L515 2151438-6/12E L515 2151433-6/11E L515 2204190-5/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Anträge von
1.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien
2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien
3.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien
der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.7.2022,
1.) XXXX
2.) XXXX
3.) XXXX
erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die erstrevisionswerbende Partei gemeinsam mit ihren Eltern nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 30.9.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die nach der Einreise der Eltern in Österreich geborene zweitrevisionswerbende Partei wurde nach deren Geburt ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.1.1. Diese Anträge wurden gemeinsam mit jenen der Eltern mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.3.2017 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. In Bezug auf die revisionswerbenden Parteien wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.1.1.1. Mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 31.3.2017 wurde der in weiterer Folge erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien und der Eltern die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.1.1.2. Nach Geburt der drittrevisionswerbenden Partei wurde für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.1.1.3. Die Anträge der revisionswerbenden Parteien wurden in weiterer Folge gemeinsam mit jenen der Eltern mit Bescheiden der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.8.2018 neuerlich gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.1.1.4. Mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 30.8.2018, wurde den revisionswerbenden Parteien und den Eltern die aufschiebende Wirkung abermals zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.1.1.5. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungsschritten wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien und deren Eltern mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.2.2019 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.1.1.6. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2020, Zlen. L515 2151436-3, L515 2151439-3, L515 2151438-3, L515 2151433-3 und L515 2204190-2, abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft.
I.1.1.7. Die Behandlung der in weiterer Folge an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten.
I.1.1.8. Am 21.4.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 15.4.2021 wurde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 7.6.2021 wurde die Revision zurückgewiesen.
I.1.1.9. Die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern ignorierten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung ihre gesetzliche Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem.
I.1.2. Am 14.7.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien und deren Elern abermals Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden diese mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.9.2021 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen die revisionswerbenden Parteien gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
I.1.2.1. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft.
I.1.2.2. Mit Eintritt der Rechtskraft der unter I.1.2.1. genannten Erkenntnisse waren die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie wiederum nicht nach und verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet.
I.1.3. Aus einem am 16.5.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangenden Bericht der zuständigen PI ging hervor, dass aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA für die am 18.5.2022 geplante Abschiebung der revisionswerbenden Parteien und deren Eltern versucht wurde, die Familienmitglieder festzunehmen. Der Vater der erstrevisionswerbenden Parteien versuchte, die Festnahme zu vereiteln, indem dieser die Wohnungstür nicht öffnete und durch Steckenlassen eines Schlüssels innen das Öffnen der Tür mittels Zweitschlüssel verunmöglichte. Letzten Endes wurde die Tür geöffnet und der Vater, die zweit- und die drittrevisionswerbende Partei festgenommen. Die Mutter sowie die erstrevisionswerbende Partei waren nicht in der Wohnung anwesend und vermeinte der Vater der revisionswerbenden Parteien, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne.
Auf der Polizeiinspektion brachte der Vater der revisionswerbenden Parteien für sich und die drei minderjährigen revisionswerbenden Parteien die nunmehr 3. Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.3.1. Am 24.5.2022 wurde durch den Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West mitgeteilt, dass betreffend diese Anträge auf internationalen Schutz die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG gegeben seien und die Mandatsbescheide über die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erstellt worden seien. Die geplante Überstellung nach Wien in die Familienunterkunft […] wäre unterblieben, da lt. Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die für 18.5.2022 geplante Abschiebung nach Rücksprache mit Fr. Vizedirektor des BFA abgebrochen worden sei.
I.1.3.2. Mit Beschlüssen des BVwG vom 20.6.2022 wurde die seitens der belangten Behörde gegenüber den angeführten revisionswerbenden Parteien ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie gem. § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
I.2. Die revisionswerbenden Parteien und ihre Eltern kamen ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und stellten die revisionswerbenden Parteien am 15.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangend die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 AsylG.
I.2.3. Mit Bescheiden des Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl vom 16.5.2022 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien und deren Eltern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 58 Abs. 2 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gegen die Eltern der revisionswerbenden Parteien wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurden den revisionswerbenden Parteien und deren Eltern nicht gewährt (Spruchpunkt V. bzw. IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI. bzw. Spruchpunkt V.).
I.2.4. Die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern erhoben mit Schriftsätzen vom 13.06.2022 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.
I.2.4.1. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle Lage in Georgien unzureichend gewürdigt worden sei, zumal sich die belangte Behörde mit der potenziellen Gefahr eines Einmarsches der Russischen Föderation in Georgien näher hätte auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus befänden sich die revisionswerbenden Parteien, allen voran die minderjährigen erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien in einer äußerst schlechten psychischen Situation und liefe eine Abschiebung der minderjährigen revisionswerbenden Parteien, die ihre prägendsten Jahre in Österreich verbracht hätten, eindeutig dem Kindeswohl zuwider.
Zum Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG brachten die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern vor, dass sie dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „so gut sie konnten“ nachgekommen seien und die Anträge der revisionswerbenden Parteien und deren Eltern daher einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären.
Das Einreiseverbot in Bezug auf die Eltern der revisionswerbenden Parteien stelle sich vor dem Hintergrund als unzulässig bzw. unverhältnismäßig dar, als die revisionswerbenden Parteien von ihrem sozialen Umfeld unterstützt würden und vor allem von der zweitrevisionswerbenden Partei keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge. Es mag zwar zutreffend sei, dass der Vater der revisionswerbenden Parteien strafrechtlich in Erscheinung trat, allerdings gehe auch von der ihm keine künftige Gefahr aus, zumal dieser sein in der Vergangenheit gesetztes Verhalten zutiefst bereuen würde.
I.2.4.2. Der Beschwerde wurden in Bezug auf die minderjährigen revisionswerbenden Parteien kinder- und jugendpsychiatrische Arztbriefe vorgelegt, welche den angeführten revisionswerbenden Parteien im Kontext einer möglichen Abschiebung bzw. (abstrakt) unter Lebensbedingungen mit psychosozialer Gefährdung psychiatrisch relevante Syndrome attestieren, sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Zeitungsartikel und Ablichtungen der Freizeitaktivitäten der revisionswerbenden Parteien beigefügt.
I.2.4.3 Am 7.7.2022 langte beim ho. Gericht eine mit 6.6.2022 datierte Beschwerdeergänzung ein.
In Bezug auf die erstrevisionswerbende Partei sei eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Prodromalpsychose der Beginn einer SSRI Therapie, regelmäßige Kontrollen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde empfohlen. Die damalige rechtsfreundliche Vertretung verwies neuerlich auf das Kindeswohl. Sie führte aus, dass in Bezug auf die Mutter der revisionswerbenden Parteien aufgrund ihres Gesundheitszustand eine stationäre Aufnahme nicht auszuschließen sei.
In Bezug auf die zweitrevisionswerbende Partei sei ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, sowie eine chronische motorische Ticstörung diagnostiziert wurden und regelmäßige Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch, sowie die Vermeidung einer Traumatisierung empfohlen worden.
In Bezug auf die drittrevisionswerbende Partei liege eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst vor. Auch hier wurde Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch empfohlen.
I.2.5. Mit ho. im Spruch genannten Erkenntnissen wies das ho. Gericht die Beschwerden in allen Spruchpunkten ab.
I.2.5.1. Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um im Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Georgier, die georgische Staatsbürger sind und sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Ihre Identität stehe fest; sie führen die im Spruch genannten Namen und die dort angeführten Geburtsdaten.
Bei den volljährigen Eltern der revisionswerbenden Parteien handle es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die revisionswerbenden Parteien keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den Eltern und der drittrevisionswerbenden Parteie auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die Eltern revisionswerbenden Parteien hätten Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es stehe ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheits-arbeiten anzunehmen.
Ebenso hätten die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen.
Weiters sie hervorgekommen, dass die revisionswerbenden Parteien und deren Elern im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
Darüber hinaus wäre es den revisionswerbenden Parteien und deren Eltern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und werde auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen revisionswerbenden Parteien sei durch deren Eltern sichergestellt. Wenngleich der Aufenthaltsort der Mutter und der erstrevisionswerbenden Parteien unbekannt sei und diese –wie der Vater selber ausführt– in Österreich aufhältig wären, so war festzustellen gewesen, dass dies an der Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern leiden an keinen Erkrankungen, welche in Georgien nicht behandelbar sind und bestünden auch keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum georgischen Gesundheitswesen hätten.
Die revisionswerbenden Parteien und deren Elern wären nach der im Erst- und Zweitverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 1.12.2020 bzw. 20.10.2021 in weiterer Folge ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachgekommen, sondern setzten sie ihren Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern hätten – trotz des Verbesserungsauftrags vom 3.3.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch (partiell in Bezug auf die erst- und zweitrevisionswerbende Partei) Geburtsurkunden, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen vorgelegt und wären somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wobei in diesem Zusammenhang auch angemerkt sei, dass die georgischen Behörden ein Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister führen und sich bei der Ausstellung entsprechender (Ersatz-)Dokumente regelmäßig kooperativ zeigen und solche auch ausstellen. Die revisionswerbenden Parteien stellten keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV.
Die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich hier seit ihrer Einreise im September 2015 bzw. seit Geburt auf und sind seither im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitzen gemeldet. Die revisionswerbenden Parteien hätten in Österreich durch Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben dokumentierte Freund- und Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. Außerhalb des Bereichs der Kernfamilie verfügen die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern im Bundesgebiet über keine Familienan-gehörigen.
Der Vater revisionswerbenden Parteien hätte in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und im Juni 2019 die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sodass davon auszugehen ist, dass sie über Deutschkenntnisse auf dem entsprechenden Referenzniveau verfügt. Sie verrichtete im Jahr 2017 in der Marktgemeinde […] im Tätigkeitsbereich der örtlichen Blumenpflege und von Mai 2016 bis Juni 2020 in der Caritas Flüchtlingshilfe gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von 156 Stunden in den Bereichen „Interne Tätigkeiten“, „Integrationstätigkeiten“ sowie „Gemeindeeinsätze“.
Die Mutter der revisionswerbenden Parteien hätte Deutschkurse auf dem Niveau A2, B1 und B2 besucht und hätte im Februar 2019 ebenfalls eine ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 bestanden.
Die erstrevisionswerbende Partei besuche die zweite Klasse Volksschule, die zweit- und drittrevisionswerbende Parteien den Kindergarten. Die minderjährigen revisionswerbenden Parteien verfügen über altersübliche Deutschkenntnisse, wobei auch davon auszugehen sei, dass im Familienverband der revisionswerbenden Parteien nach wie vor zumindest auch Georgisch gesprochen wird.
Die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern wären bislang nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung. Sie wären – soweit zumutbar – bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und ausschließlich im Rahmen der staatlichen Grundversorgung krankenversichert.
Der Vater der revisionswerbenden Parteien habe einen mit 22.9.2021 datierten Angestellten-Dienstvorvertrag für eine nicht näher umschriebene Tätigkeit vorgelegt, welche ihr von der […] ausgestellt wurde.
In Bezug auf die Mutter der revisionswerbenden Parteien liegen Einstellungszusagen in Form eines Arbeitsvorvertrages vom 20.9.2021 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Wochenstunden, sowie eines mit 17.3.2022 datierten Dienstvertrages für eine Tätigkeit als Zahnarztassistentin im Vollzeitausmaß, unter der aufschiebenden Bedingung eines entsprechenden Bleiberechts, vor.
Die revisionswerbenden Parteien und deren Eltern leiden an keinen lebensbedrohlichen oder mit schwerem Leiden verbundenen Krankheiten.
Die revisionswerbenden Parteien, sowie deren Mutter sind strafrechtlich unbescholten. Der Vater der revisionswerbende Partei wurde in Österreich wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. Mit seit 4.4.2018 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.3.2018, Zl. 16 Hv 3/18z, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. §§ 84 Abs. 4, 15 StGB iVm § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, die zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde.
2. Mit seit 23.10.2021 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 19.10.2021, Zl. 15 U 122/2020a, wegen des Vergehens des Diebstahls gem. §§ 127, 15 StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Gleichzeitig wurde gem. § 494a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit vorangehend angeführtem Urteil des LG Feldkirch gewährten Strafnachsicht abgesehen und gem. § 494a Abs. 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
I.2.5.2. Das ho. Gericht führte unter näherer Begründung aus, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen sei, dass der Antrag gem. § 56 AsylG aufgrund der Bestimmungen des § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zurückzuweisen sei.
Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und stehe aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch das Kindeswohl nicht entgegen. Dieser Umstand wurde umfassend begründet. Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass sich die minderjährigen revisionswerbenden Parteien das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerten, in einem gewissen Umfang jedoch sehr wohl objektiv zurechnen lassen müssen.
Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass eine Abschiebung der revisionswerbenden Parteien und deren Elern nach Georgien zulässig ist.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im beschriebenen Umfang in Bezug auf die Eltern der revisionswerbenden Parteien liegen im gegenständlichen Fall auf Basis der sich aus dem bisherigen Verhaltens der revisionswerbenden Parteien ergebenen Sachverhalts vor.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor.
I.3.1. Gegen das oa. ho. Erkenntnis wurde seitens der revisionswerbenden Parteien eine außerordentliche Revision eingebracht. Die revisionswerbenden Parteien gingen davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Darüber hinaus hätte die das ho. Gericht die Sach- und Rechtslage unrichtig beurteilt und wäre bei richtiger Beurteilung zu einem zu Gunsten der revisionswerbenden Parteien anderslautenden Erkenntnis gelangt.
I.3.2. Weiters wurde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet (Formatierung, Hervorhebungen, Gliederung etc. nicht mit dem Original überstimmend):
„ …
Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerber die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die gegenständliche Entscheidung des BVwG ist in Rechtskraft erwachsen und einem Vollzug zugänglich. Ihre Umsetzung – konkret die Abschiebung der Revisionswerber nach Georgien – würde jedenfalls unverhältnismäßig in die Rechtsposition der Revisionswerber eingreifen, da der Rechtsschutz nicht mehr effektiv wäre. Wie oben umfassend ausgeführt droht den Revisionswerbern im Falle einer Rückkehr unmittelbar insbesondere die Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK geschützten Rechte.
Vorliegend ist hervorzuheben, dass es das BVwG jedenfalls unterlassen hat, erforderliche Ermittlungsschritte bezüglich der Frage des tatsächlichen Zugangs der Revisionswerber zu der spezifischen medizinischen Versorgung im Herkunftsland sowie insbesondere der Auswirkungen der Abschiebung auf deren Gesundheitszustand und das Kindeswohl vorzunehmen.
Wie sich aus den aktenkundigen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Arztbriefen ergibt, wurde bei allen Revisionswerbern eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, bei der Revisionswerberin 1 sogar zusätzlich eine Prodromalpsychose. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem (erzwungenen) Umzug der Familie von Vorarlberg nach Graz, was bereits mit einem gravierenden und für Kinder im Alter der Revisionswerber nicht nachvollziehbaren Umbruch verbunden war, führten bei ihr zu Nahrungsverweigerung, Antriebslosigkeit, hysterischen Weinanfällen und Schlafstörungen. Der Revisionswerber 2 hat hiernach, seitdem die Familie in Graz lebe, nervöse Ticks entwickelt und sei er wesentlich introvertierter geworden. Beim Revisionswerber 3 habe sich im Zusammenhang mit dem Ausreißen aus der bisher gewohnten Umgebung sein nach einer Operation erstmalig beobachtendes impulsives Verhalten verstärkt.
Betreffend die Beurteilung der Beeinträchtigung des Kindeswohls ist dem vom Bündnis „Gemeinsam für Kinderrechte“ für die Revisionswerber verfassten Kinderschutzbrief vom 13. Juli 2022 u.a. Folgendes zu entnehmen:
„(…). Eine aus Sicht des Bündnisses zu befürchtende Gefährdung ihres Kindeswohles durch behördliches Handeln könnte unmittelbar bevorstehen, weswegen nach Prüfung des Sachverhaltes der gegenständliche Kinderschutzbrief“ übermittelt wird. (…).
Nita ist eine gute Schülerin, seit eine etwaige Abschiebung nach Georgien im Raum steht, kann sie sich in der Schule nicht mehr gut konzentrieren und weitere psychische Probleme haben sich ergeben. Die Perspektive, Österreich verlassen zu müssen, hat schwerwiegende Auswirkungen auf die aktuelle psychische Verfassung der Kinder. Aus Sicht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Aida Kuljuh ist die Situation des Mädchens Nita besonders besorgniserregend. Eine stationäre Behandlung steht im Raum. Nita leidet unter massiven Intrusionen, Flashbacks, Alpträumen, Nagelkauen, Lippenbeißen, sozialem Rückzug, parvo nocturns und Panikattacken. Davit leidet unter Schlafstörungen und massiver Ängstlichkeit, sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Auch das jüngste Kind, Giorgi, leidet unter Trennungsängsten, innerer Unruhe, Schlafstörungen, erhöhter Schreckhaftigkeit, Misstrauen und lässt sich nur schwer beruhigen, was die Eltern in ihrer Erziehung bereits zur Verzweiflung bringt.
Im Namen des Bündnisses „Gemeinsam für Kinderrechte“ möchten wir daher eindringlich darauf aufmerksam machen, dass die Kinder unter ihren aktuellen durch behördliche Entscheidungen im Bleiberechtsverfahren verursachten Lebensumständen und der Furcht, nicht bleiben zu dürfen, massiv leiden.
Eine zwangsweise Außerlandesbringung wäre mit dem Risiko schwerwiegender und langfristiger Traumata der Kinder verbunden. Eine Verzögerung im Rahmen der Entscheidung für ein weiteres Aufenthaltsrecht bedeutet massives kindliches Leid.
Das Kindeswohl spricht folglich für einen weiteren Verbleib der Kinder in Österreich. (…).“
Beweis: Kinderschutzbrief vom 13. Juli 2022 (Beilage ./).
Schließlich legt auch der Klinisch-psychologischer Befund vom 22. September 2022 nahe, dass die aktuelle Situation eine sehr große Belastung für die Familie darstellt. Die Revisionswerberin 1 zeige hiernach nach wie vor die Krankheitssymptome und habe Ängste nach Georgien zurückzumüssen. Bezüglich der zu erwartenden Entwicklung teilt die untersuchende Klinische- und Gesundheitspsychologin folgende Einschätzung mit:
„(…). Sie ist nach erstmaliger Entwurzelung (Schule, Freundeskreis, viele Wohnortswechsel in sehr kurzer Zeit) von einer weiteren bedroht und denkt durch angepasste Verhaltensweisen und herausragende Schulleistungen diese beeinflussen (verhindern) können.
Eine sichere Umgebung, Wohn- und Lebenssituation und (bereits abermals entstandene) vertrauensvolle Beziehungen (Familie, FreundInnen, LehrerInnen) sind in dieser Phase für Nita und ihre Familie wichtig und notwendig, da ansonsten aus psychologischer Sicht eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten ist. Die Stabilisierung des Familiensystems wird dringend angeraten, eine weitere Verpflanzung soll vermieden werden. (…).“
Beweis: Klinisch-Psychologischer Befund, GFSG, 22. September 2022 (Beilage ./).
Folglich kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Revisionswerber nicht zu einer rapiden und aktuell nicht abschätzbaren Verschlechterung deren Gesundheitszustandes führen würde.
Zu den soeben beschriebenen individuellen Umständen kommt – hinsichtlich der Frage der drohenden Gefährdung des Kindeswohles – erschwerend die Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine hinzu. Bereits an dieser Stelle dürfen entgegen der Ansicht des BVwG, das eine Gefahr für Georgien durch Russland als „Spekulation“ bezeichnet, einerseits die geschichtlichen Vorkommnisse in Erinnerung gerufen werden, konkret auf den Krieg im Jahre 2008 in der Region Südossetien, als die russischen Truppen in nur wenigen Tagen bis ins georgische Kernland vorgerückt sind und in dem es zu Kriegsverbrechen gekommen ist:
„(…). Der Krieg droht in dieser Region schon seit den 1990er Jahren, als sich Abchasien und Südossetien von Georgien losgesagt haben. Auch 2008 gab es einen Krieg zwischen Russland und Georgien. Für Moskau war der Verlust Georgiens - wie überhaupt des Kaukasus - immer schon schwer zu verschmerzen. Ein hochrangiger russischer Militär hat sich zu Beginn der 1990er Jahre darüber verwundert gezeigt, wie die Deutschen so sang- und klanglos auf Ostpreußen verzichten konnten, und er meinte, das wäre für die Russen in Bezug auf den Kaukasus unmöglich - obwohl etwa Georgien ja niemals russisch besiedelt war. Diese russische Fixierung auf den Kaukasus gibt es nicht nur bei nationalistischen Revanchisten. Auch viele Liberale betrachten den Kaukasus als eigenes Territorium. (…).“
„(…). Im Schatten des Ukraine-Krieges erhält der Konflikt um die russisch kontrollierte Region Südossetien in Georgien kaum noch Aufmerksamkeit. Doch an der inoffiziellen Grenzlinie schaffen die russischen Truppen immer neue Fakten. (…).“
Darüber hinaus kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass der russische Präsident in seinem Verhalten einschätzbar und berechenbar ist. Die Lage in Georgien stellt sich zu diesem Zeitpunkt auch wegen der großen Anzahl an russischen Flüchtlingen62 als unsicher und unvorhersehbar dar.
…“
Die Eltern der revisionswerbenden Parteien brachten keine Revision ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang bzw. stellt der Verfahrensgang den maßgeblichen Sachverhalt dar.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).
In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessen-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).
Im gegenständlichen Fall entsprechen die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal sie –wenn auch in einer umfangreich getroffenen Wortwahl- allgemein gehalten wurden und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. der Wiederholung der Revisionsgründe erschöpften.
Das in der Revision genannte und implizit erschließbare angeführte Interesse der schulpflichtigen revisionswerbenden Partein, die Schule abzuschließen bzw. weiter zu besuchen, stellt jedenfalls kein solches Interesse dar, welches im Rahmen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen wäre (VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7).
Da sich aus der Begründung des Antrages die geforderte Unverhältnismäßigkeit herleiten lässt, falls die revisionswerbenden Parteien den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie keinen relevanten Gefahren ausgesetzt sind, Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, bzw. die minderjährigen revisionswerbenden Parteien zum dortigen Schul- und Erziehungssystem haben und über eine Existenzgrundlage verfügen, abzuwarten haben, war schon aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Eltern der revisionswerbenden Parteien nach wie vor zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sind, sodass es durch die spruchgemäße Entscheidung im gegenständlichen Beschluss zu keiner Trennung der revisionswerbenden Parteien von ihren Eltern kommt.
Ungeachtet des im Vorabsatz angeführte Umstandes wird weitergehend darauf hingewiesen, dass gegenständlichen Fall die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammen, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt –woraus folgt, dass der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.
Letztlich sei im gegenständlichen Fall auch auf die unter I.1.1.7. und I.1.1.8. genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen, verwiesen wo die dort genannten Höchstgerichte sichtlich davon ausgingen, dass im gegenständlichen Fall keine Grundrechtsverletzung ersichtlich ist und stellt sich dieser Umstand auch im Rahmen des hier vorzunehmenden Prüfungsumstandes als relevant dar, zumal die Höchstgerichte sichtlich davon ausgeht, dass ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu keiner Verletzung von Art. 8, 2, 3 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, aber ebenso wenig zu einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK führt. Das sich in diesen Punkten eine wesentliche relevante Änderung ergab, kam nicht hervor.
Aus dem der gegenständlichen Sache zu Grunde liegenden Verfahrenshergang ist klar erkenn-bar, dass jedenfalls die letztmalige Antragstellung –ebenso wie die bereits unter Punkt I.1.3. beschriebene wiederholte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz- sichtlich in der Absicht erfolgte, hierdurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme dieses Antragsrechts zu verzögern, zumal es sich im gegenständlichen Fall augenscheinlich um keinen bereinigungswürdigen Altfall handelt (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255), sich dieser Umstand im Revisionsverfahren prolongiert, bzw. ergibt sich der nach wie vor aktuelle Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien aus dem beharrlichen Ignorieren der österreichischen Rechtsordnung durch die revisionswerbenden Parteien bzw. deren Eltern –auf die objektive Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern wurde bereits hingewiesen- (so ist etwa festzuhalten, dass der Erhalt eines Aufenthaltsrechts gem. § 56 AsylG bzw. die in der Revision angeführten Überlegungen zu Art. 8 EMR nie im Raum gestanden wäre, wenn sich die revisionswerbenden Parteien rechtskonform verhalten hätten) und steht das Interesse an einer Umsetzung der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen durch die Verwaltungsbehörde, des ho. Gerichts, sowie der Höchstgerichte der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zwingend entgegen.
Aus den Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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