JudikaturBVwG

L515 2204190-5 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. April 2025

Spruch

L515 2151438-6/34E

L515 2151433-6/33E

L515 2204190-5/33E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Anträge von

1.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien

2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien

3.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien

der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.3.2025,

1.) L515 2151438-6/31E

2.) L515 2151433-6/30E

3.) L515 2204190-5/30E

erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 31.3.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der revisions-werbenden Parteien eine Revision gegen die im Spruch genannten ho. Erkenntnisse ein und begründete den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt:

„Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Rw mit einem unverhältnismäßigen Nachteil und einem erheblichen Eingriff in das Kindeswohl verbunden, da den Rw die jederzeitige Abschiebung nach Georgien droht. Den mj. Rw droht eine Traumatisierung, zumal sie in ein für sie fremdes Land abgeschoben werden würden. Sie wurden in Österreich geboren (Rw 2 – 3) bzw. kamen im sehr jungen Alter nach Österreich, sodass sie sich nicht an ein Leben in Georgien erinnern können (Rw 1). …“

In Bezug auf den Verfahrensgang im Detail wird auf die angefochtenen ho. Erkenntnisse verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang bzw. stellt der Verfahrensgang den maßgeblichen Sachverhalt dar.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).

Im Hinblick auf den Beschluss des VwGH Ra 2022/17/0135 bis 0137-10 vom 17.11.2022, in welchem in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien im Rahmen einer vergleichbaren Konstellation entgegen einer vorausgegangenen Entscheidung des ho. Gerichts der damaligen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, schließt sich das ho. Gericht der vom VwGH im genannten Beschluss geäußerten Rechtsansicht an und kennt der Revision im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG zu.

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