Wird vom BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen, darf es nicht amtswegig über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 absprechen. Ein derartiger Abspruch darf vom BVwG nicht bestätigt werden (Hinweis E 20. November 2015, Ra 2015/21/0101). In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruchs über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht hinausgehen (vgl. insbesondere § 58 Abs. 10 AsylG 2005), kann ein Fremder dadurch aber nicht in Rechten verletzt werden.
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