Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L518 2151436-5/4E
L518 2151438-5/4E
L518 2151433-5/4E
L518 2204190-4/4E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.6.2022, Zl XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.6.2022, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.6.2022, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.6.2022, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Vorverfahren
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP4) bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte der P1 für sich und die Zweitbeschwerdeführerin nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Für den am XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes, RD Vorarlberg vom 9.3.2017, Zlen: 151459489 (P1), 151459462 (P2) und 152026351 (P3) gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die P wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2017, Zlen: L515 2151436-1, L515 2151438-1 und L515 2151433-1 wurde den P die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer geboren und wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nach erfolgter Einvernahme am 6.2.2018 wurden die Anträge mit Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom 2.8.2018, Zlen. 151459489 (P1), 151459462 (P2), 152026351 (P3) und 171308094 (P4) gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.8.2018, Zlen: L515 2151436-2, L515 2151438-2, L515 2151433-2 und L515 2204190-1 wurde den P die aufschiebende Wirkung abermals zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach Durchführung von weiteren Ermittlungsschritten wurden die Anträge mit Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom 13.2.2019, Zlen. 151459489 (P1), 151459462 (P2), 152026351 (P3) und 171308094 (P4) gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrent-scheidung erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntis des BVwG vom 30.11.2020 , Zlen. L515 2151436-3, L515 2151438-3, L515 2151433-3 und L515 2204190-2 abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft.
Eine an den VfGH erhobene Beschwerde wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten.
Mit Beschluss des BVwG vom 15.4.2021 wurde einer Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 21.4.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht und wurde diese mit Beschluss des VwGH vom 7.6.2021 zurückgewiesen.
Am 14.7.2021 brachten die P abermals Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden diese mit Bescheiden des BFA, EAST West vom 16.9.2021, Zlen. 210952982, 210953215, 210953253 und 210953296 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen die P gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021, Zlen. W182 2151436-4, W182 2151438-4, W182 2151433-4 und W182 2204190-3 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft.
Aus dem am 16.5.2022 bei der bB einlangenden Bericht der PI Graz Paulustor geht hervor, dass aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA für die am 18.5.2022 geplante Abschiebung versucht wurde die Familienmitglieder festzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer versuchte die Festnahme zu vereiteln, indem dieser die Wohnungstür nicht öffnete und durch Steckenlassen eines Schlüssels innen das Öffnen der Tür mittels Zweitschlüssel nicht möglich war. Letzten Endes wurde die Tür geöffnet und die P1, sowie die P3 und P4 festgenommen. Die Mutter sowie die Tochter waren nicht in der Wohnung anwesend und vermeinte der P1, dass er deren Aufenthaltsort nicht kenne.
Auf der Polizeiinspektion brachte die P1 für sich und die drei minderjährigen Kinder die gegenständlichen, nunmehr 3. Anträge auf internationalen Schutz ein.
Am 24.5.2022 wurde durch den JD der EAST West mitgeteilt, dass betreffend dieser Anträge auf internationalen Schutz die Voraussetzungen des § 12 a 4 AsylG gegeben sind und die Mandatsbescheide über die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erstellt wurden. Die geplante Überstellung nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse, unterblieben da lt. Auskunft der RD Steiermark die für 18.5.2022 geplante Abschiebung nach Rücksprache mit Fr. Vizedirektor des BFA abgebrochen wurde.
Bei der am 16.5.2022 durchgeführten Erstbefragung durch Organe der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung, FGA, Feldkirch-Gisingen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Georgien mit dem Tode bedroht werde. Er wäre schon einmal entführt worden, wobei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden wäre und man hätte der P1 vorgemacht, dass man ihn erschießen würde. Die Personen hätten am P1 vorbeigeschossen. Zudem habe der P1 im Vorverfahren schon einmal einen georgischen Gerichtsbeschluss in Vorlage gebracht, demzufolge die P1 die Geschädigteneigenschaft durch einen georgischen Richter anerkannt worden wäre. Dieser Beschluss sei jedoch in Österreich nicht bearbeitet worden. Derzeit kümmere die P1 sich um die Söhne, die Frau und die Tochter seien nach wie vor in Österreich, jedoch weiß der P 1 nicht deren Aufenthaltsort. Auch würde derzeit der Bruder der P1 wegen ihm verfolgt werden und würde sich dieser in einem unbekannten Dorf verstecken. Bei einer Rückkehr befürchte die P1 innerhalb von 2-3 Tagen hingerichtet zu werden. Die P1 sei früher Informant der Polizei in Tiflis gewesen und hätte dieser Informationen über Suchtmittel und Körperverletzungen gegeben, weshalb diejenigen, die die P1 verfolgen, ins Gefängnis mussten. Die P1 vermutet, dass die führende Partei diese Kriminellen unterstützen würde, da der Staat diese Personen nicht bestraft hat.
Die männliche bP1 ist der Vater der drei minderjährigen P2 bis P4.
I.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.6.2022 wurde den bP die nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.
I.3. Die bB traf folgende Feststellungen:
Die Identität der P steht fest und leiden diese weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Darüber hinaus verfügen die P über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und ist dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die P haben in Österreich keine Verwandten oder sonst ihnen nahestehenden Personen.
Der Aufenthalt der Ehefrau sowie der Tochter der P1 sind unbekannt bzw. teilt der P1 diesen nicht mit.
Die P1 wurde mit Urteil des LG Feldkirch zu Zl. 016 HV 3/18z vom 28.3.2018, rk 4.4.2018 wegen der §§ 15, 84 (4) StGB und § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,-- im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe davon Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4.—im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren Verurteilt. Diese Probezeit wurde mit 10.10.2021 auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des BF Feldkirch zu Zl. 015 U 122/20201 vom 19.10.2021, rk 23.10.2021 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,-- im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die P verfügen über Deutschkenntnisse.
Der Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen.
I.4.3. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die Existenz der minderjährigen bP ist durch die Pflege und den Unterhalt der P1 gesichert.
Wenngleich der Aufenthaltsort der Ehegattin bzw. der Tochter der P1 unbekannt ist und diese – wie der P1 selber ausführt – in Österreich aufhältig sind, so war festzustellen, dass dies an der Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Die bP kamen nach der im Erst- und Zweitverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in weiterer Folge ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte sie ihren Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Zwischen der Republik Österreich und der Republik XXX besteht ein Schubabkommen. Die Republik Georgien zeigt sich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) regelmäßig kooperativ und stellt solche aus. Ein solches wurde auch bereits erstellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich.
So führte die bB beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen nachstehendes aus:
„Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Im ersten Asylverfahren brachten Sie im Wesentlichen zuerst vor, dass die Schwester ihrer Mutter in Abchasien lebe und Sie ihre Tante dort wiederholt besuchten. Der Mann ihrer Tante, ihr Onkel, wäre in Abchasien äußerst prominent, einflussreich und vermögend, weshalb Sie im Jahre 2014 von der georgischen Regierung aufgefordert worden wären, in Abchasien für die georgische Regierung Spionage zu betreiben. Da Sie sich geweigert hätten, wären Sie und ihre Ehegattin erheblichen staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Man hätte Sie mittels SMS bedroht, ständig überwacht und schließlich im Februar 2015 entführt, wobei man Sie mit Gewalt gezwungen hätte, in ein Auto zu steigen und geschlagen. Auch ihre Frau wäre von unbekannten Männern mit der Waffe bedroht worden und hätte deshalb ihr ungeborenes Kind verloren.
Nach wiederholten und ausführlichen Recherchen durch Einbindung der Staatendokumentation sowie des Polizeiattachés und Vertrauensanwaltes im Wege der Botschaft der Republik Österreich in Tiflis kam schließlich das BVwG (Erkenntnis vom 30.11.2020, GZ: L515 2151436-3/38E, L515 2151439-3/19E, L515 2151438-3/14E, L515 2151433-3/14E und L515 2204190-2/14E) zu dem Schluss, dass sich ihr Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen und nicht zuletzt auch betreffend ihre Behauptungen zu den Modalitäten einer Reise von Zentralgeorgien nach Abchasien und umgekehrt als gänzlich nicht glaubhaft erwiesen hat.
Sie brachten dann am 14.07.2021 ihren 2. Antrag auf internationalen Schutz ein und führten an, dass Sie nun wüssten, warum diese Angriffe auf Sie und ihre Ehefrau stattgefunden hätten, und es sich entgegen ihrer früheren Meinung, dass Sie wegen ihrer Weigerung für die georgische Regierung zu spionieren staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären nicht um eine Verfolgung seitens des Staates, sondern um einen Racheakt von einfachen Kriminelle handeln würde, da Sie als Agent für die georgische Regierung bzw. für die georgische Polizei gearbeitet hätten.
Es war hier schon einmal auffällig, dass Sie unmittelbar nach Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 07.06.2021 gegenständlichen Folgeantrag stellen und behaupteten, dass Sie einige Tage zuvor Beweise zugesandt bekommen hätten, die ihr neues Vorbringen untermauern könne. Es würde sich um eine Bestätigung des georgischen Innenministeriums handeln, dass Georgien Sie als Geschädigten anerkannt hätte, sowie 2 Ladungen vor den Untersuchungsrichter, die Ihnen ihr ehemaliger Vorgesetzter besorgt hätte.
Es war schon nicht glaubwürdig, dass Sie einen derart wesentlichen und von ihrer Sicht aus relevanten Fluchtgrund, nämlich, dass Sie Agent für die georgische Regierung bzw. georgische Polizei gewesen wären, nicht schon in ihrem ersten Asylverfahren erzählt hätten. Sie versuchten durch eine Änderung ihres Vorbringens ihrer bis dato aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen.
Dazu befragt, warum Sie dies nie angeführt hätten, jetzt aber dann doch, gaben Sie nur lapidar an, dass es ein Geheimnis gewesen wäre und Sie mit ihrer Unterschrift dies bezeugen hätten müssen, dass Sie diese Informationen nicht weiterleiten würden, nun aber hätten Sie keinen Ausweg mehr gesehen, konnten aber nicht überzeugen.
Mehrfach befragt, was Sie befähigte, als Agent, - Sie meinten offensichtlich als Informant – für die georgische Regierung bzw. die georgische Polizei zu arbeiten, führten Sie nur lapidar an, dass Sie einen großen Bekanntenkreis hätten und etwas gegen Kriminalität hätten, konnten aber auch in diesem Punkt in keiner Weise überzeugen. Als Informant für eine Regierung oder auch für die Polizei zu arbeiten, würde doch in erster Linie bedeuten, dass Sie hier besten Einblick in eine kriminelle Szene (Drogen, Menschenhandel, Prostitution etc.) hätten, sogenanntes Insiderwissen, das Sie nur erlangen können, wenn Sie selbst kriminell wären. Fehlen dieser Voraussetzungen, wären Sie für die Polizei keine Hilfe. Zudem waren Sie im Jahre 2011 ca. 20 Jahre alt gewesen und so ist es auch schon allein aus diesem Blickwinkel nicht glaubwürdig. Es war Ihnen nicht möglich nur einen einzigen Fall anzuführen, bei dem Sie der Polizei geholfen hätten, einen Täter zu überführen. Ihre Angaben über eine Zusammenarbeit mit der Polizei waren lediglich vage und allgemein gehalten, Sie konnten keine detaillierten Angaben darüber machen, welche Schwierigkeiten es dabei gegeben hätte, und welchen Gefahren Sie dabei ausgesetzt gewesen wären. Es wird auch angenommen, dass, wenn Sie in der Szene jemanden an die Polizei verraten würden, Sie zumindest die Namen einiger Inhaftierten oder die diesen Personen zur Last gelegten Verbrechen angeben könnten, bzw. Details preisgeben können, wie Sie es angestellt hätten, diese Personen ´ans Messer zu liefern´. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt jedoch das berichtete Ereignis eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aus diesem Grund war es offensichtlich, dass diese neue Fluchtgeschichte frei erfunden wurde.
Insgesamt kam diesem von Ihnen in Kopieform vorgelegten Schriftstück aufgrund der dilettantischen Ausführung - Sie wurde als Geschädigter geführt - und mangels amtlichen Charakters keine Beweiskraft zu. Es entspricht dem Amtswissen des Bundesamtes, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt – ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Es konnte auch nicht nachvollzogen werden, dass Ihnen das das georgische Innenministerium ausstellen würde, denn es hätte in der Zwischenzeit kein Verfahren, also keinen Anlass gegeben, dass das georgische Innenministerium jetzt Derartiges behaupten könne, denn die Täter wären ja noch immer unbekannt. Warum Sie jetzt plötzlich wüssten, dass es sich um einen Racheakt von einfachen Kriminellen handeln würde, konnten Sie in keiner Weise plausibel darlegen.
Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass in den Jahren 2013 und 2014 7000 Kriminelle im Rahmen einer Amnestie aus dem Gefängnis entlassen wurden, Sie vermochten jedoch damit keinen glaubhaften Zusammenhang mit ihrer neuen Fluchtgeschichte herzustellen. Sie machten sich diesen Umstand zu nutzen, um einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren. So wurde auch darauf hingewiesen, dass es dann nicht erklärlich wäre, wenn es diese Kriminellen tatsächlich auf Sie abgesehen hätten, dass man Sie nach ihrer angeblichen Entführung im Jahre 2015 doch wieder freigelassen hätte und auch nicht nachvollziehbar wäre, was diese Kriminellen damit bezweckt hätten.
So war auch die Art der Beschaffung dieser beigefügten Zeugenladungen vom Juli 2014 und Dezember 2011 des Untersuchungsrichters ´Ilia Khomasuridze äußerst fragwürdig. Aus ihren Angaben ging klar hervor, dass diese Ihnen ihr ehemaligen Vorgesetzter beschafft hätte. Er hätte Ihnen nach wochenlangen Gesprächen und nachdem Sie ihm ihre Geschichte und ihre Erlebnisse erzählt hätten, geholfen, und diese Bestätigung des georgischen Innenministeriums, dass Sie wegen eines Überfalles und Mordversuches im Jahre 2015 als Geschädigter geführt werden, sowie die beiden Ladungen von der Polizei besorgt.
Auf die Frage, wie es sein kann, dass ihr ehemaliger Vorgesetzter, nachdem Sie behaupteten, dass alle früheren Beamten durch die neue Regierung ausgeschieden sind, noch immer im Dienst sei - schließlich hätte er Ihnen vertrauliche Unterlagen besorgt - gaben Sie dann widersprüchlich dazu an, dass Sie dies nicht wüssten, da er nicht ihr Freund wäre und Sie respektvoll Abstand gehalten hätten. Es war auch fraglich, bei was er ihr ehemaliger Vorgesetzter gewesen sein sollte, denn ihren Angaben zufolge hätten Sie ihm ihr ´Agentenleben´ erst erzählen müssen, ihr ´Verbindungsmann´ bei der Polizei konnte er somit nicht gewesen sein.
Hinzukam, dass in diesen Ladungen, Wakhtang Gobedsishvili als Untersuchungsrichter geführt wurde, Sie aber in ihrem ersten Verfahren angeführt haben, dass Sie von einem hochrangigen Sicherheitsoffizier namens Wakhtang Gobedsishvili befragt worden wären. Es konnte auch nicht nachvollzogen werden, dass Sie damals irrtümlich geglaubt hätten, dass Sie staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, weil Sie sich geweigert hätten, mit der georgischen Regierung zusammenzuarbeiten und deshalb von Wakhtang Gobedsishvili befragt worden wären, dann aber behaupteten, dass sie als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter gegen Kriminelle ausgesagt hätten, da sich durch die Art einer Befragung schnell herausstellt, warum diese stattfindet und so der Unterschied laienhaft erkennbar sein muss. Hinzukam, dass Sie im Vorverfahren anführten, dass Sie im Jahre 2015 befragt worden wären, die Ladungen, die Sie zu diesem Zeitpunkt vorlegten, sich aber auf die Jahre 2011 und 2014 bezogen und so diese entgegen ihren Angaben kein Beweis für ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren sein konnten. Somit hatten diese Bestätigung und die beiden beigefügten Ladungen keinen Beweiswert. Recherchen, ob Sie tatsächlich vom georgischen Regime als Agent/Informant geführt wurden, würden offensichtlich ins Leer führen; wie auch ihre Ehegattin in ihrer Einvernahme richtig aussagte, es wird dort wohl niemand die Tatsache, dass Sie Agent gewesen wären, bestätigen.
Auffallend war auch, dass Sie schon unaufgefordert bei der Erstbefragung behaupteten, dass diese neuen Beweise in einem größeren Kuvert mit einer Briefmarke und ihrer Adresse gewesen wären, welches Sie aber weggeschmissen hätten und auch ihre Frau anführte, das Kuvert wäre von Ihnen weggeschmissen worden. Dies zeigte, dass sie sich beide schon im Vorfeld darüber abgesprochen haben, um nicht zu riskieren, dass seitens des BFA Ermittlungsschritte und Erhebungen durchgeführt werden können.
Im Ergebnis war festzustellen, dass es mangels glaubhaften Kerns ihres neuen Vorbringens zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Das BVWG merkte dazu auch an, dass es unter Zugrundelegung ihrer bisherigen Angaben völlig unglaubhaft erscheint, dass Sie den Grund für ihre damalige Verfolgung derat missverstanden hätten und dass auch die auffällige Koinzidenz, dass sich ihr ehemaliger Vorgesetzte über 4 Jahre nach ihrer Ausreise, ausgerechnet nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im November 2020 und ablehnendem Beschluss des VfGH vom Februar 2021 bei ihrer Mutter gemeldet hätte, und knapp einen Monat nach Abweisung der Revision durch den VWGH die Beweismittel übermittelt hätte, auch nur zweckmäßig konstruiert sein konnte.
Sie haben nun auf der Polizeiinspektion, wohl um ihrer Abschiebung zu entgehen, gegenständlichen 3. Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie wiederholen nun ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren, dass Sie früher Informant der Polizei in Tiflis gewesen wären und dieser Informationen gegeben hätten, worauf dann Personen inhaftiert und verurteilt worden wären. Es wird hier auf die Ausführungen im Vorverfahren verwiesen wird, in dem ausführlichst dargelegt wurde, warum man ihren Angaben keinen Glauben schenkt. Entgegen ihren Angaben wurden auch die von Ihnen vorgelegten Beweismittel berücksichtigt. Auch ihre jetzige Behauptung, dass nun auch ihr Bruder 7 Jahre nach ihrer Ausreise wegen Ihnen von diesen Kriminellen verfolgt und beschimpft worden wäre, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal Sie auch nicht plausibel erklären konnten, warum man ihn in den letzten 7 Jahren in Ruhe gelassen hätte. Es ist schon auffällig, dass Ihnen dieser Umstand jetzt plötzlich bei ihrer Festnahme zur Abschiebung einfällt und dient offensichtlich ausschließlich dazu, ihre Abschiebung zu verhindern. Soweit Sie behaupten, dass es sich bei ihren Verfolgern um von der Politik geförderte Verbrecher handelt, ist anzuführen, dass dies vor dem Hintergrund, dass Ihnen ihre Fluchtgeschichte nicht geglaubt, keine Relevanz hat.
Ein Auszug aus einer Resolution des Europa Parlaments, welchen Sie im Zuge ihrer Einvernahme am13.06.2022 vorlegten, hat keinen Beweiswert, zumal er nichts über ihre persönliche Fluchtgeschichte auszusagen vermag.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist, und es wird auf die ausführliche Begründung im Vorverfahren (2. Antrag) verwiesen. Zudem ist eine Bedrohung, die von Kriminellen ihres Heimatstaates ausgehen, nicht tauglich eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen und kann somit zu keiner Asylgewährung führen. Sie könnten nämlich den Schutz der georgischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen. Georgien, ist ein sicherer Herkunftstaat, der sich insbesondere durch den Willen und die Fähigkeit auszeichnet, Menschen, die sich auf seinem Territorium aufhalten vor Übergriffen Dritter zu schützen.
Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
- Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage.
Über die Rückkehrentscheidung nach Georgien wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren sowie in ihrem Folgeantrag abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie seither keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht haben, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.
Zu den von Ihnen vorgelegten Arbeitszusage ist vorweg festzuhalten, dass diese Zusagen ansich nicht ausreichend bestimmt waren, um im rechtlichen Rahmen als verbindliche Zusagen gelten zu können. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).
- betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zu Georgien sind Sie nicht substanziell entgegengetreten. Diese stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnten sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedene und objektive Quellen basieren, hegen müsste.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.“
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.
In Bezug auf die individuelle Lage der bP in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Im gegenständlichen Fall liegen aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor.
Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der Antrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen der bP kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417).
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.
Soweit die minderjährigen bP von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffen sind, stellt sich diese Maßnahme auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig dar, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.) und wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig in Bezug auf die minderjährigen bP Rückkehrentscheidungen erlassen und trat in diesem Punkt keine wesentliche Änderung ein.
Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern –wenn auch in abgeschwächter Form- auch für die Kinder.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.
Im Lichte der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch im Lichte des Kindeswohles statthaft ist.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte (in Bezug auf die minderjährigen bP geht das ho. Gericht –wie bereits erwähnt- davon aus, dass sie sich das Verhalten der Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, zu einem bestimmten Teil jedoch objektiv zurechnen lassen müssen [vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405]).
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellten sich die angefochtenen mündlich verkündete Bescheide der belangten Behörde als rechtmäßig dar. Insoweit im mündlich verkündeten Bescheid festgehalten wurde, dass die Mandatsbescheide nicht zugestellt worden seien, so war festzustellen, dass den BF die mündliche Verkündung im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.6.2022 zur Kenntnis gebracht wurde und wurde dies auch mit Unterschrift der P1 bestätigt, weshalb der Mandatsbescheid in Rechtskraft erwuchs.
Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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