Ra 2022/17/0135 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages (hier gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005) ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei liegt es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des VwG, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).