JudikaturVwGH

Ra 2022/17/0135 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. November 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen der 1. N I, des 2. D I, und des 3. G I, alle in G, alle vertreten durch Elene Sabiashvili als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022, 1. L515 2151438 6/5E, 2. L515 2151433 6/4E und 3. L515 2204190 5/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die allesamt minderjährigen Revisionswerber sind georgische Staatsangehörige und Geschwister.

2In seinem Beschluss vom 7. Juni 2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180, mit dem der Verwaltungsgerichtshof der (u.a.) die Revision der im vorliegenden Revisionsverfahren als Revisionswerber auftretenden Parteien zurückwies, hielt dieser zum damals relevanten Verfahrensgang auszugsweise fest:

„Die revisionswerbenden Parteien, alle georgische Staatsangehörige, sind Mitglieder einer Familie (der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten, die Drittrevisionswerberin [vorliegend: Erstrevisionswerberin] und die in Österreich geborenen Viert- und Fünftrevisionswerber [vorliegend: Zweit- und Drittrevisionswerber] sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder).

Sie beantragten am 30. September 2015 bzw. im November 2015 und im November 2017 (nach der Geburt des [Zweit]- und [Dritt]revisionswerbers) internationalen Schutz. [...]

Nachdem frühere Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom März 2017 und vom August 2018 zur Entscheidung über diese Anträge aufgrund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen worden waren, wies das BFA nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrensmit Bescheiden vom 13. Februar 2019 diese Anträge abermals zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und setzte jeweils eine Frist für ihre freiwillige Ausreise.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis (Anm.: vom 30. November 2020) als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Das BVwG gelangte, was die Nichtzuerkennung von Asyl betrifft, zu der Feststellung, dass die revisionswerbenden Parteien nicht den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien bzw. nach einer Rückkehr nach Georgien ausgesetzt wären. [...] Auch subsidiärer Schutz sei nicht zuletzt, weil es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA VG handle nicht zu gewähren. Betreffend die Rückkehrentscheidung legte das BVwG dar, weshalb es davon ausgehe, dass den Kindern eine Ansiedlung in Georgien gemeinsam mit den Eltern zumutbar sei und dass sie sich dort aufgrund ihres anpassungsfähigen Alters und der vorhandenen familiären Anbindungen integrieren könnten.

Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 130-134/2021-8, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.“

3Mit Bescheiden vom 16. September 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abermals Anträge (u.a.) der Revisionswerber gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a AsylG 2005 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

4 Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) (u.a.) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab.

5Mit Bescheiden jeweils vom 16. Mai 2022 wies das BFA u.a. die Anträge der Revisionswerber jeweils vom 15. November 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVG Rückkehrentscheidungen gegen die Revisionswerber und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

6 Das BFA begründete die Nichterteilung der Aufenthaltstitel im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerber „bzw. ihre gesetzliche Vertretung“ es über viele Jahre hinweg unterlassen hätten, sich „etwaige Dokumente zu organisieren“. Die Revisionswerber hätten (jeweils) ein gültiges Reisedokument nicht vorgelegt und seien dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG DV nicht nachgekommen.

7 Die dagegen erhobenen, jeweils separat erhobenen Beschwerden u.a. der Revisionswerber wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis in jeweils ebenfalls gesonderten Spruchpunkten u.a. mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es die der jeweiligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG Aberkennung der aufschiebenden ersatzlos behob (Spruchpunkte 3.)A), 4.)A) und 5.)A)). Weiters sprach es (auch) im Hinblick auf die Revisionswerber aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte 3.)B), 4.)B) und 5.)B)).

8 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Verfahrensgang, etwa, dass (u.a.) die Revisionswerber einem Verbesserungsauftrag des BFA nur partiell nachgekommen seien. So hätten die Revisionswerber bezüglich „des geforderten Reisepasses“ ausgeführt, „dass sie keinen georgischen Reisepass besitzen würden und es ihnen im Asylverfahren nicht möglich gewesen wäre, sich an die georgische Botschaft zu wenden“.

9 Zur Sache stellte das Verwaltungsgericht - zum Teil disloziert - im Wesentlichen fest, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt sei, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter zu schützen. Die Revisionswerber hätten trotz Verbesserungsauftrags u.a. weder gültige Reisepässe noch Geburtsurkunden vorgelegt. Es bestünden auch keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum georgischen Gesundheitswesen hätten. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Aufenthalt der Revisionswerber (sowie auch ihrer Eltern) im Bundesgebiet sowie zur sprachlichen und schulischen Integration der Erstrevisionswerberin und dem Kindergartenbesuch des Zweit- und des Drittrevisionswerbers und deren Sprachkenntnissen.

10 Beweiswürdigend erwog das Verwaltungsgericht insbesondere, dass bei Wahrunterstellung von im Rahmen einer ergänzenden Eingabe behaupteten Erkrankungen auf Basis der Berichtslage zum georgischen Gesundheitssystem davon auszugehen sei, dass diese in Georgien behandelbar seien.

11In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - zunächst disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass rechtskräftig feststehe, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Revisionswerber in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde. Im vorliegenden Fall hätten seitens der Revisionswerber keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat belegt werden können. Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage sei auch jene, ob die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung getroffen habe, d.h. ob die belangte Behörde zu Recht habe davon ausgehen können, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sei. Außer Streit stehe, dass die Revisionswerber nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG DV genannt seien, innerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist vorgelegt hätten. Einen Mängelheilungsantrag hätten die Revisionswerber nicht gestellt.

12Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung stützte das Verwaltungsgericht auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre.

13 Die Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Heranziehung näher zitierter einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

14 Die Revision rügt (u.a.), dem angefochtenen Erkenntnis könne nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche Länderfeststellungen das Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt habe sowie weiters das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

15 Bereits mit diesem Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist in diesem Umfang auch berechtigt.

16Das Verwaltungsgericht hat im Revisionsfall das Kriterium des Nichtvorliegens eines geänderten Sachverhaltes auch für die Bejahung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung herangezogen, die gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 auch im Fall einer Antragszurückweisung nach wie hier § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG2005 zu ergehen hat.

17Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in § 9 BFAVG noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN).

18 Ausgehend davon erweist sich auch die Begründung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als ungenügend.

19 Vorliegend haben (u.a.) die minderjährigen Revisionswerber zuletzt bereits in ihrer Beschwerde und auch in der der Revision eine Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes nicht bloß pauschal, sondern substantiiert behauptet und auch entsprechende Urkunden vorgelegt, über die sich das Verwaltungsgericht, das keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, nicht ohne Weiteres hinwegsetzen durfte. Ausgehend davon erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten und/oder vorgebracht worden sei, als nicht nachvollziehbar, denn das Beschwerdevorbringen zur gesundheitlichen Verschlechterung wurde vom Verwaltungsgericht lediglich im Zusammenhang mit einer „nicht relevanten Sachverhaltsänderung“ und der Zumutbarkeit eines Lebens in Georgien geprüft.

20 Mit diesen Umständen setzte sich das Verwaltungsgericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Eine etwaige Erkrankung der Revisionswerber wäre jedoch auch im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 BFA VG zu berücksichtigen gewesen.

21 Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt es außerdem an entsprechend belastbaren Feststellungen und einer diesen vorgelagerten und durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Beweiswürdigung.

22Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).

23Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, auch trotz Antrageine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146 mwH auf 19.4.2023, Ra 2022/17/0226 [jeweils zu § 58 Abs. 10 AsylG 2005]).

24 Ein eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal die Revisionswerber wie oben in Rn. 19 näher wiedergegeben auch bereits in ihrer Beschwerde auf substantiierte Weise eine näher umschriebene Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes behauptet hatten.

25Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hierdes Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).

26Damit erweist sich das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis als nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, weshalb es wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0127).

27Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

28Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. November 2024