutschkenntnisse. Die Deutschkenntnisse der bP sind kein Zeichen von Integration, sondern dem Umstand geschuldet, dass sie in Österreich ihrer Schulpflicht nachkommen. Es wurden auch Unterstützungsschreiben vorgelegt, jedoch führen die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zum Schulbesuch der bP ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN) und steht den bP auch in Georgien der Schulbesuch offen.
Ebenso gehen die bP den von ihnen beschriebenen Freizeitbeschäftigungen nach. Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich hierbei durchwegs im Aktivitäten, welche auch in Georgien ausgeübt werden können.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP befinden sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit auch durch die erfolgreiche Integration in Österreich bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihr unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Die bP verfügen auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Neben den Eltern der bP, welche aufgrund von rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen ebenfalls nach Georgien ausreisen müssen, leben dort auch ihre Großeltern sowie drei Onkel. Zumindest zu den Großeltern besteht Kontakt. Im Familienverband wird mit den Eltern zumindest teilweise in der Sprache des Herkunftsstaats kommuniziert. Die bP stammen zudem aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re-)Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP sind aufgrund ihres Alters nicht deliktsfähig. Die Mutter der bP ist strafrechtlich unbescholten. Der Vater der bP wurde in Österreich bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Seine kriminellen Taten richten sich gegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und fremden Vermögens.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen, nicht jedoch die Einreise zum Zwecke der dauerhaften Niederlassung). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.
Weiters kamen die bP bestehenden, rechtskräftigen Ausreiseverpflichtungen beharrlich nicht nach. Selbstverständlich ist dies den Eltern geschuldet, die minderjährigen bP müssen sich dieses Verhalten folgerichtig jedoch zurechnen lassen.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den (Eltern der) bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass den Eltern der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass manche Verfahrensschritte zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt gekonnt wären, ist festzuhalten, dass sich keine derartigen Verzögerungen ergaben, welche die zeitliche Komponente in den Vordergrund getreten wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Verweildauer zu einem überwiegenden Teil aus der Stellung von Folgeanträgen und dem unterlassenen Nachkommen der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes ergab.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Wenn die bP ihren Gesundheitszustand thematisieren, so wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese an keine Erkrankung leiden, welche in Georgien nicht behandelbar ist und deutet nichts darauf hin, dass sie keinen Zugang zum georgischen Gesundheitssystem finden würden.
In Bezug auf die bP1 wird darauf hingewiesen, dass sich in der Beschwerdeverhandlung ergab, dass sich deren psychischer Zustand in der Vergangenheit durch einen Ortswechsel verschlechterte, sich im Anschluss aber wiederum stabilisierte. Auch wenn sich dieser im Rahmen einer Übersiedelung nach Georgien wiederum verschlechtern würde, deutet nach Ansicht des ho. Gerichts nichts darauf hin, dass dies im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien und Genesungsverlaufes in der Vergangenheit dauerhaft der Fall wäre. Viel mehr geht das ho. Gericht davon aus, dass sich dieser auch in Georgien nach einer entsprechenden Eingewöhnungsphase wieder stabilisieren würde.
- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl
Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern zurechnen lassen müssen. Obwohl die dort genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administrativverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).
Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung nicht unbeachtlich.
Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, ; VwGH 21.05.2019, ).
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die bP und deren Eltern georgische Staatsangehörige sind. Es sind sämtliche bP und deren Eltern im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der Eltern der bP zu dem von den bP hinzunehmenden Lebensrisiko. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine Übersiedlung und ein Leben in Georgien eine große Veränderung für die bP darstellt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden kann, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Den bP steht in Georgien grundsätzlich ein ähnlicher Lebens- und Bildungsweg wie in Österreich offen und kamen ansonsten keine Aktivitäten der bP hervor, welche sie in Österreich ausüben und deren Ausübung ihnen in Georgien gänzlich verunmöglicht würde. In Bezug auf die (im Moment nicht gegebene) Behandlungsbedürftigkeit und Möglichkeiten wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Den bP und ihren Eltern stehen nach der Rückkehr private, karitative und auch staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Festzuhalten ist auch, dass erst im September 2023 die letzte rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die minderjährigen bP und deren Vater erlassen wurde und sich der Sachverhalt seitdem nicht wirklich geändert hat. Im Rahmen einer Gesamtschau kann deshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per se noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl abgeleitet werden.
In Bezug auf das Vorbringen zum psychischen Gesundheitszustand der bP ist festzuhalten, dass dieses erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung durch entsprechende Befundvorlage erstattet wurde und die bP nach ihren eigenen Angaben und den Angaben ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung mittlerweile wieder gesund sind und wird hier auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Darüber hinaus ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Vater der minderjährigen bP bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Weiters wurde der letzte Versuch der geplanten Abschiebung für den 18.05.2022 von den Eltern der bP bewusst und in voller Absicht vereitelt. So erschwerte der Vater der bP am 16.05.2022 den Zugriff der Beamten, indem er die Türe nicht öffnete und das Öffnen der Türe mittels Zweitschlüssel durch Steckenlassen des Schlüssels vereitelte. Nachdem die Türe trotzdem geöffnet werden konnte, konnten nur die bP2, bP3 und deren Vater festgenommen werden, da die bP1 und deren Mutter zuvor die Wohnung verlassen hatten, um einer befürchteten Abschiebung zu entgehen. Auf der Polizeistation stellte der Vater der bP dann für sich und die bP - wohl um der Abschiebung zu entgehen - den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verhalten nach mehreren zwar für die bP negativen, jedoch rechtsstaatlichen Verfahren in Verbindung mit bis dato fünf rechtskräftigen Verurteilungen des Vaters der bP nach dem StGB, zeigt dessen enorme kriminelle Energie. Das kriminelle Verhalten des Vaters und der Mutter der drei minderjährigen bP ist wohl mit dem Kindeswohl nur sehr schwer vereinbar, sollten die Eltern ihren Kindern gegenüber doch Vorbilder sein. Das von den Eltern der minderjährigen bP gezeigte Verhalten entspricht dem nicht ansatzweise und wird vom Bundesverwaltungsgericht als besonders verpönt angesehen.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass das Fehlverhalten der Eltern den bP in einem gewissen Umfang zuzuschreiben ist und aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch aus der Sicht des Kindeswohles zulässig sind.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass der lange Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, ihre Integration und das Knüpfen von sozialen Kontakten dem Stellen von mehreren unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz geschuldet sind. Im Lichte des Verfahrensgangs geht das erkennende Gericht davon aus, dass es auch die Intention der Eltern der bP war, durch das Stellen von unbegründeten Anträgen eine Abschiebung zu verhindern und einen langen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunfts-staat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte (wie bereits erwähnt geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die bP das Verhalten der Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, zu einem bestimmten Teil jedoch objektiv zurechnen lassen müssen [vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405]).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Abschließend sei nochmals die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Fremder ein Erinnerung gerufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 („Abdulaziz“, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 („Ghiban“, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 („Dragan“, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 „Ghiban“, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 („Sisojeva“, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.
Im gegenständlichen Fall waren die bP nach der rechtskräftigen Abweisung des unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz nicht mehr in der Lage ihren Aufenthalt zu legalisieren und konnten sie diesen lediglich durch die Einbringung weiterer Anträge rechtsmissbräuchlich in der bereits beschriebenen Art und Weise verlängern, weshalb sie sich jedenfalls nicht auf den langjährigen Aufenthalt berufen können.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.1.4. Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer im Vorabsatz genannten Gefahr ausgesetzt wären. Dies wurde einerseits wiederholt in verschiedenen rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt und wird neuerlich auf den Umstand verwiesen, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammen, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Bezüglich des Ukrainekrieges wird auf bereits gemachten Ausführungen verwiesen.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Die bP sind allesamt gesund und ihre Pflege und Obsorge ist durch ihre Eltern sichergestellt. Bei den Eltern der bP handelt es sich um mobile, gesunde und arbeitsfähige Personen und gibt es keine Hinweise darauf, dass es ihnen nicht möglich sein wird, in Georgien (wieder) Fuß zu fassen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehören die bP bzw. deren Eltern keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Den Eltern der bP steht es frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat über weitere familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und die bP bzw. deren Eltern können daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP bzw. deren Eltern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP und deren Eltern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und sie nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisieren weist das ho. Gericht darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Dies gilt auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt. Dass diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der bP nicht gegeben oder aus in den Personen der bP gelegenen Gründen unzugänglich wären, ist weder den Länderfeststellungen zu entnehmen, noch wurde dies seitens der bP vorgebracht und sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass Änderungen im Gesundheitszustand welche unterhalb der Schwelle des anzusiedeln sind, rechtlich nicht beachtlich sind (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344; vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage auch kein Hinweis darauf, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung im Herkunftsstaat ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam ebenfalls nicht hervor.
In Bezug auf die bP können somit keine medizinischen Abschiebehindernisse festgestellt werden (Erk. d. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; EGMR D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova&Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.vgl. Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05; Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016).
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der bP deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den von den bP gestellten Anträgen auf internationalen Schutz in den oben näher bezeichneten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Georgien nicht.
Wenn die bP in der Beschwerdeschrift auf den Ukrainekonflikt hinweisen, ist dem zu entgegnen, dass die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteiles allgemein nicht ausreicht, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174. Nach der derzeitigen Sachlage vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen erweist sich ein möglicher Einmarsch der Russischen Föderation nach Georgien und eine dahingehende Eskalation des Ukrainekriegs allenfalls spekulativ und ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich Georgien –unverändert– als sicheren Herkunftsstaat betrachtet und somit von der normativen Vergewisserung der Sicherheit in Georgien ausgegangen werden kann.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
Abschließend weist das ho. Gericht auf den Umstand hin, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur eine detaillierte und eingehende Prüfung von Rückkehr-hindernissen in den Herkunftsstaat einem Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz vorbehalten ist und den Umfang eines Verfahrens, welches nicht auf die Gewährung eines solchen Schutzes abzielt sprengen würde, zumal ein solches primär auf die Identifizierung des Herkunftsstaates dient und dem ho. Gericht eine solche detaillierte Prüfung außerhalb eines Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz sogar verwehrt und ist (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234). Da die beschwerdeführenden Parteien rechtsfreundlich vertreten sind, bedurfte es in Bezug auf diesen keiner Manuduktion (vgl. § 13a AVG) und geht das ho. Gericht davon aus, dass es die Prüfung des Refoulements im gegenständlichen Verfahren jedenfalls im gebotenen Umfang wahrnimmt.
II.3.1.5 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.1.6. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht und kamen keine exzeptionellen Umstände hervor, welche im konkreten Einzelfall eine anderslautende Feststellung gebieten würden. Es wird hier auf den Umstand verwiesen, dass weder den bP noch ihren Eltern ein Aufenthaltsrecht zukommt und sie auch nicht unter Abschiebeschutz stehen.
II.3.1.7. Die Beschwerde war auf Basis der beschriebenen Umstände im Beschriebenen Rahmen als unbegründet abzuweisen bzw. Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide zu beheben.
II.3.1.8. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der beschriebenen Deutschkenntnisse der bP unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht beurteilte insbesondere die Frage des Umfanges des Refoulementschutzes, sowie des Schutzes des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK im Lichte der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.