Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision der 1. mj. N I, des 2. mj. D I, und des 3. mj. G I, alle vertreten durch E S als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2025, 1. L515 2151438-6/31E, 2. L515 2151433-6/30E und 3. L515 2204190-5/30E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die allesamt minderjährigen Revisionswerber sind georgische Staatsangehörige und Geschwister.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 16. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) u.a. die Anträge der Revisionswerber jeweils vom 15. November 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gegen die Revisionswerber und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Das BFA begründete die Zurückweisung der Anträge im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerber „bzw. ihre gesetzliche Vertretung“ es über viele Jahre hinweg unterlassen hätten, sich „etwaige Dokumente zu organisieren“. Die Revisionswerber hätten (jeweils) ein gültiges Reisedokument nicht vorgelegt und seien dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht nachgekommen.
4 Die dagegen jeweils separat erhobenen Beschwerden u.a. der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im ersten Rechtsgang ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 7. Juli 2022 u.a. mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es die der jeweiligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behob.
5 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2024, Ra 2022/17/0135 bis 0137, auf das insbesondere auch zur weiteren Vorgeschichte des bisherigen und laufenden Aufenthalts der Revisionswerber im Bundesgebiet verwiesen wird, hob dieser infolge der dagegen erhobenen Revision der Revisionswerber das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6 Mit dem nunmehr, mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2025 wies das Verwaltungsgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-im zweiten Rechtsgang die Beschwerden der Revisionswerber neuerlich jeweils mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es die der jeweiligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behob. Die Revision erklärte es jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 3.4.2026, Ra 2026/17/0011, mwN).
13 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. erneut VwGH 3.4.2026, Ra 2026/17/0011, mwN).
14 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2025/17/0173, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216, mwN).
17 Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
18 Die Revisionswerber begründen den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Verwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung insbesondere mit der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von „knapp unter zehn Jahren“. Vor dem Hintergrund, dass gemäß der vorzitierten Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, hatte das Verwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte in seine Beurteilung einbezogen. Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung die für einen Verbleib der Revisionswerber im Bundesgebiet sprechenden Umstände, wie insbesondere die Dauer ihres jeweils zehn Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes in Österreich, wobei es nur in Bezug auf die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber einen mehr als neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet feststellte, zumal der Drittrevisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erst sechs Jahre alt war. Zudem konnte das Verwaltungsgericht aus mehreren Gründen, die es ausführlich darlegte und denen in der Revision nicht konkret entgegengetreten wird, trotz der Aufenthaltsdauer nicht von einer überdurchschnittlich fortgeschrittenen Integration der Revisionswerber ausgehen. Das Verwaltungsgericht nahm auch darauf Bedacht, dass Verwandte, darunter die Großeltern der Revisionswerber, in Georgien leben würden, zu denen auch Kontakt bestehe.
19 In diesem Zusammenhang setzte sich das Verwaltungsgericht auch fallbezogen ausreichend mit dem Kindeswohl auseinander: Alle Revisionswerber, die in Österreich die Schule besuchen, würden über Georgisch-Kenntnisse verfügen, auch wenn diese minder ausgeprägt seien als ihre Deutsch-Kenntnisse. Sie hätten in Georgien auch Zugang zum Gesundheitssystem und falls notwendig insbesondere auch zu psychologischer/psychiatrischer Behandlung. Alle im Bundesgebiet aufhältigen Mitglieder der Kernfamilie (gemeint: auch die Eltern der Revisionswerber) seien im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die Pflege und Obsorge der Revisionswerber sei durch ihre Eltern sichergestellt. Zu den Eltern traf das Verwaltungsgericht zudem die Feststellung, dass gegen sie auch ein Einreiseverbot bestehe.
20 Insbesondere bezog das Verwaltungsgericht in die von ihm vorgenommene Interessenabwägung auch ein, dass die Revisionswerber ihren Aufenthalt lediglich durch Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren hätten können und sie nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung beharrlich ihre gesetzliche Obliegenheit ignoriert hätten, das Bundesgebiet zu verlassen. Zu Recht wurde-entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht-auch davon ausgegangen, dass sich die Revisionswerber insoweit das (Fehl-) Verhalten ihrer Eltern in objektiver Weise zurechnen lassen müssen (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN).
21 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG 2005 wendet, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt und eine inhaltliche Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel nicht in Betracht kommt (vgl. für viele VwGH 6.10.2025, Ra 2025/17/0084, mwN).
22 Mit der Behauptung, die Mutter der Revisionswerber habe versucht, bei der georgischen Botschaft die Ausstellung georgischer Dokumente zu erwirken, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei und die Revisionswerber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Darlegung der Zulässigkeit von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068).
23 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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