Im Falle eines ausgeprägten privaten Interesses an einem Weiterverbleib in Österreich können allenfalls auch nur schwache familiäre Bindungen ins Gewicht fallen; ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten. Vor diesem Hintergrund kommt es hier allenfalls auch darauf an, ob die Behauptungen des Fremden zu einer Lebensgemeinschaft und einem daraus entspringenden Kind zutreffen. Dieses Vorbringen durfte das VwG nicht allein im Hinblick auf den (späten) Zeitpunkt seiner Erstattung sowie im Hinblick darauf, dass es mit verschiedenen ZMR-Auskünften nicht in Einklang zu bringen sei, für unglaubwürdig erachten. Eine Einvernahme des Fremden ist geboten, zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wobei ein Eindruck von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gewonnen werden kann (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
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