Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Vorwort/Präambel
In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenparteien (CCPs) sowie Vorschriften für Vereinbarungen mit Drittländern im Bereich der Sanierung und Abwicklung von CCPs festgelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „CCP“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
2. „Abwicklungskollegium“ das gemäß Artikel 4 eingerichtete Kollegium;
3. „Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;
4. „Abwicklungsinstrument“ ein Abwicklungsinstrument gemäß Artikel 27 Absatz 1;
5. „Abwicklungsbefugnis“ eine Befugnis gemäß den Artikeln 48 bis 58;
6. „Abwicklungsziele“ die in Artikel 21 festgelegten Abwicklungsziele;
7. „zuständige Behörde“ eine gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;
8. „Ausfallereignis“ ein Szenario, in dem die CCP den Ausfall von Folgenden erklärt hat:
9. „Nichtausfallereignis“ ein Szenario, in dem einer CCP aus einem anderen Grund als einem Ausfallereignis Verluste entstehen, unter anderem infolge eines Versagens im Zusammenhang mit einer Geschäfts-, Verwahrungs- oder Investitionstätigkeit, eines rechtlichen oder betrieblichen Versagens oder infolge einer betrügerischen Handlung, darunter auch durch Cyberangriffe ausgelöste Störungen;
10. „Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 12 für eine CCP erstellten Abwicklungsplan;
11. „Abwicklungsmaßnahme“ eine Entscheidung über die Abwicklung einer CCP nach Artikel 22, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
12. „Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
13. „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
14. „Drittland-CCP“ eine CCP mit Hauptsitz in einem Drittland;
15. „Aufrechnungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verpflichtungen zwischen der in Abwicklung befindlichen CCP und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
16. „Finanzmarktinfrastruktur“ oder „FMI“ eine CCP, einen Zentralverwahrer, ein Transaktionsregister, ein Zahlungssystem oder ein anderes System, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG definiert und benannt wurde;
17. „Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
18. „Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
19. „andere systemrelevante Institute“ andere systemrelevante Institute im Sinne von Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU;
20. „indirekter Kunde“ ein Unternehmen, das mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen hat;
21. „interoperable CCP“ eine CCP, mit der eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde;
22. „Sanierungsplan“ einen gemäß Artikel 9 von einer CCP erstellten und fortgeschriebenen Sanierungsplan;
23. „Leitungsorgan“ das nach nationalem Gesellschaftsrecht und gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingesetzte Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorgan;
24. „Aufsichtskollegium“ das in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kollegium;
25. „Eigenkapital“ Eigenkapital im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
26. „Wasserfallprinzip“ das Wasserfallprinzip gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
27. „kritische Funktionen“ Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, die für nicht der CCP zugehörige Dritte ausgeübt, erbracht bzw. getätigt werden und deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer CCP wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hätte, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
28. „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
29. „verbundene FMI“ eine FMI, mit der die CCP vertragliche Vereinbarungen, einschließlich Interoperabilitätsvereinbarungen, geschlossen hat;
30. „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz einer CCP gewährt wird;
31. „Finanzkontrakte“ Verträge und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU;
32. „reguläres Insolvenzverfahren“ ein Gesamtverfahren, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge hat und nach nationalem Recht üblicherweise auf CCPs Anwendung findet, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen;
33. „Eigentumstitel“ Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
34. „benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
35. „Ausfallfonds“ einen von einer CCP gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterhaltenen Ausfallfonds;
36. „vorfinanzierte Mittel“ von der betreffenden juristischen Person gehaltene und für diese frei verfügbare Mittel;
37. „Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der CCP tatsächlich führt bzw. führen, und das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans;
38. „Transaktionsregister“ ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates;
39. „Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
40. „Schuldtitel“ Anleihen oder andere Formen unbesicherter übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
41. „Ersteinschusszahlung“ von der CCP eingenommene Einschusszahlung zur Deckung potenzieller künftiger Risikopositionen gegenüber den Clearingmitgliedern, die die Einschusszahlung leisten, und gegebenenfalls gegenüber interoperablen CCPs im Zeitraum zwischen der letzten Einnahme von Einschusszahlungen und der Liquidation von Positionen infolge eines Ausfalls eines Clearingmitglieds oder eines Ausfalls einer interoperablen CCP;
42. „Nachschusszahlung“ Einschusszahlung, die eingenommen oder ausbezahlt wird, um den aktuellen Risikopositionen infolge tatsächlicher Marktpreisänderungen Rechnung zu tragen;
43. „Abwicklungsbarmittelabruf“ die Einforderung über die vorfinanzierten Mittel hinausreichender Barmittel von den Clearingmitgliedern für die CCP auf Basis der gesetzlichen Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 31;
44. „Sanierungsbarmittelabruf“ eine keinen Abwicklungsbarmittelabruf darstellende Einforderung über die vorfinanzierten Mittel hinausreichender Barmittel von den Clearingmitgliedern für die CCP auf Basis der in den Betriebsvorschriften der CCP dargelegten vertraglichen Vereinbarungen;
45. „Übertragungsbefugnisse“ die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — von einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
46. „Derivat“ ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
47. „Saldierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;
48. „Krisenpräventionsmaßnahme“ die Ausübung von Befugnissen im Rahmen von Artikel 10 Absätze 8 und 9, um von einer CCP Maßnahmen zur Behebung von Unzulänglichkeiten in ihrem Sanierungsplan zu verlangen, die Ausübung von Befugnissen im Rahmen von Artikel 16, um Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abzubauen oder zu beseitigen, oder die Anwendung einer Frühinterventionsmaßnahme im Rahmen von Artikel 18;
49. „Kündigungsrecht“ das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
50. „Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung“ Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG;
51. „gedeckte Schuldverschreibung“ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates;
52. „Drittlandsabwicklungsverfahren“ eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls einer Drittland-CCP, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
53. „einschlägige nationale Behörden“ die nach Maßgabe dieser Verordnung oder gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden oder zuständigen Ministerien bzw. sonstige Behörden in den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von Drittland-CCPs, die in ihrem Rechtsraum Clearingdienste erbringen, über Befugnisse verfügen;
54. „einschlägige Drittlandsbehörde“ eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnung wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Abwicklungsbehörden, die nach Maßgabe dieser Verordnung befugt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.
Bei den Abwicklungsbehörden handelt es sich um nationale Zentralbanken, zuständige Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder sonstige Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.
(2) Die Abwicklungsbehörden verfügen über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und üben ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel aus, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(3) Wird eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen betraut, so sind strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde gemäß dieser Verordnung und allen anderen Funktionen dieser Behörde zu vermeiden. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, um die effektive operative Unabhängigkeit einschließlich einer personellen Trennung, getrennter Berichtswege und eines unabhängigen Entscheidungsverfahrens dieser Abwicklungsbehörde von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als zuständige Behörde der CCP wahrnehmen kann, sowie von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde als zuständige Behörde der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingmitglieder wahrnehmen kann, zu gewährleisten.
(4) Die in Absatz 3 genannten Anforderungen schließen weder aus, dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Einrichtung, die verschiedene Funktionen oder Behörden vereint, zusammenlaufen, noch schließen sie aus, dass das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen für andere der Abwicklungsbehörde übertragene Funktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder dass die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.
(5) Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Funktionen von derselben Stelle ausgeübt werden, arbeiten die Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gemäß der vorliegenden Verordnung Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen.
(6) Abwicklungsbehörden beschließen und veröffentlichen ihre internen Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.
(7) Mitgliedstaaten, in denen keine CCP niedergelassen ist, können von den in Absatz 3 festgelegten Anforderungen abweichen, außer in Bezug auf Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
(8) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der Funktionen, die dem zuständigen Ministerium gemäß dieser Verordnung übertragen werden, verantwortlich ist.
(9) Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde das zuständige Ministerium unverzüglich von den aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und holt, sofern im nationalen Recht nichts anderes festgelegt ist, die Zustimmung des Ministeriums ein, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen, die wahrscheinlich unmittelbare finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, durchführt.
(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichtet wurde, die gemäß Absatz 1 benannten Abwicklungsbehörden mit.
(11) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde nach Absatz 1, so enthält die in Absatz 10 genannte Mitteilung Folgendes:
a) die Gründe für die Mehrfachbenennung;
b) die Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden;
c) die Art und Weise, wie die Koordinierung zwischen ihnen gewährleistet wird; und
d) die Abwicklungsbehörde, die als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benannt wurde.
(12) Die ESMA veröffentlicht eine Liste der gemäß Absatz 10 mitgeteilten Abwicklungsbehörden und Kontaktstellen.
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP richtet ein Abwicklungskollegium ein, das die in den Artikeln 12, 15 und 16 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellt, und übernimmt dessen Management und Vorsitz.
Die Abwicklungskollegien geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
a) Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen — einschließlich der Berücksichtigung der systemischen Auswirkungen der Durchführung des Abwicklungsplans —, für die Anwendung vorbereitender und präventiver Maßnahmen und für die Abwicklung relevant sind;
b) Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 12;
c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCPs gemäß Artikel 15;
d) Ermittlung, Abbau und Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von CCPs gemäß Artikel 16; und
e) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Abwicklungsstrategien und -konzepten.
(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind
a) die Abwicklungsbehörde der CCP;
b) die zuständige Behörde der CCP;
(1) Die ESMA setzt nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Abwicklungsausschuss der ESMA“) ein, der die mit der vorliegenden Verordnung auf die ESMA übertragenen Entscheidungen, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel 11, vorbereitet.
Der Abwicklungsausschuss der ESMA trägt außerdem zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und entwickelt Methoden für die Abwicklung ausfallender CCP.
(2) Der Abwicklungsausschuss der ESMA setzt sich aus den nach Artikel 3 Absatz 1 benannten Behörden zusammen.
v
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der Abwicklungsausschuss der ESMA von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.
(1) Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung eng zusammen. Insbesondere sollten die zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums während der Sanierungsphase mit der Abwicklungsbehörde effektiv zusammenarbeiten und kommunizieren, damit die Abwicklungsbehörde rechtzeitig tätig werden kann.
(2) Die Abwicklungsbehörde einer CCP und die Abwicklungsbehörden seiner Clearingmitglieder arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass es keine Hindernisse für die Abwicklung gibt.
(3) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
Bei Entscheidungen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA alle folgenden Grundsätze und Aspekte:
a) Bei jeder Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf eine einzelne CCP sind Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wobei zumindest den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen ist:
b) Entscheidungen sind — falls erforderlich — wirksam, zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen und die Kosten der Entscheidungen und Maßnahmen sind möglichst gering zu halten, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass Marktstörungen so weit wie möglich abgefedert werden;
c) ein Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist so weit wie möglich zu vermeiden, solche Unterstützung darf nur als letztes Mittel und gemäß den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen und zum Einsatz kommen, und es dürfen keine Erwartungen hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geweckt werden;
d) Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und andere Behörden müssen zusammenarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden;
e) die Aufgaben und Zuständigkeiten der einschlägigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein;
f) die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt und in denen ihre Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich jener Kunden oder indirekten Kunden, die von Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute benannt wurden, sowie etwaige verbundene FMI, einschließlich interoperabler CCPs, niedergelassen sind, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung, einer Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel dieser Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes betrifft;
(1) Von den CCPs wird ein Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen sowohl bei Ausfall- als auch bei Nichtausfallereignissen sowie bei einer Kombination beider Ereignisse im Fall einer erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage oder einer drohenden Verletzung der Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre finanzielle Solidität ohne außergewöhnliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wiederhergestellt werden soll und ihnen die Fortführung kritischer Funktionen ermöglicht werden soll.
(2) Die im Sanierungsplan enthaltenen Maßnahmen
a) gehen alle in den verschiedenen Szenarien ermittelten Risiken, einschließlich möglicher ungedeckter Liquiditätsdefizite, umfassend und wirksam an;
b) gewährleisten im Fall von Verlusten aufgrund eines Ausfallereignisses die Wiederherstellung eines „Matched Book“ und die vollständige Zuweisung ungedeckter Verluste an Clearingmitglieder und deren Kunden, sofern diese Kunden unmittelbare Gläubiger der CCP sind, sowie an Anteilseigner, wobei die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen sind;
c) umfassen Vorkehrungen zur Verlustabsorption, die geeignet sind, die Verluste zu decken, die sich aus allen Arten von Nichtausfallereignissen ergeben könnten; und
d) ermöglichen die Wiederauffüllung der Finanzmittel der CCP, einschließlich ihrer Eigenmittel, in ausreichendem Maße, damit die CCP ihren Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nachkommen kann und der kontinuierliche und planmäßige Betrieb der kritischen Funktionen der CCP unterstützt wird.
(3) Der Sanierungsplan enthält ein Rahmenwerk von auf dem Risikoprofil der CCP basierenden Indikatoren zur Bestimmung der Umstände, unter denen die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind. Die Indikatoren können entweder einen qualitativen oder einen quantitativen Bezug zur finanziellen Solidität und operativen Tragfähigkeit der CCP aufweisen und sollten es ermöglichen, rechtzeitig Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, damit genügend Zeit für die Durchführung des Plans bleibt.
(4) Die CCPs führen geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der in Absatz 3 genannten Indikatoren ein. Die CCPs erstatten ihren zuständigen Behörden über die Ergebnisse dieser Überwachung Bericht. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Aufsichtskollegium Informationen, die sie für bedeutsam erachten.
(5) Die ESMA gibt in Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, um die Liste der mindestens erforderlichen qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels festzulegen.
(6) Die CCPs nehmen in ihre Betriebsvorschriften Bestimmungen auf, in denen die von ihnen einzuhaltenden Verfahren dargelegt sind für den Fall, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des Sanierungsverfahrens vorschlagen,
a) die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren nicht erreicht sind, oder
b) die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zu treffen, obwohl die einschlägigen Indikatoren erreicht sind.
Jede Entscheidung nach diesem Absatz und deren Begründung werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.
(7) Beabsichtigt eine CCP, ihren Sanierungsplan zu aktivieren, so teilt sie der zuständigen Behörde die Art und die Größenordnung der von ihr festgestellten Probleme mit, wobei sie alle relevanten Umstände darlegt und angibt, mit welchen Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen sie Abhilfe schaffen will und welcher Zeitraum für die Wiederherstellung ihrer finanziellen Solidität durch diese Maßnahmen vorgesehen ist.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass eine von der CCP geplante Sanierungsmaßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems nach sich ziehen könnte oder wahrscheinlich unwirksam ist, so kann sie verlangen, dass die CCP von der betreffenden Maßnahme absieht.
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels prüft die zuständige Behörde unverzüglich, ob die Umstände den Rückgriff auf Frühinterventionsbefugnisse gemäß Artikel 18 erfordern.
(8) Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde und das Aufsichtskollegium umgehend und die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Abwicklungskollegium umgehend über jede erhaltene Mitteilung nach Absatz 6 Unterabsatz 2 und nach Absatz 7 Unterabsatz 1 und über jede anschließende Anweisung der zuständigen Behörde nach Absatz 7 Unterabsatz 2.
Wird die zuständige Behörde gemäß Absatz 47 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet, so beschränkt oder untersagt sie die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen und Rückkäufen durch die CCP, so weit dies möglich ist, ohne dass ein Ausfallereignis ausgelöst wird, und sie kann Zahlungen für variable Vergütungen im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, freiwillige Rentenleistungen oder Abfindungen, die für die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmt sind, beschränken oder untersagen.
(9) Die CCPs überprüfen und erproben ihre Sanierungspläne mindestens einmal jährlich und in jedem Fall nach einer Veränderung ihrer Rechts- oder Organisationsstruktur oder ihrer Geschäftstätigkeit oder Finanzlage, die sich wesentlich auf diese Pläne auswirken oder anderweitig eine Änderung der Pläne erforderlich machen könnte, und aktualisieren die Pläne gegebenenfalls. Die zuständigen Behörden können von CCPs verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.
(10) Die Sanierungspläne werden gemäß Abschnitt A des Anhangs erstellt und berücksichtigen alle relevanten gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe, der die CCP angehört. Die zuständigen Behörden können von CCPs verlangen, dass sie zusätzliche Informationen in ihre Sanierungspläne aufnehmen. Gegebenenfalls konsultiert die zuständige Behörde der CCP die zuständige Behörde des Mutterunternehmens der CCP.
(11) Für die Sanierungspläne gelten folgende Bestimmungen:
a) Es darf nicht vom Zugang zu oder Erhalt einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank ausgegangen werden, die auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird;
b) die Interessen aller Beteiligten, die von dem Plan betroffen sein dürften, einschließlich der Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — ihrer direkten und indirekten Kunden, sind zu berücksichtigen; und
c) es ist sicherzustellen, dass die Clearingmitglieder gegenüber der CCP nicht unbegrenzte Risikopositionen aufweisen und dass potenzielle Verluste und Liquiditätsdefizite der Interessenträger transparent, messbar, handhabbar und kontrollierbar sind.
(12) Die ESMA gibt in Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen die verschiedenen Szenarien präzisiert werden, die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind. Bei der Herausgabe dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Stresstests.
(13) Gehört die CCP einer Gruppe an und sind vertragliche Vereinbarungen über die Unterstützung durch das Mutterunternehmen oder die Gruppe Bestandteil des Sanierungsplans, so sind in dem Sanierungsplan Szenarien zu untersuchen, in denen diese Vereinbarungen nicht erfüllt werden können.
(14) Nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis setzt eine CCP einen zusätzlichen Betrag ihrer vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel ein, bevor sie die in Abschnitt A Nummer 15 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Regelungen und Maßnahmen in Anspruch nimmt. Dieser Betrag darf nicht weniger als 10 % und nicht mehr als 25 % der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen betragen.
Um dieser Anforderung nachzukommen, können die CCPs den Eigenkapitalbetrag verwenden, den sie zusätzlich zu ihren Mindesteigenkapitalanforderungen halten, um die Meldeschwelle gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakt einzuhalten.
(15) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und nach Konsultation des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Absatz 14 einzusetzen ist, festgelegt wird. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards berücksichtigt die ESMA alle folgenden Aspekte:
a) die Struktur und die interne Organisation der CCPs sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten;
b) die Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder;
c) die Angemessenheit für CCPs — in Abhängigkeit von den Währungen, auf die die von ihnen geclearten Finanzinstrumente lauten, den als Sicherheit akzeptierten Währungen und dem Risiko, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, insbesondere wenn sie keine OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearen —, diesen zusätzlichen Betrag an zugeordneten Eigenmitteln in anderen als den in Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Vermögenswerten anzulegen; und
d) die für Drittland-CCPs geltenden Vorschriften und deren Praktiken sowie die internationalen Entwicklungen bei der Sanierung und Abwicklung von CCPs, um die Wettbewerbsfähigkeit international tätiger CCPs in der Union und die Wettbewerbsfähigkeit CCPs in der Union gegenüber Drittland-CCPs, die Clearingdienste in der Union erbringen, zu erhalten.
Gelangt die ESMA auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien zu dem Schluss, dass es für bestimmte CCPs angemessen ist, diesen zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in anderen als den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vermögenswerten anzulegen, so legt sie auch Folgendes fest:
a) das Verfahren, nach dem CCPs im Fall, dass diese Mittel nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, auf Sanierungsmaßnahmen zurückgreifen können, die den finanziellen Beitrag nicht ausfallender Clearingmitglieder erfordern;
b) das Verfahren, nach dem CCPs den unter Buchstabe a genannten nicht ausfallenden Clearingmitgliedern den gemäß Absatz 14 des vorliegenden Artikels einzusetzenden Betrag anschließend erstatten müssen.
Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf technischer Regulierungsstandards gemäß Unterabsatz 1 bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(16) Die CCP entwickelt geeignete Mechanismen, um verbundene FMI und Interessenträger, die im Fall einer Durchführung des Sanierungsplans Verluste und Kosten tragen oder zum Ausgleich von Liquiditätsdefiziten beitragen würden, in die Erstellung dieses Plans einzubinden.
(17) Das Leitungsorgan der CCP prüft den Sanierungsplan unter Berücksichtigung der Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und billigt ihn, bevor es ihn der zuständigen Behörde übermittelt.
(18) Beschließt das Leitungsorgan der CCP, den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht zu folgen, so unterrichtet es die zuständige Behörde gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich und legt seine Entscheidung der zuständigen Behörde ausführlich dar.
(19) Die Sanierungspläne sind in die Unternehmensverfassung und in den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement der CCP zu integrieren.
(20) Die in den Sanierungsplänen vorgesehenen Maßnahmen, die finanzielle oder vertragliche Verpflichtungen für Clearingmitglieder und gegebenenfalls Kunden und indirekte Kunden, verbundene FMI oder Handelsplätze begründen, müssen Teil der Betriebsvorschriften der CCP sein.
(21) CCPs stellen sicher, dass die in den Sanierungsplänen vorgesehenen Maßnahmen in allen Rechtsräumen, in denen die Clearingmitglieder, verbundenen FMI oder Handelsplätze ansässig sind, jederzeit durchsetzbar sind.
(22) Die Verpflichtung der CCPs, in ihre Sanierungspläne das Recht aufzunehmen, einen Sanierungsbarmittelabruf vorzunehmen und gegebenenfalls den Wert etwaiger von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlender Gewinne herabzusetzen, gilt nicht für die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Einrichtungen.
(23) Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden in klarer und transparenter Weise mit, ob und auf welche Weise sich im Sanierungsplan der CCP vorgesehene Maßnahmen auf sie auswirken können.
(1) Die CCPs legen ihre Sanierungspläne der zuständigen Behörde vor.
(2) Die zuständige Behörde leitet jeden Plan unverzüglich an das Aufsichtskollegium und die Abwicklungsbehörde weiter. Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Plans und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren prüft die zuständige Behörde den Sanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 9 entspricht.
(3) Bei der Bewertung des Sanierungsplans berücksichtigen die zuständige Behörde und das Aufsichtskollegium die folgenden Faktoren:
a) die Eigenkapitalstruktur der CCP, ihr Wasserfallprinzip, die Komplexität ihrer Organisationsstruktur, die Substituierbarkeit ihrer Tätigkeiten und das Risikoprofil der CCP, auch im Hinblick auf finanzielle, operationelle und Cyberrisiken;
b) die Gesamtauswirkungen, die die Durchführung des Sanierungsplans auf Folgendes hätte:
c) ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Sanierungsinstrumente und ihre Abfolge geeignete Anreize für die Eigentümer der CCP, die Clearingmitglieder und — sofern möglich — gegebenenfalls für deren Kunden schaffen, das Ausmaß des Risikos, das sie in das System einbringen oder im System eingehen, zu kontrollieren, die Risikobereitschaft und das Risikomanagement der CCP zu überwachen und zum Ausfallmanagement der CCP beizutragen.
(4) Bei der Bewertung des Sanierungsplans berücksichtigt die zuständige Behörde Vereinbarungen über eine Unterstützung durch das Mutterunternehmen nur dann als gültigen Bestandteil des Sanierungsplans, wenn die Vereinbarungen vertraglich bindend sind.
(5) Die Abwicklungsbehörde untersucht den Sanierungsplan auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP auswirken könnten. Werden derlei Maßnahmen festgestellt, so weist die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf diese Maßnahmen hin und richtet innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung jedes Sanierungsplans durch die zuständige Behörde Empfehlungen an die zuständige Behörde, wie gegen die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP vorgegangen werden kann.
(1) Das Aufsichtskollegium prüft den Sanierungsplan; ist ein Mitglied des Kollegiums der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass ein wesentliches Hindernis für seine Durchführung besteht, so richtet dieses Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Sanierungsplans durch die zuständige Behörde diesbezügliche Empfehlungen an die zuständige Behörde der CCP.
(2) Das Aufsichtskollegium gelangt in allen folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung:
a) bei der Prüfung und Bewertung des Sanierungsplans;
b) bei der Anwendung der in Artikel 10 Absätze 7, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen.
(3) Zu einer gemeinsamen Entscheidung in den in Absatz 2 genannten Punkten gelangt das Aufsichtskollegium innerhalb von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan von der zuständigen Behörde übermittelt wurde.
Die ESMA kann das Aufsichtskollegium auf Antrag einer dem Aufsichtskollegium angehörenden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) Ist das Kollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan übermittelt wurde, in den in Absatz 2 genannten Punkten zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die zuständige Behörde der CCP allein.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde der CCP die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums. Die zuständige Behörde der CCP teilt diese Entscheidung der CCP und den anderen Mitgliedern des Kollegiums schriftlich mit.
(5) Wurde bis zum Ablauf der Viermonatsfrist keine gemeinsame Entscheidung erzielt und stimmt eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag der zuständigen Behörde für eine gemeinsame Entscheidung über eine Angelegenheit, die die Bewertung von Sanierungsplänen oder die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 10 Buchstaben a, b und d betrifft, nicht zu, so kann jedes betroffene stimmberechtigte Mitglied die Angelegenheit auf der Grundlage dieser Mehrheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verweisen. Die zuständige Behörde der CCP wartet den Beschluss der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt nach Konsultation der zuständigen Behörde und in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren einen Abwicklungsplan für die CCP.
(2) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern die CCP die in Artikel 22 genannten Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Der Abwicklungsplan trägt zumindest Folgendem Rechnung:
a) dem Ausfall der CCP, auch in Situationen allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse, der auf eine der folgenden Ursachen oder eine Kombination daraus zurückzuführen ist:
b) den Auswirkungen, die die Durchführung des Abwicklungsplans auf Folgendes hätte:
c) der Art und Weise und den Bedingungen, unter denen eine CCP die Nutzung von Zentralbankfazilitäten auf der Grundlage standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze beantragen könnte, und der Ermittlung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
(4) Im Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
a) einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
b) einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren und nach Konsultation der zuständigen Behörde, inwieweit eine CCP abwicklungsfähig ist, und geht dabei nicht von Folgendem aus:
a) einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
b) einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;
c) einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(2) Eine CCP gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, sie entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie unter Anwendung der Abwicklungsinstrumente und unter Ausübung der Abwicklungsbefugnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP und ohne Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sowie unter weitestmöglicher Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems und einer potenziellen unangemessenen Benachteiligung betroffener Interessenträger abzuwickeln.
Zu der in Unterabsatz 1 genannten Beeinträchtigung zählen unter anderem eine allgemeine Instabilität des Finanzsystems oder systemweite Ereignisse in einem Mitgliedstaat.
Hält die Abwicklungsbehörde eine CCP für nicht abwicklungsfähig, so teilt sie dies der ESMA zügig mit.
(3) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat eine CCP nachzuweisen, dass
(1) Verstößt eine CCP gegen die Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder droht sie in naher Zukunft dagegen zu verstoßen oder stellt sie ein Risiko für die Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten dar oder hat die zuständige Behörde festgestellt, dass andere Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise vorliegen, die sich auf die Tätigkeiten der CCP — insbesondere auf ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdiensten — auswirken könnte, so kann die zuständige Behörde
a) von der CCP gemäß Artikel 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung eine Aktualisierung des Sanierungsplans verlangen, wenn sich die Umstände, die das frühzeitige Eingreifen erfordern, von den im ursprünglichen Sanierungsplan enthaltenen Annahmen unterscheiden;
b) von der CCP innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die Umsetzung einer oder mehrerer der im Sanierungsplan festgehaltenen Vereinbarungen oder Maßnahmen verlangen. Bei einer Aktualisierung des Plans gemäß Buchstabe a müssen diese Vereinbarungen oder Maßnahmen auch alle etwaigen aktualisierten Vereinbarungen oder Maßnahmen umfassen;
c) von der CCP die Ermittlung der Ursachen des in Absatz 1 genannten Verstoßes oder voraussichtlichen Verstoßes und die Aufstellung eines Aktionsprogramms samt geeigneter Maßnahmen und Fristen verlangen;
d) von der CCP die Einberufung einer Versammlung ihrer Anteilseigner verlangen oder — sollte die CCP dieser Aufforderung nicht nachkommen — diese Versammlung selbst einberufen. In beiden Fällen wird die Tagesordnung von der zuständigen Behörde festgelegt, wozu auch die Beschlüsse zählen, die den Anteilseignern zur Annahme vorgelegt werden sollen;
e) die Entlassung oder Ersetzung eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen, wenn eines dieser Mitglieder als nicht geeignet betrachtet wird, die in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Pflichten zu erfüllen;
f) eine Änderung der Geschäftsstrategie der CCP verlangen;
g) eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP verlangen;
h) der Abwicklungsbehörde alle für die Aktualisierung des Sanierungsplans der CCP notwendigen Angaben vorlegen, um die mögliche Abwicklung der CCP und die Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung vorzubereiten, wozu auch alle im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen möglicherweise erlangten Angaben zählen;
i) erforderlichenfalls gemäß Absatz 4 von der CCP die Durchführung ihrer Sanierungsmaßnahmen verlangen;
j) von der CCP verlangen, von der Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen abzusehen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Durchführung dieser Maßnahmen die Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte;
k) von der CCP die zügige Wiederauffüllung ihrer Finanzmittel verlangen, damit diese ihre Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt bzw. weiterhin erfüllt;
l) von der CCP verlangen, die Clearingmitglieder anzuweisen, ihre Kunden zur direkten Teilnahme an von der CCP organisierten Versteigerungen einzuladen, wenn die Art der Versteigerung eine solche außerordentliche Teilnahme rechtfertigt. Die Clearingmitglieder informieren ihre Kunden entsprechend den Anweisungen der CCP umfassend über die Versteigerung. Insbesondere gibt die CCP die Frist an, nach deren Ablauf eine Teilnahme an der Versteigerung nicht mehr möglich sein wird. Die Kunden unterrichten die CCP vor Ablauf dieser Frist auf direktem Wege über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Versteigerung. Die CCP erleichtert diesen Kunden anschließend die Gebotsabgabe. Ein Kunde wird nur dann zur Teilnahme an der Versteigerung zugelassen, wenn er gegenüber der CCP nachweisen kann, dass er mit einem Clearingmitglied eine angemessene vertragliche Beziehung zur Ausführung und zum Clearing der Transaktionen, die sich aus der Versteigerung ergeben können, eingegangen ist;
m) die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen und Rückkäufen durch die CCP, beschränken oder untersagen, so weit dies möglich ist, ohne dass ein Ausfallereignis ausgelöst wird, und sie kann Zahlungen für variable Vergütungen im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, freiwillige Rentenleistungen oder Abfindungen, die für die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der genannten Verordnung bestimmt sind, beschränken, untersagen oder einfrieren.
(2) Die zuständige Behörde setzt für jede dieser Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine angemessene Frist und beurteilt nach Einleitung der Maßnahmen deren Wirksamkeit.
(3) Die zuständige Behörde darf von den in Absatz 1 Buchstaben a bis m genannten Maßnahmen nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor deren Auswirkungen in Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist oder Dienstleistungen erbringt, Rechnung getragen hat und die einschlägigen zuständigen Behörden unterrichtet hat, was insbesondere dann gilt, wenn die Tätigkeiten der CCP für die lokalen Finanzmärkte, einschließlich der Orte, an denen mit Clearingmitgliedern verbundene Handelsplätze und FMI niedergelassen sind, kritisch oder wichtig sind.
(4) Die zuständige Behörde darf von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme nur Gebrauch machen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und zur Erreichung eines der nachstehend genannten Ziele erforderlich ist:
a) Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten;
b) Aufrechterhaltung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP und des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen kritischen Funktionen;
c) Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Widerstandsfähigkeit der CCP.
Bei Maßnahmen, die mit der Übertragung von Eigentum, Rechten oder Verbindlichkeiten einer anderen CCP verbunden sind, macht die zuständige Behörde nicht von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme Gebrauch.
(5) Verwendet eine CCP in den Ausfallfonds eingezahlte Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so teilt sie dies der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde unverzüglich mit und legt dar, ob dies auf Schwächen oder Probleme ihrerseits zurückzuführen ist.
(6) Ist eine oder sind mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so teilt die zuständige Behörde dies der ESMA und der Abwicklungsbehörde mit und konsultiert das Aufsichtskollegium zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1.
Nach diesen Mitteilungen und der Konsultation des Aufsichtskollegiums entscheidet die zuständige Behörde, ob eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen soll. Die zuständige Behörde teilt dem Aufsichtskollegium, der Abwicklungsbehörde und der ESMA die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen mit.
(7) Im Anschluss an die in Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mitteilung kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, zur Vorbereitung ihrer Abwicklung vorbehaltlich der in Artikel 41 genannten Bedingungen und der in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungsbestimmungen potenzielle Käufer zu kontaktieren.
(8) Die ESMA gibt bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, um eine kohärente Anwendung der Auslösebedingungen für den Rückgriff auf die Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fördern.
(1) In Fällen, in denen sich die Finanzlage einer CCP bedeutend verschlechtert oder die CCP gegen die für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen, darunter ihre Betriebsvorschriften, verstößt, und in denen andere, nach Artikel 18 getroffene Maßnahmen nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, können die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangen.
Verlangt die zuständige Behörde die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP, so teilt sie dies der ESMA, der Abwicklungsbehörde und dem Aufsichtskollegium mit.
(2) Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans erfolgt nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Auswechslung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans unzureichend ist, so kann sie einen oder mehrere vorläufige Verwalter der CCP benennen, die das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der CCP ablösen oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeiten. Ein vorläufiger Verwalter muss über die für die Wahrnehmung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
(1) Unbeschadet der Verantwortung der Clearingmitglieder für die Übernahme von Verlusten, die über das Wasserfallprinzip hinausgehen, kann die zuständige Behörde einer CCP, die sich in einer durch ein Nichtausfallereignis ausgelösten Sanierung befindet und die die in ihrem Sanierungsplan festgelegten Regelungen und Maßnahmen zur Herabsetzung des Wertes etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlen sind, angewandt hat und infolgedessen nicht in die Abwicklung eingetreten ist, von der CCP verlangen, dass sie die Clearingmitglieder durch Barzahlungen für ihren Verlust entschädigt, oder gegebenenfalls von ihr verlangen, dass sie Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, ausgibt. Die Möglichkeit, nicht ausfallende Clearingmitglieder zu entschädigen, gilt nicht für deren vertraglich geregelte Verluste in der Phase der Ausfallbewältigung oder der Sanierungsphase.
Die Barzahlungen oder der Wert der Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen und an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegeben werden, stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dessen über seine vertraglichen Verpflichtungen hinausgehendem Verlust. Die Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, berechtigen ihre Inhaber, von der CCP jährlich Zahlungen zu empfangen, bis der Verlust — wenn möglich vollständig — ausgeglichen ist, vorbehaltlich einer angemessenen Höchstzahl von Jahren ab Ausgabedatum. Haben die nicht ausfallenden Clearingmitglieder die überschüssigen Verluste an ihre Kunden weitergegeben, so sind die nicht ausfallenden Clearingmitglieder verpflichtet, die von der CCP erhaltenen Zahlungen an ihre Kunden weiterzugeben, soweit sich die entschädigten Verluste auf Kundenpositionen beziehen. Für Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Instrumenten ist ein angemessener Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP zu verwenden.
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Reihenfolge, in der die Entschädigung zu zahlen ist, die angemessene Höchstzahl von Jahren und den angemessenen Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP nach Absatz 1 Unterabsatz 2 festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse trägt die Abwicklungsbehörde allen nachstehend genannten gleichrangigen Abwicklungszielen Rechnung und gewichtet diese nach Art und Umständen des Einzelfalls:
a) Sicherstellung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP, insbesondere
b) Sicherstellung der Kontinuität der Verbindungen zu anderen FMI, deren Unterbrechung die Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten sowie die fristgerechte Ausführung von Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- und Aufzeichnungsfunktionen erheblich beeinträchtigen würde;
c) Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere indem ein Übergreifen finanzieller Stresssituationen auf Clearingmitglieder der CCP, deren Kunden oder das Finanzsystem im Allgemeinen, einschließlich anderer FMI, verhindert oder abgefedert wird und indem die Marktdisziplin und das Vertrauen der Öffentlichkeit aufrechterhalten werden; und
d) Schutz öffentlicher Mittel durch geringstmögliche Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und Minimierung des potenziellen Verlustrisikos für die Steuerzahler.
(2) Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung für alle betroffenen Interessenträger möglichst gering zu halten und die Vernichtung des Werts der CCP zu vermeiden, es sei denn, eine solche Vernichtung ist für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich.
(1) Die Abwicklungsbehörde leitet in Bezug auf eine CCP eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine der beiden nachstehend genannten Behörden hat festgestellt, dass die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt:
b) nach vernünftigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände besteht keine Aussicht, dass der Ausfall der CCP innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, einschließlich des Sanierungsplans der CCP oder anderer vertraglicher Vereinbarungen, oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann;
c) eine Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse für das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und ist mit Blick auf diese verhältnismäßig, und diese Abwicklungsziele ließen sich durch eine Liquidation der CCP im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang erreichen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde von sich aus und umgehend alle Informationen zur Verfügung, die darauf hinweisen könnten, dass die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Ferner stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde auf Verlangen alle weiteren Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung ihrer Bewertung erforderlich sind.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
a) Die CCP verstößt in einer Weise gegen ihre Zulassungsanforderungen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den Entzug ihrer Zulassung rechtfertigen würde, oder wird dies voraussichtlich tun;
(1) Die Abwicklungsbehörde trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die in Artikel 27 genannten Abwicklungsinstrumente und die in Artikel 48 genannten Abwicklungsbefugnisse gemäß den nachstehend genannten Grundsätzen anzuwenden bzw. auszuüben:
a) Alle im Sanierungsplan der CCP enthaltenen vertraglichen Verpflichtungen und sonstigen Vereinbarungen werden durchgesetzt, soweit sie vor Eintritt der Abwicklung noch nicht ausgeschöpft wurden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt, dass für die zügige Erreichung der Abwicklungsziele eine der folgenden Maßnahmen oder beide geeigneter sind:
b) nachdem alle unter Buchstabe a genannten Verpflichtungen und Vereinbarungen gemäß dem genannten Buchstaben durchgesetzt sind, tragen die Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP die ersten Verluste;
c) nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger der in Abwicklung befindlichen CCP die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
d) die derselben Klasse angehörenden Gläubiger der CCP werden in gleicher Weise behandelt;
e) den Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der CCP sollten keine größeren Verluste entstehen, als ihnen unter den in Artikel 60 genannten Umständen entstanden wären;
f) das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der in Abwicklung befindlichen CCP werden ersetzt, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;
(1) Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, die eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen der CCP gewährleistet.
(2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
(3) Nachdem die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP beschlossen hat, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um
a) eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche angemessene Abwicklungsmaßnahme eingeleitet werden sollte;
b) zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste bei Vermögenswerten und Rechten der CCP in vollem Umfang erfasst sind;
c) eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln und für die Entscheidung über Wert und Anzahl der nach Ausübung der Abwicklungsbefugnisse ausgegebenen oder übertragenen Eigentumstitel zu treffen;
d) eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtitel, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollten;
e) bei Anwendung der Instrumente der Verlust- und Positionszuweisung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang Verluste gegen Forderungen betroffener Gläubiger, ausstehende Verpflichtungen oder Positionen in Bezug auf die CCP angewandt werden sollten sowie ob und in welchem Umfang ein Abwicklungsbarmittelabruf vorgenommen werden sollte;
(1) Die Abwicklungsbehörden treffen Abwicklungsmaßnahmen nach Artikel 21, indem sie die folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden:
a) die Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung;
b) das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung;
c) das Instrument der Unternehmensveräußerung;
d) das Instrument der Brücken-CCP.
(2) Im Fall einer Systemkrise kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel durch Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 45, 46 und 47 vorbehaltlich der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bereitstellen, sofern glaubwürdige Vereinbarungen zur zügigen und vollständigen Rückzahlung der bereitgestellten Mittel gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels getroffen wurden.
(3) Vor Anwendung der Instrumente nach Absatz 1 sorgt die Abwicklungsbehörde für die Durchsetzung
a) aller bestehenden und ausstehenden Rechte der CCP, einschließlich jeglicher vertraglicher Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Sanierungsbarmittelabrufen, zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel an die CCP oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten;
(1) Die Abwicklungsbehörde verfügt über sämtliche erforderlichen Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente wirksam anwenden zu können, unter anderem über folgende Befugnisse:
a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Zusatzinformationen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
b) die Befugnis, die Kontrolle über eine in Abwicklung befindliche CCP zu übernehmen und sämtliche den Inhabern von Eigentumstiteln und dem Leitungsorgan der CCP gemäß den Betriebsvorschriften der CCP übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
c) die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
d) die Befugnis, die Rechte, Vermögenswerte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
f) die Befugnis, Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP in Eigentumstitel dieser CCP oder einer Brücken-CCP, auf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen wurden, umzuwandeln;
Wendet die Abwicklungsbehörde ein oder mehrere Abwicklungsinstrumente an, so stellt sie sicher, dass Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.
(1) Um zu beurteilen, inwieweit der in Artikel 60 festgelegte Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ eingehalten wurde, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird.
(2) In der in Absatz 1 genannten Bewertung wird aufgeführt,
a) welche Behandlung Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erhalten hätten, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre;
b) welche Behandlung Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger bei der Abwicklung der CCP tatsächlich erhalten haben;
(1) Die CCP teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sie ihrer Einschätzung nach im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über alle nach Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen und über alle Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit Titel IV, die die zuständige Behörde der CCP auferlegt.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und jegliche gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung erfolgte Unterrichtung.
(3) Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b oder in Artikel 22 Absatz 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine CCP gegeben sind, teilt sie dies den folgenden Stellen unverzüglich mit:
a) der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde der betreffenden CCP;
b) der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens der CCP;
c) der Zentralbank;
d) dem zuständigen Ministerium;
e) dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde; und
f) dem Aufsichtskollegium und dem Abwicklungskollegium der betreffenden CCP.
(1) Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Abwicklungsmaßnahme können einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist und das für die Zustimmung vorgesehene Verfahren und die Prüfung durch das Gericht zügig erfolgen.
(2) Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder zur Ausübung anderer Befugnisse als der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
(3) Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
(4) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bedingungen:
a) Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung;
b) die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe; und
c) das Rechtsmittelverfahren erfolgt zügig.
(5) Das Gericht stützt sich bei der eigenen Bewertung auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde.
(6) Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme in gutem Glauben Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung erfolgten.
(1) Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den einschlägigen Drittlandsbehörden im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von CCPs und Drittland-CCPs in folgenden Situationen festgelegt wird:
a) wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat;
b) wenn eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene CCP in einem Drittland Dienstleistungen erbringt oder ein oder mehrere Tochterunternehmen hat.
(2) Mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übereinkünften soll insbesondere die Festlegung von Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse und für den Austausch der dazu erforderlichen Informationen gewährleistet werden.
(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
(2) Die einschlägigen nationalen Behörden müssen Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf eine Drittland-CCP in jedem der folgenden Fälle anerkennen:
a) Die Drittland-CCP erbringt Dienstleistungen oder hat Tochterunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;
b) die Drittland-CCP verfügt über Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
Die einschlägigen nationalen Behörden gewährleisten die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.
(3) Die einschlägigen nationalen Behörden haben zumindest folgende Befugnisse:
a) Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf
b) Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Tochterunternehmen;
c) Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 55, 56 oder 57 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind; und
d) Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder vorzeitigen Fälligstellung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf die Drittland-CCP — durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen — getroffen wird, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden.
(4) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die nach nationalem Recht anwendbaren regulären Insolvenzverfahren.
Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 können die einschlägigen nationalen Behörden die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern verweigern, wenn
a) das Abwicklungsverfahren des Drittlands die Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats beeinträchtigen würde;
b) Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden, die in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger, -clearingmitglieder und gegebenenfalls deren -kunden mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
c) die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf ihren Mitgliedstaat haben würde;
d) die Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würde.
(1) Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
(2) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden einschlägigen Drittlandsbehörden, wobei sie bestehende gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossene Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen:
a) wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die CCP niedergelassen ist;
b) wenn eine CCP in einem oder mehreren Drittländern Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die Dienstleistungen erbracht werden oder die Tochterunternehmen niedergelassen sind.
(3) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kooperationsvereinbarungen enthalten die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung folgender Aufgaben und die Ausübung folgender Befugnisse in Bezug auf die in Buchstaben a und b jenes Absatzes genannten CCPs oder Gruppen, denen entsprechende CCPs angehören:
a) Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit Artikel 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
b) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 15 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
(1) Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden, zuständige Ministerien und gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden tauschen vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungsplänen, nur dann mit den einschlägigen Drittlandsbehörden aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 73 mindestens gleichwertig sind; und
b) die Informationen sind für die einschlägigen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, die mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben vergleichbar sind, und werden für keine anderen Zwecke verwendet.
(2) Soweit der Austausch von Informationen personenbezogene Daten betrifft, unterliegen die Verarbeitung und die Übermittlung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden dem geltenden Datenschutzrecht der Union und der Mitgliedstaaten.
(3) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den einschlägigen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, stimmt der Offenlegung zu; und
b) die Information wird nur für die von der unter Buchstabe a genannten Behörde genehmigten Zwecke offengelegt.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden.
Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, so teilt er der Kommission und der ESMA die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 12. August 2022 die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich alle Änderungen dieser Vorschriften mit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen CCPs und Clearingmitglieder unterliegen, gegen das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der CCPs und der Clearingmitglieder und gegen andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können.
(3) Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen obliegt je nach Verstoß den Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, den zuständigen Behörden. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um sicherzustellen, dass Sanktionen oder andere Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.
(4) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a) unmittelbar;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;
d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor:
a) Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 9, Sanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;
b) Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 13, alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen; und
c) Versäumnis der CCP unter Verstoß gegen Artikel 70 Absatz 1, die zuständige Behörde darüber zu unterrichten, wenn die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten gehören:
a) die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, CCP oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes;
b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der CCP oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer CCP Aufgaben wahrzunehmen;
d) im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet „Gesamtumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist;
(1) Die Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden machen auf ihrer offiziellen Website alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt haben, umgehend öffentlich bekannt. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die genannte Sanktion oder Maßnahme unterrichtet wurde, und beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde.
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung angefochtener Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites unverzüglich Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen die von ihnen verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen in einer Art und Weise, die ihrem nationalen Recht entspricht, anonymisiert bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) Bei Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;
b) die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren gefährden;
c) die öffentliche Bekanntmachung würde der CCP oder beteiligten natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen, soweit sich dieser ermitteln lässt.
Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
(1) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 73 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 81 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen solche Sanktionen und deren Ergebnisse.
(2) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist; diese Datenbank ist nur den Abwicklungsbehörden zugänglich und wird anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(3) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist; diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(4) Die ESMA betreibt eine einzelne Internetseite auf ihrer bereits bestehenden Website mit Links zu den gemäß Artikel 83 bekannt gemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei der Zeitraum, für den jeder Mitgliedstaat Sanktionen bekanntmacht, angegeben wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich
a) der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
b) des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d) der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
e) der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
f) der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
g) früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) aller potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Nummer 3 wird folgende Ziffer angefügt:
2. In Artikel 40 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
4. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 28 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 37 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
7. In Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. In Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„n) die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Abwicklungsbehörden.
Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 9a erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.1.2021, S. 1).“
Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 84 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 86a wird wie folgt geändert:
3. Artikel 87 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 120 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 160a wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 wird als Absatz 1 nummeriert.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass börsengehandelte Derivate nicht gemäß Artikel 52 Absatz 12 vom Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 ausgenommen werden müssen, kann eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz vor dem 11. Februar 2021 bei der zuständigen Behörde Antrag auf Inanspruchnahme der Übergangsregelung stellen. Aufgrund der Risiken für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes, die sich durch Inanspruchnahme der Zugangsrechte nach Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten ergeben, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten für diese zentrale Gegenpartei oder diesen Handelsplatz für einen Übergangszeitraum bis zum 3. Juli 2021 nicht zur Anwendung kommt. Wenn ein solcher Übergangszeitraum genehmigt wurde, darf die zentrale Gegenpartei oder der Handelsplatz die Zugangsrechte nach Artikel 35 oder 36 bei börsengehandelten Derivaten innerhalb des Zeitraums nicht in Anspruch nehmen. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA und im Fall einer zentralen Gegenpartei das Kollegium der zuständigen Behörden für diese zentrale Gegenpartei, wenn ein Übergangszeitraum genehmigt wurde.“
Die ESMA beurteilt bis zum 12. Februar 2024 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.
Bis zum 12. Februar 2026 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft mindestens Folgendes:
a) die Angemessenheit und Hinlänglichkeit der Finanzmittel, die der Abwicklungsbehörde zur Deckung von Verlusten aus einem Nichtausfallereignis zur Verfügung stehen;
b) die Höhe der Eigenmittel der CCP, die für die Sanierung und Abwicklung zu verwenden sind, und die Möglichkeiten für ihre Verwendung; und
c) ob die der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente angemessen sind.
Gegebenenfalls werden diesem Bericht Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Verordnung beigefügt.
Bis zum 31. Dezember 2021 überprüft die Kommission die Anwendung von Artikel 27 Absatz 7. Die Kommission prüft insbesondere die Notwendigkeit weiterer Änderungen in Bezug auf die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung im Fall der Abwicklung von CCPs in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten, die zu finanziellen Verlusten für die Clearingmitglieder führen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Verordnung beigefügt werden.
Bis zum 12. August 2027 überprüft die Kommission diese Verordnung und ihre Durchführung und bewertet die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung bei der Sanierung und Abwicklung von CCP in der Union, und sie übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Verordnung beigefügt werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 12. August 2022 mit Ausnahme von:
Artikel 95, der ab dem 4. Juli 2020 gilt;
Artikel 87 Absatz 2, der ab dem 11. Februar 2021 gilt;
Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 sowie Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11, die ab dem 12. Februar 2022 gelten;
Artikel 9 Absatz 14 sowie Artikel 20, die ab dem 12. Februar 2023 gelten.
Der Sanierungsplan enthält
(1) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
(2) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei der CCP eingetreten sind;
(3) einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die CCP unter Wahrung größtmöglicher Transparenz beabsichtigt, ihre zuständige Behörde über die Sanierungssituation auf dem Laufenden zu halten und mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen;
(4) ein umfassendes Spektrum an Kapital-, Verlustzuweisungs-, Positionszuweisungs- und Liquiditätsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität der CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Wiederherstellung ihres „Matched Book“ und Kapitals, der Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel und der Aufrechterhaltung des Zugangs zu ausreichenden Liquiditätsquellen, die für den Erhalt der Existenzfähigkeit der CCP unter Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit und für die Fortführung ihrer kritischen Funktionen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten erforderlich sind. Verlustzuweisungsmaßnahmen können Sanierungsbarmittelabrufe und eine Herabsetzung des Werts der von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlenden Gewinne umfassen, sofern dies in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegt ist, und dürfen zur Verlustzuweisung gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht auf die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geleisteten Ersteinschusszahlungen zurückgreifen;
(5) eine Bewertung der Sanierungsoptionen in Bezug auf
(6) geeignete Bedingungen und Verfahren, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können, einschließlich einer Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
(7) eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und Kunden — auch in Fällen, in denen Clearingmitglieder wahrscheinlich Maßnahmen im Einklang mit ihren Sanierungsplänen nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU ergreifen — sowie gegebenenfalls auf den Rest der Gruppe einschließt;
(8) eine Bewertung der Angemessenheit der Sanierungsoptionen, um auf jedes relevante Szenario nach dem Sanierungsplan einzugehen, unter Zugrundelegung der Art und Weise, wie diese Optionen
(9) eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
(10) eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte der CCP;
(11) detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung der CCP, dazu, inwiefern sie Teil der von den Clearingmitgliedern vereinbarten Betriebsvorschriften der CCP ist, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
(12) eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die Anreize für nicht ausfallende Clearingmitglieder schaffen, bei den Versteigerungen der Positionen eines ausfallenden Mitglieds konkurrenzfähige Gebote abzugeben;
(13) eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die gewährleisten, dass die CCP im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen verfügt, um ihr zu ermöglichen, ihren Geschäftsbetrieb fortzuführen und ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen;
(14) eine Bewertung der verfügbaren Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeit, Ressourcen oder Liquidität zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen zu übertragen;
(15) eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen:
(16) eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens, einschließlich einer Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer solchen Veräußerung auf die Tätigkeiten der CCP;
(17) wenn sonstige Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität vorgesehen sind, eine Beschreibung dieser Maßnahmen oder Strategien und ihrer voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen;
(18) eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die die CCP getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der Maßnahmen, die für eine rechtzeitige Rekapitalisierung der CCP, für eine Wiederherstellung ihres „Matched Book“ und eine Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel sowie für die grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans erforderlich sind;
(19) ein Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren, mit dessen Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können;
(20) gegebenenfalls eine Analyse, wie und wann eine CCP unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und eine Ermittlung der Vermögenswerte, die gemäß den Bedingungen der Zentralbankfazilität voraussichtlich als Sicherheiten dienen können;
(21) unter Berücksichtigung von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Reihe von Szenarien, die die finanzielle Solidität oder die operative Existenzfähigkeit der CCP erheblich beeinträchtigen würden und die mit Blick auf die spezifischen Bedingungen der CCP, darunter ihr Angebotsprofil, ihr Geschäftsmodell und ihr Rahmen für das Liquiditäts- und Risikomanagement, relevant sind, einschließlich von Szenarien, die systemweite Ereignisse oder Ereignisse, die auf die juristische Person oder eine Gruppe, zu der sie gehört, beschränkt sind, einbeziehen, wie auch von Belastungsszenarien, die auf die einzelnen Clearingmitglieder der CCP oder gegebenenfalls eine verbundene FMI beschränkt sind; und
(22) unter Berücksichtigung von Artikel 34 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Reihe von Szenarien, die die finanzielle Solidität oder die operative Existenzfähigkeit der CCP erheblich beeinträchtigen würden und die sowohl durch die Belastung oder den Ausfall eines oder mehrerer ihrer Mitglieder verursacht wurden, einschließlich von Szenarien, die über die Belastung oder den Ausfall unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen von mindestens zwei Clearingmitgliedern, gegenüber denen die CCP die höchsten Risikopositionen hält, hinausgehen, als auch durch andere Gründe verursacht wurden, einschließlich von Verlusten, die sich aus den Anlagetätigkeiten der CCP oder aus operativen Problemen ergeben, darunter schwerwiegende äußere Bedrohungen der Geschäftstätigkeiten einer CCP aufgrund einer externen Störung, eines Schocks oder eines Cybervorfalls.
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den CCPs zumindest Folgendes anfordern:
(1) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur der CCP einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
(2) Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
(3) Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
(4) Zuordnung der kritischen Funktionen und der Kerngeschäftsbereiche der CCP, einschließlich detaillierter Angaben aus der Bilanz hinsichtlich dieser Funktionen und Geschäftsbereiche, zu den jeweiligen juristischen Personen;
(5) detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftstätigkeiten der CCP sowie sämtlicher ihrer juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach folgenden Kategorien vorzunehmen ist: Art der Leistungen, jeweiliger Umfang des geclearten Volumens, offene Positionen, Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen, Ausfallfonds und alle etwaigen damit verbundenen Verwertungsrechte oder sonstige Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Geschäftsbereichen;
(6) Angaben zu den von der CCP und ihren juristischen Personen ausgegebenen Kapitalinstrumenten und Schuldtiteln;
(7) eine Aufstellung davon, von wem und in welcher Form (Eigentumsübertragung oder Sicherungsrecht) die CCP Sicherheiten erhalten hat, an wen und in welcher Form sie Sicherheiten verpfändet hat und in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und, für beide Fälle, in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;
(8) eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen der CCP und ihrer juristischen Personen, einschließlich einer Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
(1) inwieweit die CCP in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
(2) inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
(3) inwieweit die Rechtsstruktur der CCP durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
(4) inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
(5) ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
(6) inwieweit die von der CCP geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung der CCP in vollem Umfang durchsetzbar sind;
(7) inwieweit die Unternehmensverfassung der CCP angemessen ist, um die internen Strategien der CCP in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
(8) inwieweit die CCP für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
(9) inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
d) die nicht unter Buchstabe c fallenden zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder. Diese zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte;
e) die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden der Kunden der Clearingmitglieder, sofern dem Kollegium nicht bereits ein Mitglied aus ihrem eigenen Mitgliedstaat gemäß Buchstabe c, d, f, g oder h angehört. Diese Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte;
f) die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;
g) die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten CCPs;
h) die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;
i) die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mitglieder des Europäisches System der Zentralbanken (ESZB);
j) die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten emittierenden Zentralbanken;
k) die nicht unter Buchstabe j fallenden Zentralbanken, die die Unionswährungen der von der CCP geclearten Finanzinstrumente emittieren. Diese emittierenden Zentralbanken unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte;
l) gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mutterunternehmens;
m) das zuständige Ministerium, wenn die unter Buchstabe a genannte Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium ist;
n) die ESMA; und
o) die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichtet wurde.
(3) Die ESMA, die EBA und die unter Absatz 2 Buchstaben d, e, k und l genannten Behörden haben in den Abwicklungskollegien kein Stimmrecht.
Ist die EZB gemäß Absatz 2 Buchstaben c und j Mitglied des Kollegiums, so verfügt sie im Kollegium über zwei Stimmen.
(4) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern sowie die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von Drittland-CCPs, mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat, können zur Teilnahme am Abwicklungskollegium als Beobachter eingeladen werden. Die Teilnahme dieser Behörden setzt voraus, dass sie Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde der CCP als Vorsitz des Abwicklungskollegiums den in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungspflichten gleichwertig sind.
Die Teilnahme von Drittlandsbehörden am Abwicklungskollegium kann auf die Erörterung ausgewählter Fragen der grenzüberschreitenden Durchsetzung beschränkt werden, worunter folgende Aspekte fallen können:
a) wirksame und koordinierte Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 53 und 77;
b) Ermittlung und Beseitigung möglicher Hindernisse für wirksame Abwicklungsmaßnahmen, die auf divergierende Rechtsvorschriften für Sicherheits-, Saldierungs- und Aufrechnungsvereinbarungen und unterschiedliche Befugnisse oder Strategien für die Sanierung und Abwicklung zurückzuführen sein könnten;
c) Ermittlung und Koordinierung jedweden Bedarfs an neuen Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsanforderungen in Anbetracht der Tatsache, dass Abwicklungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden müssen;
d) mögliche Aussetzung jedweder Clearingpflicht für die von der Abwicklung der CCP betroffenen relevanten Kategorien von Vermögenswerten gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einer gleichwertigen Bestimmung des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands;
e) möglicher Einfluss unterschiedlicher Zeitzonen auf die für den Handelsschluss maßgeblichen Geschäftszeiten.
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP nimmt als Vorsitz des Abwicklungskollegiums folgende Aufgaben wahr:
a) schriftliche Festlegung der Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
b) Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;
c) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums;
d) umfassende Vorabinformation aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Anberaumung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;
e) Entscheidung, ob und — wenn ja — welche Drittlandsbehörden gemäß Absatz 4 zu bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden sollen;
f) Ermöglichung, Förderung und Koordinierung des rechtzeitigen Austauschs aller relevanten Informationen zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums; und
g) rechtzeitige Unterrichtung aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.
(6) Um die Durchführung der dem Kollegium zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung der Sitzung.
(7) Um die konsequente und kohärente Arbeitsweise der Abwicklungskollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die ESMA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, mit denen der Inhalt der in Absatz 1 genannten schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien präzisiert wird.
Bei der Ausarbeitung dieser Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die einschlägigen Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakte.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
g) Abwicklungsbehörden und Abwicklungskollegien können von den Mitgliedstaaten weder eine Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch können sie in die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen;
h) die Interessen der betroffenen Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — ihrer Kunden und indirekten Kunden, Gläubiger und anderer Interessenträger der CCP in den beteiligten Mitgliedstaaten müssen ausgeglichen werden, indem eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Akteure und eine unfaire Verteilung der Lasten innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen vermieden wird;
i) die nach dieser Verordnung bestehende Verpflichtung, eine Behörde zu konsultieren, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, muss zumindest die Verpflichtung beinhalten, zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme zu konsultieren, die Folgendes mit sich bringen oder mit sich bringen könnten: Auswirkungen auf die Clearingmitglieder, Kunden, verbundenen FMI oder Handelsplätze; oder Auswirkungen auf die Finanzstabilität des Mitgliedstaats, in dem die Clearingmitglieder, Kunden, verbundenen FMI oder Handelsplätze niedergelassen oder ansässig sind;
j) wenn eine Behörde Bedenken bezüglich der Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats vorbringt, prüfen die Abwicklungsbehörde und das Abwicklungskollegium der CCP diese gründlich und legen die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich dar, falls sie die geäußerten Bedenken nicht berücksichtigen;
k) die in Artikel 12 genannten Abwicklungspläne müssen eingehalten werden, es sei denn, eine Abweichung von diesen Plänen ist unter Berücksichtigung der Sachlage notwendig, um die Abwicklungsziele besser zu erreichen;
l) die Transparenz gegenüber den einschlägigen Behörden muss sichergestellt sein, wann immer dies möglich ist sowie in jedem Fall, in dem sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel eines betroffenen Mitgliedstaats auswirken wird;
m) sie müssen sich so eng wie möglich abstimmen und so eng wie möglich zusammenarbeiten, auch um die Abwicklungskosten insgesamt zu senken; und
n) Folgendes muss so gering wie möglich gehalten werden: die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen — einschließlich der negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität — jedweder Entscheidung auf alle Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt und in denen ihre Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich der Kunden oder indirekten Kunden, die von Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute benannt wurden, sowie etwaige verbundene FMI, einschließlich interoperabler CCPs, niedergelassen sind.
(1) Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden und die ESMA übermitteln einander von sich aus oder auf Antrag rechtzeitig alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 geben die Abwicklungsbehörden von einer Drittlandsbehörde übermittelte vertrauliche Informationen nur weiter, wenn diese Behörde zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
(3) Die Abwicklungsbehörden übermitteln dem zuständigen Ministerium alle Informationen zu Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Unterrichtung, Konsultation oder Zustimmung dieses Ministeriums erfordern.
(6) Entscheidet sich die zuständige Behörde, den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nach Absatz 5 nicht zu folgen, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber der Abwicklungsbehörde lückenlos.
(7) Stimmt die zuständige Behörde den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde zu oder gelangt sie in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium gemäß Artikel 11 zu der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass wesentliche Hindernisse für seine Durchführung bestehen, so setzt sie die CCP davon in Kenntnis und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(8) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der CCP von der CCP verlangen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse behoben werden. Der überarbeitete Plan wird gemäß den Absätzen 2 bis 7 bewertet.
(9) Gelangt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren zu der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen behoben werden, oder hat die CCP keinen überarbeiteten Plan vorgelegt, so fordert sie die CCP auf, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
(10) Können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch bestimmte Änderungen an dem Plan nicht angemessen behoben werden, so fordert die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren die CCP auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die an ihrer Geschäftstätigkeit vorgenommen werden sollen, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.
Versäumt es die CCP, innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens solche Änderungen aufzuzeigen, oder gelangt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren zu der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Durchführung des Sanierungsplans durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen behoben würden, so fordert die zuständige Behörde die CCP auf, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist bestimmte Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Ziele zu ergreifen, wobei die Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit der CCP und ihre Fähigkeit, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 künftig einzuhalten, zu berücksichtigen sind:
a) Verringerung des Risikoprofils der CCP;
b) Stärkung der Fähigkeit der CCP, rechtzeitig rekapitalisiert zu werden, um ihre Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen;
c) Überprüfung der Strategie und des Organisationsaufbaus der CCP;
d) Änderungen am Wasserfallprinzip, den Sanierungsmaßnahmen und sonstigen Verlustzuweisungsvereinbarungen, um die Abwicklungsfähigkeit und die Widerstandsfähigkeit kritischer Funktionen zu verbessern;
e) Änderungen an der Unternehmensverfassung der CCP.
(11) Die in Absatz 10 Unterabsatz 2 genannte Aufforderung ist zu begründen und der CCP schriftlich zu übermitteln.
(12) Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren näher festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(6) Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Fasst die ESMA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der zuständigen Behörde der CCP Anwendung.
(5) In dem Abwicklungsplan wird von vorsichtigen Annahmen ausgegangen, was die als Abwicklungsinstrumente verfügbaren finanziellen Mittel, die eventuell für die Verwirklichung der Abwicklungsziele eingesetzt werden müssen, sowie die Mittel betrifft, die voraussichtlich entsprechend den Vorschriften und Regelungen der CCP bei Einleitung des Abwicklungsverfahrens zur Verfügung stehen werden. Bei diesen vorsichtigen Annahmen werden die einschlägigen Ergebnisse der jüngsten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durchgeführten Stresstests, die in Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einzelnen festgelegt sind, sowie Szenarien extremer Marktbedingungen, die über die im Sanierungsplan der CCP enthaltenen hinausgehen, berücksichtigt.
(6) Nach Konsultation der zuständigen Behörde und in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren überprüft die Abwicklungsbehörde einer CCP die Abwicklungspläne und aktualisiert sie, sofern angebracht, mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Veränderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der CCP, ihrer Geschäftstätigkeit oder Finanzlage oder jeder sonstigen Veränderung, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirkt.
Die CCP und die zuständige Behörde unterrichten die Abwicklungsbehörde umgehend über jede Veränderung dieser Art.
(7) Im Abwicklungsplan werden die Umstände und verschiedenen Szenarien für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse dargelegt. Dabei wird — insbesondere durch verschiedene Szenarien — klar zwischen Ausfällen aufgrund von Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beiden sowie zwischen verschiedenen Arten von Nichtausfallereignissen unterschieden. Der Abwicklungsplan enthält Folgendes, soweit angebracht und möglich mit quantitativen Angaben:
a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans, in der zwischen Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beiden unterschieden wird;
b) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der letzten Aktualisierung des Abwicklungsplans bei der CCP eingetreten sind;
c) eine Beschreibung, wie kritische Funktionen der CCP im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von ihren anderen Funktionen getrennt werden könnten, um die Kontinuität ihrer kritischen Funktionen bei der Abwicklung der CCP sicherzustellen;
d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans, einschließlich für die Wiederauffüllung der Finanzmittel der CCP;
e) eine detaillierte Darstellung der gemäß Artikel 15 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
f) eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 16 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 15 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und der Vermögenswerte der CCP;
h) eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Artikel 13 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
i) eine Erläuterung, wie die Abwicklungsmaßnahmen ohne Annahme der in Absatz 4 genannten Elemente finanziert werden könnten;
j) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den verschiedenen möglichen Szenarien angewandt werden könnten, und der zugehörigen Zeitrahmen;
k) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen der CCP und anderen Marktteilnehmern sowie zwischen der CCP und Anbietern kritischer Dienstleistungen, Interoperabilitätsvereinbarungen und Verbindungen zu anderen FMI sowie Möglichkeiten, wie all diese gegenseitigen Abhängigkeiten angegangen werden können;
l) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe sowie Möglichkeiten, wie diese angegangen werden können;
m) eine Beschreibung der verschiedenen Optionen, um Folgendes zu gewährleisten:
n) Erläuterungen dazu, wie die Abwicklungsbehörde die für die Bewertung nach Artikel 24 erforderlichen Informationen einholen wird;
o) eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter der CCP, einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren für die während des Abwicklungsprozesses erfolgenden Konsultationen mit dem Personal, wobei etwaige nationale Vorschriften und Systeme für den Dialog mit den Sozialpartnern zu berücksichtigen sind;
p) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit im Sinne größtmöglicher Transparenz;
q) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der CCP;
r) eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Mitteilung an das Abwicklungskollegium gemäß Artikel 72 Absatz 1;
s) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und Kunden der ausfallenden CCP von der ausfallenden CCP auf eine andere CCP oder eine Brücken-CCP ohne Beeinträchtigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern und ihren Kunden.
(8) Die in Absatz 7 Buchstabe a genannten Informationen sind der betroffenen CCP offenzulegen. Die CCP kann gegenüber der Abwicklungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme zu dem Abwicklungsplan abgeben. Diese Stellungnahme wird in den Plan aufgenommen.
(9) Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels präzisiert wird.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards räumt die ESMA den Abwicklungsbehörden ausreichend Flexibilität ein, um den Besonderheiten ihres nationalen Rechtsrahmens im Bereich des Insolvenzrechts sowie der Art und Komplexität der von den CCPs ausgeführten Clearinggeschäfte Rechnung zu tragen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(1) Die CCPs arbeiten bei der Erstellung der Abwicklungspläne soweit notwendig mit ihrer Abwicklungsbehörde zusammen und übermitteln dieser entweder direkt oder über ihre zuständige Behörde alle für die Erstellung und Durchführung dieser Pläne erforderlichen Informationen, einschließlich der in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und der dort genannten Analyse.
Die zuständigen Behörden übermitteln den Abwicklungsbehörden alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen, über die sie bereits verfügen.
(2) Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass ihnen CCPs detaillierte Aufzeichnungen über die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kontrakte, bei denen sie Vertragsparteien sind, zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsbehörden können eine Frist für die Übermittlung dieser Aufzeichnungen festlegen und für verschiedene Kontraktarten unterschiedliche Fristen vorsehen.
(3) Eine CCP tauscht mit ihren zuständigen Behörden rechtzeitig Informationen aus, um die Bewertung der Risikoprofile der CCP und die Verflechtung mit anderen FMI, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen gemäß Artikel 9 und 10 dieser Verordnung zu erleichtern. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Aufsichtskollegium Informationen, die sie für bedeutsam erachten.
(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt dem Abwicklungskollegium den Entwurf eines Abwicklungsplans, die gemäß Artikel 13 zu übermittelnden Informationen und alle zusätzlichen Informationen, die für das Abwicklungskollegium relevant sind.
(2) Das Abwicklungskollegium gelangt innerhalb von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan gemäß Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde übermittelt wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und etwaige Änderungen daran.
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die ESMA alle Informationen erhält, die für ihre Aufgaben nach Maßgabe dieses Artikels relevant sind.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann gemäß Artikel 4 Absatz 4 beschließen, Drittlandsbehörden an der Erstellung und Überprüfung des Abwicklungsplans zu beteiligen, sofern sie die in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungsanforderungen erfüllen und Rechtsräumen angehören, in denen eines der folgenden Unternehmen niedergelassen ist:
a) das Mutterunternehmen der CCP, sofern zutreffend;
b) die Clearingmitglieder der CCP, wenn ihr Beitrag zum Ausfallfonds der CCP auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums höher ist als die Beiträge des dritten Mitgliedstaats mit den höchsten Beiträgen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
c) die Tochterunternehmen der CCP, sofern zutreffend;
d) andere Anbieter kritischer Dienstleistungen für die CCP;
e) interoperable CCPs.
(4) Die ESMA kann das Abwicklungskollegium auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(5) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Abwicklungsplan. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums. Die Abwicklungsbehörde teilt diese Entscheidung der CCP und den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums schriftlich mit.
(6) Wurde bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels keine gemeinsame Entscheidung erzielt und stimmt eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag der Abwicklungsbehörde für eine gemeinsame Entscheidung über eine den Abwicklungsplan betreffende Angelegenheit nicht zu, so kann jedes betroffene stimmberechtigte Mitglied die Angelegenheit auf der Grundlage dieser Mehrheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verweisen. Die Abwicklungsbehörde der CCP wartet den Beschluss der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.
Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Fasst die ESMA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.
(7) Wird eine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde oder ein zuständiges Ministerium nach Absatz 6 zu der Auffassung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, so leitet die Abwicklungsbehörde der CCP eine Neubewertung des Abwicklungsplans ein.
b) die Verträge der CCP mit Clearingmitgliedern oder Dritten diese Clearingmitglieder oder Dritte nicht in die Lage versetzen, die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde erfolgreich anzufechten oder auf andere Weise zu verhindern, dass sie diesen Befugnissen unterliegen.
(4) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit prüft die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(5) Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum 12. August 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, um die Konvergenz der Abwicklungspraktiken bei der Anwendung von Abschnitt C des Anhangs der vorliegenden Verordnung zu fördern.
(6) Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 durch.
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach der in Artikel 15 genannten Bewertung in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren zu dem Schluss, dass für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP wesentliche Hindernisse bestehen, so erstellt die Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde einen Bericht und legt diesen der CCP und dem Abwicklungskollegium vor.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die wesentlichen Hindernisse, die einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die CCP entgegenstehen, analysiert, deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der CCP betrachtet und gezielte Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse empfohlen.
(2) Die in Artikel 14 festgelegte Vorgabe, wonach Aufsichtskollegien zu einer gemeinsamen Entscheidung über Abwicklungspläne gelangen müssen, wird nach Vorlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts so lange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 3 von der Abwicklungsbehörde akzeptiert wurden oder gemäß Absatz 4 alternative Maßnahmen beschlossen wurden.
(3) Die CCP schlägt der Abwicklungsbehörde binnen vier Monaten nach Eingang des gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Berichts mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in dem Bericht ermittelten wesentlichen Hindernisse vor. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium alle von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen mit. Die Abwicklungsbehörde und das Abwicklungskollegium bewerten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, ob diese Maßnahmen geeignet sind, um die Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen.
(4) Gelangt die Abwicklungsbehörde in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren zu dem Schluss, dass die in dem Bericht ermittelten Hindernisse durch die von einer CCP gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt würden, so ermittelt die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen, die sie dem Abwicklungskollegium zwecks einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c mitteilt.
Die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Maßnahmen tragen Folgendem Rechnung:
a) der Bedrohung, die diese wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP für die Finanzstabilität darstellen;
b) den wahrscheinlichen Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf
c) den Auswirkungen auf die Erbringung integrierter Clearingdienste für verschiedene Produkte und Portfolioeinschusszahlungen für alle Kategorien von Vermögenswerten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde und das Abwicklungskollegium sowie gegebenenfalls die einschlägigen benannten nationalen makroprudenziellen Behörden.
(5) Die Abwicklungsbehörde setzt die CCP entweder direkt oder über die zuständige Behörde schriftlich darüber in Kenntnis, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. Die Abwicklungsbehörde begründet, warum die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen, und inwieweit die alternativen Maßnahmen dies gewährleisten würden.
(6) Die CCP schlägt innerhalb eines Monats einen Plan zur Umsetzung der alternativen Maßnahmen mit einem angemessenen Zeitrahmen für die Durchführung des Plans vor. Falls die Abwicklungsbehörde es für erforderlich hält, kann sie den vorgeschlagenen Zeitrahmen verkürzen oder verlängern.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 4 kann die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde und unter Einräumung eines angemessenen Zeitrahmens für die Durchführung
a) von der CCP verlangen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen oder solche Vereinbarungen zu überarbeiten;
b) von der CCP verlangen, ihre maximalen individuellen und aggregierten ungedeckten Risikopositionen zu begrenzen;
c) von der CCP Änderungen im Hinblick darauf verlangen, wie sie Einschusszahlungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzieht und hält;
d) von der CCP Änderungen an Zusammensetzung und Anzahl ihrer Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verlangen;
e) die CCP besonderen oder regelmäßigen zusätzlichen Informationspflichten unterwerfen;
f) von der CCP die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen;
g) von der CCP die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangen;
h) von der CCP Änderungen an ihrem Sanierungsplan, ihren Betriebsvorschriften und anderen vertraglichen Vereinbarungen verlangen;
i) die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Erbringung neuer oder bestehender Dienstleistungen einschränken oder unterbinden;
j) Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP oder eines direkt oder indirekt ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
(1) Das Abwicklungskollegium muss zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen bei
a) der Feststellung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1;
b) gegebenenfalls der Bewertung der von der CCP gemäß Artikel 16 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen;
c) den gemäß Artikel 16 Absatz 4 verlangten alternativen Maßnahmen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Entscheidung zur Feststellung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts beim Abwicklungskollegium gemäß Artikel 16 Absatz 1.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der von der CCP zur Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung der alternativen Maßnahmen an das Abwicklungskollegium gemäß Artikel 16 Absatz 4.
(5) Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Entscheidungen sind zu begründen und der CCP sowie — falls die Abwicklungsbehörde dies für relevant erachtet — deren Mutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(6) Die ESMA kann das Abwicklungskollegium auf Antrag der Abwicklungsbehörde der CCP nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(7) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Bericht übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über die nach Artikel 16 Absatz 5 zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums.
Die Abwicklungsbehörde teilt diese Entscheidung der CCP, gegebenenfalls ihrem Mutterunternehmen sowie den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums schriftlich mit.
(8) Wurde bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels keine gemeinsame Entscheidung erzielt und stimmt eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag der Abwicklungsbehörde für eine gemeinsame Entscheidung über eine in Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe j, l oder o der vorliegenden Verordnung genannte Angelegenheit nicht zu, so kann jedes betroffene stimmberechtigte Mitglied die Angelegenheit auf der Grundlage dieser Mehrheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verweisen. Die Abwicklungsbehörde der CCP wartet den Beschluss der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.
Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Fasst die ESMA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.
c) die CCP kann ihre Existenzfähigkeit mithilfe ihrer Sanierungsmaßnahmen nicht wiederherstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;
d) die CCP kann ihre Schulden oder anderen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;
e) die CCP benötigt außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
(4) Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gilt für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstaben e nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, sofern sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Es handelt sich um eine staatliche Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von einer Zentralbank zu deren Bedingungen bereitgestellt werden, oder eine staatliche Garantie für neu ausgegebene Verbindlichkeiten;
b) die unter Ziffer i des vorliegenden Absatzes genannten staatlichen Garantien sind erforderlich, um bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats Abhilfe zu schaffen und die Finanzstabilität zu wahren; und
c) die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten staatlichen Garantien werden nur solventen CCPs gewährt, müssen im Rahmen der Beihilfevorschriften der Union genehmigt werden, sind vorbeugender und vorübergehender Art, sind zur Abmilderung der Folgen der unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten schweren Störung als verhältnismäßig zu betrachten und dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die der CCP entstanden sind oder in Zukunft voraussichtlich entstehen werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann auch dann eine Abwicklungsmaßnahme einleiten, wenn die CCP Sanierungsmaßnahmen angewandt hat oder anwenden will, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den Ausfall der CCP zwar verhindern, aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnten.
(6) Die ESMA erlässt bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien, um in Bezug auf die Beurteilung der Umstände, unter denen eine CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend anzusehen ist, konvergente Aufsichts- und Abwicklungspraktiken zu fördern, wobei sie gegebenenfalls die Art und Komplexität der Dienstleistungen, die von in der Union niedergelassenen CCPs erbracht werden, berücksichtigt.
Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien trägt die ESMA den gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien Rechnung.
h) die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten; und
i) gehört die CCP einer Gruppe an, so tragen die Abwicklungsbehörden den Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe — insbesondere wenn diese Gruppe andere FMI umfasst — und auf die Gruppe insgesamt Rechnung.
(2) Abwicklungsbehörden können eine von den in Absatz 1 Buchstabe d bzw. e des vorliegenden Artikels genannten Grundsätzen abweichende Abwicklungsmaßnahme ergreifen, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Erreichung der Abwicklungsziele gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Risiko steht. Führt diese Abweichung jedoch dazu, dass einem Anteilseigner, einem Clearingmitglied oder einem anderen Gläubiger größere Verluste entstehen, als ihm unter den in Artikel 60 genannten Umständen entstanden wäre, so gilt der Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags gemäß Artikel 62.
(3) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP stellen der Abwicklungsbehörde jede für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
f) bei Anwendung des Instruments der Brücken-CCP eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf die Brücken-CCP übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann;
g) bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und Informationen zu sammeln, anhand deren die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des Artikels 40 unter kommerziellen Bedingungen verstehen ist.
Für die Zwecke des Buchstaben d werden bei dieser Bewertung alle etwaigen Verluste berücksichtigt, die bei Durchsetzung etwaiger ausstehender Verpflichtungen der Clearingmitglieder oder anderer Dritter gegenüber der CCP absorbiert würden, und es wird dem Umfang Rechnung getragen, in dem Schuldtitel umgewandelt werden sollen.
(4) Gegen die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungen kann ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 74 nur dann eingelegt werden, wenn dieser sich auch auf die Entscheidung zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder zur Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bezieht.
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die in Artikel 24 genannten Bewertungen
a) von einer Person vorgenommen werden, die von jeder öffentlichen Behörde und von der CCP unabhängig ist; oder
b) von ihr selbst vorgenommen werden, wenn sie nicht von einer unter Buchstabe a genannten Person durchgeführt werden können.
(2) Die in Artikel 24 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einer in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Person vorgenommen werden und alle Vorgaben des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, falls relevant, stützt sich eine endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und geht weder von einer möglichen Bereitstellung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noch von einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank aus, die der CCP nach Einleitung der Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird. Auch die mögliche Erstattung aller etwaigen von der in Abwicklung befindlichen CCP getätigten angemessenen Ausgaben gemäß Artikel 27 Absatz 10 wird bei der Bewertung berücksichtigt.
(4) Eine endgültige Bewertung ist durch folgende im Besitz der CCP befindliche Informationen zu ergänzen:
a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage der CCP, einschließlich der verbleibenden verfügbaren vorfinanzierten Mittel und noch offenen finanziellen Zusagen;
b) die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufzeichnungen über geclearte Kontrakte; und
c) alle etwaigen Angaben zum Markt- und Buchwert ihrer Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Positionen, einschließlich relevanter Forderungen und ausstehender Verpflichtungen gegenüber der CCP.
(5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Sie enthält auch eine Einschätzung der Behandlung, die in Anwendung des in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e dargelegten Grundsatzes für die einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern zu erwarten gewesen wäre.
Die in Artikel 61 genannte Bewertung bleibt von der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung unberührt.
(6) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten und gemäß deren Artikel 36 Absatz 16 angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels als von der Abwicklungsbehörde und der CCP unabhängig zu betrachten ist;
b) die Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP; und
c) die Trennung der nach den Artikeln 24 und 61 der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Bewertungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(1) Wenn eine in Artikel 24 genannte Bewertung die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.
Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.
(2) Leitet eine Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Bewertung
a) die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste der CCP in ihren Büchern ermöglicht;
b) Argumente für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung gemäß Absatz 3 liefert.
(3) Wird der Nettovermögenswert der CCP in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, so kann die Abwicklungsbehörde
a) den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;
b) von einer Brücken-CCP verlangen, dass sie für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls für die Eigentumstitel an die Inhaber dieser Titel eine weitere Gegenleistung entrichtet.
(4) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten und gemäß deren Artikel 36 Absatz 16 angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels die Methode festgelegt wird, anhand deren der in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen ist.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
b) aller bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen, aufgrund derer andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind.
Die Abwicklungsbehörde kann die vertraglichen Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b teilweise durchsetzen, wenn es nicht möglich ist, diese vertraglichen Verpflichtungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vollständig durchzusetzen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Abwicklungsbehörde von der teilweisen oder vollständigen Durchsetzung der bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen absehen, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems oder eine ausgedehnte Ansteckung zu vermeiden oder wenn die Anwendung der in Absatz 1 genannten Instrumente besser geeignet ist, die Abwicklungsziele zügig zu erreichen.
(5) Sieht die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels teilweise oder vollständig von der Durchsetzung bestehender und ausstehender Verpflichtungen ab, so kann die Abwicklungsbehörde die verbleibenden Verpflichtungen innerhalb von achtzehn Monaten, seitdem die CCP gemäß Artikel 22 als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird, unter der Voraussetzung durchsetzen, dass die Gründe für das Absehen von der Durchsetzung dieser Verpflichtungen nicht mehr vorliegen. Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Clearingmitglied und die andere Partei drei bis sechs Monate vor der Durchsetzung der verbleibenden Verpflichtung. Die Erlöse aus den durchgesetzten verbleibenden Verpflichtungen werden zur Einziehung der eingesetzten öffentlichen Mittel verwendet.
Die Abwicklungsbehörde stellt nach Konsultation der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der betroffenen Clearingmitglieder und aller anderen Parteien, die durch bestehende und ausstehende Verpflichtungen gebunden sind, fest, ob die Gründe für das Absehen von der Durchsetzung der bestehenden und ausstehenden Verpflichtungen nicht mehr bestehen und ob verbleibende Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen. Weicht die Abwicklungsbehörde von den Stellungnahmen der konsultierten Behörden ab, so begründet sie dies hinreichend in schriftlicher Form.
Die Anforderung, den verbleibenden Verpflichtungen unter den in diesem Absatz genannten Umständen nachzukommen, wird in die Vorschriften und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der CCP aufgenommen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, nicht ausfallende Clearingmitglieder für ihre Verluste aus der Anwendung von Instrumenten der Verlustzuweisung zu entschädigen, wenn jene Verluste über diejenigen hinausgehen, die das nicht ausfallende Clearingmitglied im Rahmen seiner Verpflichtungen nach den Betriebsvorschriften der CCP getragen hätte, vorausgesetzt, das nicht ausfallende Clearingmitglied hätte Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrags nach Artikel 62 gehabt.
Die Entschädigung nach Unterabsatz 1 kann in Form von Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, erfolgen.
Der Betrag der an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegebenen Instrumente steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem übermäßigen Verlust nach Unterabsatz 1. Er trägt allen ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen der Clearingmitglieder gegenüber der CCP Rechnung und wird von einem etwaigen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags nach Artikel 62 abgezogen.
Der Betrag der Instrumente basiert auf der gemäß Artikel 24 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung.
(7) Wird eines der staatlichen Stabilisierungsinstrumente angewandt, so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten vor oder zeitgleich mit der Anwendung des staatlichen Stabilisierungsinstruments aus.
Führt die Anwendung eines anderen Abwicklungsinstruments als des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung zu finanziellen Verlusten für die Clearingmitglieder, so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus, es sei denn, durch die Verfolgung einer anderen Reihenfolge würde die Abweichung von dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ nach Artikel 60 minimiert und würden die Abwicklungsziele besser erreicht.
(8) Werden nur die in Absatz 1 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels genannten Abwicklungsinstrumente angewandt und die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP nur teilweise gemäß den Artikeln 40 und 42 übertragen, so wird der verbleibende Teil dieser CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
(9) Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer CCP, auf die Abwicklungsinstrumente oder staatliche Stabilisierungsinstrumente angewandt werden.
(10) Die Mitgliedstaaten ziehen als bevorrechtigter Gläubiger über einen angemessenen Zeitraum alle öffentlichen Mittel ein, auf die als staatliche Stabilisierungsinstrumente nach Abschnitt 7 dieses Kapitels zurückgegriffen wurde, und die Abwicklungsbehörden lassen als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben erstatten, die ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse entstanden sind. Ein solcher Einzug bzw. eine solche Erstattung erfolgt unter anderem
a) von der in Abwicklung befindlichen CCP, einschließlich ihrer Forderungen gegenüber ausfallenden Clearingmitgliedern;
b) vor der Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 durch Gegenleistungen des Käufers an die CCP, wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wurde;
c) vor der Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden;
d) aus etwaigen Erlösen, die durch die Anwendung des Instruments der staatlichen Eigenkapitalunterstützung nach Artikel 46 und des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach Artikel 47 erzielt werden, einschließlich der Erlöse aus ihrem Verkauf.
(11) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente gewährleisten die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage einer Bewertung gemäß den Anforderungen des Artikels 25 die Wiederherstellung eines „Matched Book“, die vollständige Zuweisung von Verlusten, die Wiederauffüllung der vorfinanzierten Mittel der CCP oder der Brücken-CCP und die Rekapitalisierung der CCP oder der Brücken-CCP.
Die Abwicklungsbehörden gewährleisten die Wiederauffüllung der vorfinanzierten Mittel und die Rekapitalisierung der CCP oder der Brücken-CCP nach Unterabsatz 1 in einem Umfang, der zur Wiederherstellung der Fähigkeit der CCP oder der Brücken-CCP ausreicht, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen und die kritischen Funktionen der CCP oder der Brücken-CCP fortzuführen unter Berücksichtigung der Betriebsvorschriften der CCP bzw. der Brücken-CCP.
Unbeschadet der Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente können die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung der CCP die in den Artikeln 30 und 31 genannten Instrumente anwenden.
(1) Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Positionszuweisung gemäß Artikel 29 und die Instrumente der Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 30 und 31 an.
(2) Die Abwicklungsbehörden wenden die in Absatz 1 genannten Instrumente auf Kontrakte im Zusammenhang mit Clearingdiensten und den in Verbindung mit diesen Diensten bei der CCP hinterlegten Sicherheiten an.
(3) Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Positionszuweisung nach Artikel 29 an, um gegebenenfalls ein „Matched Book“ bei der CCP oder der Brücken-CCP wiederherzustellen.
Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung nach den Artikeln 30 und 31 für folgende Zwecke an:
a) zur Deckung der gemäß Artikel 25 ermittelten Verluste der CCP;
b) zur Wiederherstellung der Fähigkeit der CCP, ihre Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen;
c) zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a und b genannten Ziele in Bezug auf eine Brücken-CCP;
d) zur Unterstützung der Übertragung der Geschäftstätigkeit der CCP mittels des Instruments der Unternehmensveräußerung an einen solventen Dritten.
Das Instrument der Verlustzuweisung nach Artikel 30 kann von den Abwicklungsbehörden in Bezug auf Verluste aufgrund eines Ausfallereignisses und in Bezug auf Verluste aufgrund eines Nichtausfallereignisses angewandt werden. Wird das Instrument der Verlustzuweisung nach Artikel 30 in Bezug auf Verluste aufgrund eines Nichtausfallereignisses angewandt, so darf es nur bis zu einem Gesamtbetrag angewendet werden, der dem in den Ausfallfonds der CCP eingezahlten Beitrag der nicht ausfallenden Clearingmitglieder entspricht und im Verhältnis zu ihren in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträgen auf die Clearingmitglieder verteilt wird.
(4) Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung nach den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung nicht auf die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Einrichtungen an.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann einige oder alle folgenden Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP beendigen:
a) die Kontrakte mit dem ausgefallenen Clearingmitglied;
b) die Kontrakte des betroffenen Clearingdienstes oder der betroffenen Kategorie von Vermögenswerten;
c) die sonstigen Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP.
Die Abwicklungsbehörde kann nur diejenigen in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Kontrakte beendigen, bei denen die Übertragung der Vermögenswerte und Positionen aus diesen Kontrakten im Sinne von Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfolgt ist.
Bei der Ausübung der Befugnis nach Unterabsatz 1 beendigt die Abwicklungsbehörde die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontrakte auf vergleichbare Weise, ohne dabei zwischen den Gegenparteien dieser Kontrakte zu unterscheiden, mit Ausnahme jener vertraglichen Verpflichtungen, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgesetzt werden können.
(2) Die Abwicklungsbehörde teilt allen einschlägigen Clearingmitgliedern das Datum der Beendigung eines Kontrakts gemäß Absatz 1 mit.
(3) Vor Beendigung einer der in Absatz 1 genannten Kontrakte unternimmt die Abwicklungsbehörde folgende Schritte:
a) Sie verlangt von der in Abwicklung befindlichen CCP, jeden Kontrakt zu bewerten und die Kontensalden jedes Clearingmitglieds zu aktualisieren;
b) sie bestimmt den von jedem Clearingmitglied oder an jedes Clearingmitglied zu zahlenden Nettobetrag unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht getätigter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die aufgrund der Kontraktbewertungen nach Buchstabe a fällig sind; und
(1) Die Abwicklungsbehörde kann den Betrag der Zahlungsverpflichtungen der CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern herabsetzen, wenn diese Verpflichtungen aus Gewinnen resultieren, die gemäß den Verfahren der CCP für die Leistung von Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit derselben wirtschaftlichen Wirkung fällig sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde berechnet jede Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Verwendung eines gerechten Allokationsmechanismus, der bei der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 festgelegt und den Clearingmitgliedern bei Anwendung des Abwicklungsinstruments unverzüglich mitgeteilt wird. Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden unverzüglich mit, dass dieses Instrument angewandt wird und in welcher Weise sie von dessen Anwendung betroffen sind. Die für die einzelnen Clearingmitglieder herabzusetzenden Nettogesamtgewinne müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der CCP geschuldeten Beträgen stehen.
(3) Die Herabsetzung des Werts auszuzahlender Gewinne wird ab dem Augenblick wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme ergreift, und ist für die CCP und die betroffenen Clearingmitglieder unmittelbar bindend.
(4) Nicht ausfallende Clearingmitglieder können in nachfolgenden Verfahren gegen die CCP oder ihren Rechtsnachfolger keine Ansprüche aufgrund der Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 geltend machen.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, von der CCP eine Erstattung an Clearingmitglieder zu verlangen, falls sich erweist, dass die Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 überschreitet.
(5) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Wert der auszuzahlenden Gewinne nur teilweise herab, so wird der verbleibende ausstehende auszuzahlende Betrag den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern weiterhin geschuldet.
(6) Die CCP nimmt in ihren Betriebsvorschriften zusätzlich zu ähnlichen in den Betriebsvorschriften vorgesehenen Regelungen für die Sanierungsphase Bezug auf die Befugnis zur Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 und sorgt dafür, dass vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die es der Abwicklungsbehörde ermöglichen, ihre Befugnisse nach diesem Artikel auszuüben.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, einen Barmittelbeitrag zur CCP bis zur doppelten Höhe ihrer Beiträge zum Ausfallfonds der CCP zu leisten. Diese Verpflichtung zur Leistung eines Barmittelbeitrags wird auch in die Vorschriften und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der CCP als Abwicklungsbarmittelabruf, der der Abwicklungsbehörde, die Abwicklungsmaßnahmen ergreift vorbehalten ist, aufgenommen. Ruft die Abwicklungsbehörde einen den Beitrag zum Ausfallfonds übersteigenden Betrag ab, so prüft sie zuvor in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden der nicht ausfallenden Clearingmitglieder die Auswirkungen dieses Instruments auf die nicht ausfallenden Clearingmitglieder und die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten.
Wenn die CCP mehrere Ausfallfonds betreibt und das Instrument zur Bewältigung eines Ausfallereignisses angewandt wird, bezieht sich die Höhe des Barmittelbeitrags gemäß Unterabsatz 1 auf den Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds des betreffenden Clearingdienstes oder der betreffenden Kategorie von Vermögenswerten.
Wenn die CCP mehrere Ausfallfonds betreibt und das Instrument zur Bewältigung eines Nichtausfallereignisses angewandt wird, bezieht sich die Höhe des Barmittelbeitrags gemäß Unterabsatz 1 auf die Summe der Beiträge des Clearingmitglieds zu allen Ausfallfonds der CCP.
Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsbarmittelabruf unabhängig davon ausüben, ob alle vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Barmittelbeiträgen durch nicht ausfallende Clearingmitglieder ausgeschöpft wurden.
Die Abwicklungsbehörde legt die Höhe des Barmittelbeitrags der einzelnen nicht ausfallenden Clearingmitglieder im Verhältnis zum Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Unterabsatz 1 genannten Obergrenze fest.
Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, den Clearingmitgliedern den möglicherweise überschüssigen Betrag eines Abwicklungsbarmittelabrufs zu erstatten, falls sich erweist, dass die Höhe des angewendeten Abwicklungsbarmittelabrufs auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 übersteigt.
(2) Wenn ein nicht ausfallendes Clearingmitglied den geforderten Betrag nicht zahlt, kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, den Ausfall des betreffenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Ersteinschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verwenden.
(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung gemäß Artikel 33 in Bezug auf von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten ein, um Verluste zu absorbieren, die betreffende CCP oder eine Brücken-CCP zu rekapitalisieren oder die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zu unterstützen.
(2) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 bestimmt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
a) den Betrag, um den die Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, wobei sie etwaige Verluste berücksichtigt, die bei Durchsetzung etwaiger ausstehender Verpflichtungen der Clearingmitglieder oder anderer Dritter gegenüber der CCP absorbiert werden sollen; und
b) den Betrag, zu dem Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten in Eigentumstitel umgewandelt werden müssen, damit die CCP oder die Brücken-CCP ihre Eigenkapitalanforderungen erneut erfüllt.
(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens an.
(2) Vor der Herabsetzung oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nimmt die Abwicklungsbehörde eine Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln proportional zu den Verlusten und erforderlichenfalls bis zu ihrem vollen Wert vor.
Weist die CCP gemäß der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3 nach der Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln weiterhin einen positiven Nettowert auf, so bewirkt die Abwicklungsbehörde eine Löschung bzw. Verwässerung der Eigentumstitel.
(3) Die Abwicklungsbehörde geht bei der Herabsetzung und/oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten so weit wie zur Erreichung der Abwicklungsziele nötig und erforderlichenfalls bis zur vollen Höhe des Werts dieser Instrumente oder Verbindlichkeiten.
(4) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung nicht auf folgende Verbindlichkeiten an:
a) Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
b) Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCP von kritischer Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
c) Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
d) Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber Teilnehmern, soweit sie aus deren Teilnahme an solchen Systemen resultieren, gegenüber anderen CCPs und gegenüber Zentralbanken;
e) Ersteinschusszahlungen.
(5) Für eine Herabsetzung des Nennwerts eines Eigentumstitels, eines Schuldtitels oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten gelten folgende Bedingungen:
a) Die Herabsetzung ist unbefristet;
b) der Inhaber des Instruments kann im Zusammenhang mit dieser Herabsetzung keine Ansprüche geltend machen, ausgenommen bereits angefallene Verbindlichkeiten, die etwaige Haftung für Schäden infolge eines gegen die Rechtmäßigkeit dieser Herabsetzung eingelegten Rechtsmittels, etwaige Ansprüche aufgrund von gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ausgegebenen oder übertragenen Eigentumstiteln oder etwaige Auszahlungsansprüche gemäß Artikel 62; und
c) bei einer nur teilweisen Herabsetzung gilt die Vereinbarung, die die ursprüngliche Verbindlichkeit bewirkte, vorbehaltlich etwaiger infolge der Herabsetzung erforderlicher Änderungen der Modalitäten dieser Vereinbarung weiterhin in Bezug auf den verbleibenden Betrag.
Die Bestimmung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht an der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus, um Inhabern von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und anschließend Inhabern von Eigentumstiteln Verluste zu erstatten, falls sich erweist, dass die Höhe der abgewendeten Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 überschreitet.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann bei der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nach Absatz 3 von der CCP verlangen, Eigentumstitel an die Inhaber der Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten auszugeben oder zu übertragen.
(7) Die Abwicklungsbehörde wandelt Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten nur dann gemäß Absatz 3 um, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Eigentumstitel werden vor einer etwaigen Emission von Eigentumstiteln durch die CCP für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle ausgegeben; und
b) die Umwandlungsquote entschädigt die betroffenen Gläubiger im Einklang mit ihrer Behandlung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens angemessen für jegliche Verluste, die ihnen infolge der Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.
Nach der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten in Eigentumstitel werden letztere unverzüglich gezeichnet oder übertragen.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 7 stellt die Abwicklungsbehörde bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans der CCP und im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP sicher, dass die CCP jederzeit in der Lage ist, die erforderliche Anzahl von Eigentumstiteln zu auszugeben.
Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch — oder verlangt deren Durchführung —, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, einschließlich der folgenden:
a) Änderung aller einschlägigen Register;
b) Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;
c) Listing bzw. Zulassung zum Handel von neuen Eigentumstiteln; und
d) erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht werden muss.
(1) Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde von der CCP, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass die CCP Eigentumstitel in ausreichendem Umfang ausgegeben kann und dass die Ausgabe von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden könnten.
(2) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet etwaiger Bestimmungen in den Gründungsdokumenten oder der Satzung der CCP an, einschließlich in Bezug auf Vorkaufsrechte für Anteilseigner oder das Erfordernis einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.
(1) Die CCPs führen innerhalb eines Monats nach Anwendung der in Artikel 32 genannten Instrumente eine Überprüfung der Ursachen ihres Ausfalls durch und legen sie der Abwicklungsbehörde mit einem Reorganisationsplan gemäß Artikel 37 vor. Ist der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss dieser Plan, auch nach jeder Änderung gemäß Artikel 38 und wie er gemäß Artikel 39 umgesetzt wurde, mit dem Umstrukturierungsplan, den die CCP der Kommission gemäß dem genannten Rechtsrahmen vorzulegen hat, vereinbar sein.
Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Abwicklungsbehörde den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf maximal zwei Monate verlängern.
(2) Wenn gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan anzuzeigen ist, berührt die Vorlage des Reorganisationsplans nicht die in diesem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorgesehene Frist für die Vorlage dieses Umstrukturierungsplans.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt die Überprüfung und den Reorganisationsplan und jeden überarbeiteten Plan davon gemäß Artikel 38 der zuständigen Behörde und dem Abwicklungskollegium vor.
(1) Der Reorganisationsplan gemäß Artikel 36 enthält Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit der CCP oder einzelner Geschäftsbereiche innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wiederherstellen sollen. Diese Maßnahmen stützen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen die CCP tätig sein wird.
Der Reorganisationsplan trägt dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und spiegelt Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall wider, einschließlich einer Kombination aus Ereignissen, anhand deren die größten Anfälligkeiten der CCP ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit geeigneten sektorweiten Referenzwerten verglichen.
(2) Der Reorganisationsplan umfasst mindestens
a) eine eingehende Analyse der Faktoren und Umstände, aufgrund deren die CCP ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird;
b) eine Beschreibung der zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu treffenden Maßnahmen; und
c) einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.
(3) Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit einer CCP wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
a) die Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP;
b) Änderungen an den operativen Systemen und der Infrastruktur der CCP;
c) die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen;
(1) Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans durch die CCP gemäß Artikel 36 Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen des Plans zuverlässig zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP führen würden.
Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würde, genehmigt die Abwicklungsbehörde den Plan.
(2) Wenn die Abwicklungsbehörde oder die zuständige Behörde nicht davon überzeugt sind, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würden, unterrichtet die Abwicklungsbehörde die CCP über ihre Bedenken und fordert die CCP auf, innerhalb von zwei Wochen nach dieser Unterrichtung einen geänderten Plan vorzulegen, der diesen Bedenken Rechnung trägt.
(3) Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde prüfen den neu vorgelegten Plan und die Abwicklungsbehörde unterrichtet die CCP innerhalb einer Woche nach Eingang dieses Plans darüber, ob die Bedenken angemessen berücksichtigt wurden oder ob weitere Änderungen erforderlich sind.
(4) Die ESMA arbeitet bis zum 12. Februar 2023 Entwürfe von technischen Regulierungsstandards aus, um die Kriterien, die ein Reorganisationsplan für die Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 erfüllen muss, genauer festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(1) Die CCP setzt den Reorganisationsplan um und legt der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde auf Aufforderung, zumindest jedoch alle sechs Monate, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans vor.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde von der CCP eine Überarbeitung des Plans verlangen, falls dies zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Folgendes auf einen Käufer, bei dem es sich nicht um eine Brücken-CCP handelt, übertragen:
a) von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel;
b) Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP.
Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der CCP oder eines Dritten — außer dem Käufer — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 41 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes unternimmt die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Schritte, um kommerzielle Bedingungen sicherzustellen, die der nach Artikel 24 Absatz 3 durchgeführten Bewertung entsprechen.
(3) Vorbehaltlich von Artikel 27 Absatz 10 werden Gegenleistungen des Käufers
a) den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel an den Käufer erfolgt ist;
b) der in Abwicklung befindlichen CCP zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der CCP auf den Käufer erfolgt ist;
c) allen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern zugeführt, denen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente im Rahmen der Abwicklung Verluste entstanden sind, und zwar im Verhältnis zu ihren bei der Abwicklung entstandenen Verlusten.
(4) Die vom Käufer gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gezahlte Gegenleistung wird wie folgt zugewiesen:
a) bei Eintritt eines Ereignisses, das durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß dem Wasserfallprinzip der CCP zugewiesen wurden; oder
b) bei Eintritt eines Ereignisses, das nicht durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß den anwendbaren Vorschriften der CCP zugewiesen wurden.
Die Zuweisung der verbleibenden Gegenleistungen erfolgt dann im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsbefugnis nach Absatz 1 mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP vorzunehmen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Käufers die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die auf den Käufer übertragen wurden, auf die in Abwicklung befindlichen CCP bzw. die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.
Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so müssen die in Abwicklung befindlichen CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bzw. Eigentumstitel zurücknehmen.
(7) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt unabhängig davon, ob der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringen darf.
Darf der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht erbringen, so führt die Abwicklungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Behörde eine angemessene Sorgfaltsprüfung des Käufers durch und sorgt dafür, dass der Käufer über die fachliche und technische Fähigkeit zur Wahrnehmung der Funktionen der erworbenen CCP verfügt und so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung die erforderliche Zulassung beantragt. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass dieser Zulassungsantrag zügig geprüft wird.
(8) Wird durch die Übertragung von Eigentumstiteln nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erworben oder erhöht, so nimmt die zuständige Behörde die in dem genannten Artikel vorgesehene Beurteilung innerhalb eines Zeitraums vor, mit dem die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(9) Hat die zuständige Behörde die Beurteilung nach Absatz 8 nicht vor dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Übertragung der Eigentumstitel wirksam wird, so gilt Folgendes:
a) Die Übertragung der Eigentumstitel wird mit dem Tag der Übertragung unmittelbar rechtswirksam;
b) während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes werden die mit diesen Eigentumstiteln verbundenen Stimmrechte des Käufers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, diese auszuüben, und für ihre Ausübung oder den Verzicht auf ihre Ausübung nicht haftet, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar;
c) während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes gelten die in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Sanktionen und die in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für diese Übertragung nicht;
d) nach Abschluss der Beurteilung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 teilt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und dem Käufer umgehend schriftlich deren Ergebnis mit;
e) sofern die zuständige Behörde die Übertragung nicht ablehnt, gelten die mit diesen Eigentumstiteln verbundenen Stimmrechte ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Buchstabe d des vorliegenden Absatzes als vollständig auf den Käufer übertragen;
f) lehnt die zuständige Behörde die Übertragung der Eigentumstitel ab, so findet Buchstabe b weiterhin Anwendung und kann die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen eine Veräußerungsfrist festlegen, innerhalb deren der Käufer die betreffenden Eigentumstitel veräußern muss.
(10) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Dienstleistungen zu erbringen, ist der Käufer als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(11) Dem Käufer im Sinne des Absatzes 1 darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere verbundene FMI und Handelsplätze nicht verwehrt werden, sofern der Käufer die Bedingungen für die Mitgliedschaft in oder die Teilnahme an diesen Systemen, Infrastrukturen oder Handelsplätzen erfüllt.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf dem Käufer der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sowie anderen verbundenen FMI und Handelsplätzen nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass er kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen, Infrastrukturen oder Handelsplätzen erforderlich sind.
Erfüllt der Käufer die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht, so darf er die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme sowie anderen Infrastrukturen und Handelsplätze während eines von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraums weiter ausüben. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate.
(12) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, haben Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
(1) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung auf eine CCP angewandt, so gibt die Abwicklungsbehörde die Verfügbarkeit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel, die zu übertragen sind, bekannt oder leitet die erforderlichen Schritte für deren Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen, -verpflichtungen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:
a) Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel der CCP nicht sachlich falsch darstellen;
b) es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Käufer stattfinden;
c) Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein;
d) es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen; und
e) soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
Die Kriterien nach Unterabsatz 1 hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Käufer heranzutreten.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der Vermarktung zu erfüllen, oder die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel vermarkten, wenn sie feststellt, dass die Einhaltung dieser Anforderung und dieser Kriterien die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele wahrscheinlich beeinträchtigen würde, einschließlich durch die Schaffung einer erheblichen Gefahr für die Finanzstabilität.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Folgendes auf eine Brücken-CCP übertragen:
a) die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebenen Eigentumstitel;
b) Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP.
Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP oder eines Dritten — außer der Brücken-CCP — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 43 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Bei der Brücken-CCP handelt es sich um eine juristische Person, die:
a) von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen ist, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann; und
b) die für die Entgegennahme und das Halten bestimmter oder aller Eigentumstitel, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der CCP im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihrer kritischer Funktionen und ihre anschließende Veräußerung eingerichtet oder verwendet wird.
(3) Bei Anwendung des Instruments der Brücken-CCP stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf die Brücken-CCP übertragenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen werden.
(4) Vorbehaltlich von Artikel 27 Absatz 10 werden Gegenleistungen der Brücken-CCP
a) den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel an die Brücken-CCP erfolgt ist;
b) der in Abwicklung befindlichen CCP zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf die Brücken-CCP erfolgt ist;
c) allen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern zugeführt, denen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente im Rahmen der Abwicklung Verluste entstanden sind, und zwar im Verhältnis zu ihren bei der Abwicklung entstandenen Verlusten.
(5) Die von der Brücken-CCP gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gezahlte Gegenleistung wird wie folgt zugewiesen:
a) bei Eintritt eines Ereignisses, das durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß dem Wasserfallprinzip der CCP zugewiesen wurden; oder
b) bei Eintritt eines Ereignisses, das nicht durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß den anwendbaren Vorschriften der CCP zugewiesen wurden.
Die Zuweisung der verbleibenden Gegenleistungen erfolgt im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsbefugnis nach Absatz 1 mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP vorzunehmen.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann die auf die Brücken-CCP übertragenen Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf die in Abwicklung befindliche CCP oder die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen, wenn eine solche Übertragung in dem Instrument, in dessen Rahmen die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt, ausdrücklich vorgesehen ist.
Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so sind die in Abwicklung befindliche CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bzw. Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes oder die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die nicht den Kategorien von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in dem Instrument angegeben sind, mit dem die Übertragung erfolgt ist, oder die die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann die Abwicklungsbehörde von der Brücken-CCP auf die in Abwicklung befindliche CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.
(9) Die Rückübertragung gemäß den Absätzen 7 und 8 kann jederzeit stattfinden und erfolgt nach den sonstigen Bedingungen, die in dem Instrument, mit dem die Übertragung erfolgt ist, für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(10) Die Abwicklungsbehörde kann Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von der Brücken-CCP auf einen Dritten übertragen.
(11) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Dienstleistungen zu erbringen, ist die Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
In allen anderen Zusammenhängen können Abwicklungsbehörden verlangen, dass eine Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen ist und die Rechte der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.
(12) Der Brücken-CCP darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere verbundene FMI und Handelsplätze nicht verwehrt werden, sofern sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an diesen Systemen, FMI oder Handelsplätzen erfüllt.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf der Brücken-CCP der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sowie anderen FMI und Handelsplätzen nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass sie kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen, Infrastrukturen oder Handelsplätzen erforderlich sind.
Erfüllt die Brücken-CCP die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht, so darf sie die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme sowie anderen Infrastrukturen und Handelsplätze während eines von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraums weiter ausüben. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate.
(13) Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht auf die Brücken-CCP übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die der Brücken-CCP übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten oder gegenüber deren Leitungsorgan oder Geschäftsleitung.
(14) Die Brücken-CCP unterliegt keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Brücken-CCP haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.
(1) Die Brücken-CCP muss sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Die Brücken-CCP holt für sämtliche nachstehenden Elemente die Genehmigung der Abwicklungsbehörde ein:
(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan der Brücken-CCP die Brücken-CCP in dem Bestreben, die Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP aufrechtzuerhalten und die Brücken-CCP bzw. ihre Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Käufer zu veräußern. Diese Veräußerung erfolgt zu angemessenen Marktbedingungen und innerhalb des in Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6 genannten Zeitraums.
(3) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei der Brücken-CCP nicht länger um eine Brücken-CCP im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
a) Erfüllung der Abwicklungsziele;
b) Verschmelzung der Brücken-CCP mit einem anderen Unternehmen;
c) Nichterfüllung der Anforderungen von Artikel 42 Absatz 2 durch die Brücken-CCP;
d) Veräußerung der Brücken-CCP oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels;
e) Ablauf des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums;
Die Abwicklungsbehörde kann Kredite aufnehmen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, darunter vorfinanzierte Finanzmittel aus nicht ausgeschöpften Ausfallfonds der in Abwicklung befindlichen CCP, in Anspruch nehmen, sofern dies zur Deckung eines vorübergehenden Liquiditätsbedarfs erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu gewährleisten.
(1) Im sehr außergewöhnlichen Fall einer Systemkrise können die Mitgliedstaaten zur Abwicklung einer CCP die staatlichen Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 46 und 47 nur anwenden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die finanzielle Unterstützung ist zur Erreichung der Abwicklungsziele nach Artikel 21 erforderlich;
b) die finanzielle Unterstützung kommt unter Wahrung der Finanzstabilität lediglich als letztes Mittel gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zum Einsatz, nachdem alle Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden;
c) die finanzielle Unterstützung ist zeitlich begrenzt;
d) die finanzielle Unterstützung steht mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang; und
e) der Mitgliedstaat hat im Vorfeld in einer mit dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen übereinstimmenden Weise umfassende und glaubwürdige Regelungen für die Einziehung der eingesetzten öffentlichen Mittel über einen angemessenen Zeitraum gemäß Artikel 27 Absatz 10 festgelegt, soweit diese nicht in vollem Umfang durch die Veräußerung an private Käufer gemäß Artikel 46 Absatz 3 oder Artikel 47 Absatz 2 zurückerlangt wurden.
Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht entweder unter Leitung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde oder unter Leitung der Abwicklungsbehörde.
(2) Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, müssen die zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 48 bis 58 verfügen und die Einhaltung der Artikel 52, 54 und 72 gewährleisten.
(3) Es ist davon auszugehen, dass staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b als letztes Mittel zur Anwendung kommen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems zu verhindern;
b) das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde;
c) in Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
(1) Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln kann zur Rekapitalisierung einer CCP im Austausch gegen Eigentumstitel gewährt werden.
(2) CCPs, auf die das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet.
(3) Die Eigentumstitel nach Absatz 1 werden an einen privaten Käufer veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
(1) Eine CCP kann vorübergehend staatlich übernommen werden, indem ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge für Eigentumstitel erteilt, in denen der Begünstigte
a) ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder
b) ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.
(2) CCPs, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Abwicklungskosten zurückzuerlangen, an einen privaten Käufer veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Veräußerung der CCP werden die Finanzlage und die einschlägigen Marktbedingungen berücksichtigt.
g) die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Schuldtitel zu löschen;
h) die Befugnis, den Nennwert von Eigentumstiteln einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Eigentumstitel zu löschen;
i) die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP die Ausgabe neuer Eigentumstitel, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente, zu verlangen;
j) die Befugnis, bei Schuldtiteln und anderen Verbindlichkeiten der CCP deren Fälligkeit, den zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
k) die Befugnis, Finanzkontrakte glattzustellen und zu beendigen;
l) die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP zu entlassen bzw. zu ersetzen;
m) die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Fristen zügig zu bewerten;
n) die Befugnis, den Betrag der Nachschusszahlungen, die einem Clearingteilnehmer einer in Abwicklung befindlichen CCP zustehen, herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
o) die Befugnis, offene Positionen und alle damit verbundenen Vermögenswerte, einschließlich einschlägiger Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung und in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen auf eine mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang stehenden Weise von dem Konto eines ausfallenden Clearingmitglieds auf ein nicht ausfallendes Clearingmitglied zu übertragen;
p) die Befugnis, etwaige bestehende und ausstehende vertragliche Verpflichtungen der Clearingmitglieder der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen oder, soweit zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, von der Durchsetzung solcher vertraglichen Verpflichtungen abzusehen oder anderweitig von den Betriebsvorschriften der CCP abzuweichen;
q) die Befugnis, bestehende und ausstehende Verpflichtungen des Mutterunternehmens der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen, einschließlich der finanziellen Unterstützung der CCP in Form von Garantien oder Kreditlinien; und
r) die Befugnis, von Clearingmitgliedern bis zur Obergrenze nach Artikel 31 weitere Barmittelbeiträge zu verlangen.
Die Abwicklungsbehörden können die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse einzeln oder in einer beliebigen Kombination ausüben.
(2) Sofern in dieser Verordnung und im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse keiner der folgenden Auflagen:
a) der Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen einzuholen;
b) den Auflagen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzinstrumenten, Rechten, Verpflichtungen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP;
c) der Auflage, bestimmte öffentliche oder private Personen zu unterrichten;
d) der Auflage, Bekanntmachungen oder Prospekte zu veröffentlichen;
e) der Auflage, Dokumente bei einer anderen Behörde zu hinterlegen oder zu registrieren.
(1) Bei der Ausübung einer in Artikel 48 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Befugnis ist die Abwicklungsbehörde zusätzlich befugt,
a) vorbehaltlich des Artikels 67 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien;
b) Rechte zum Erwerb weiterer Eigentumstitel aufzuheben;
c) der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung eines von der CCP ausgegebenen Finanzinstruments gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufzuheben oder auszusetzen;
d) Maßnahmen zu ergreifen, damit der Käufer oder die Brücken-CCP im Einklang mit Artikel 40 bzw. 42 so behandelt wird, als wäre er bzw. sie die in Abwicklung befindliche CCP, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen der in Abwicklung befindlichen CCP bzw. um von ihr ergriffene Maßnahmen geht, einschließlich Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Marktinfrastruktur;
e) der in Abwicklung befindlichen CCP oder dem Käufer oder der Brücken-CCP gegebenenfalls vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren;
f) Maßnahmen zu ergreifen, damit das Clearingmitglied, das alle Positionen, die ihm durch die Befugnisse in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben o und p zugewiesen wurden, übernommen hat, sämtliche Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der CCP in Bezug auf diese Positionen übernehmen kann;
g) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder den Käufer oder die Brücken-CCP anstelle der in Abwicklung befindlichen CCP als Vertragspartei einzusetzen;
h) die Betriebsvorschriften der in Abwicklung befindlichen CCP zu ändern, auch in Bezug auf den Zugang zum Clearing für ihre Clearingmitglieder und andere Teilnehmer;
i) die Mitgliedschaft eines Clearingmitglieds von der in Abwicklung befindlichen CCP auf einen Käufer der CCP oder eine Brücken-CCP zu übertragen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten Entschädigungsansprüche nach dieser Verordnung nicht als Verpflichtung oder Belastung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann Kontinuitätsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit vom Käufer oder von der Brücken-CCP betrieben werden kann. Zu den Kontinuitätsmaßnahmen kann Folgendes gehören:
a) die Fortführung der von der in Abwicklung befindlichen CCP eingegangenen Verträge, sodass der Käufer oder die Brücken-CCP in die Rechte und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen ausdrücklich oder implizit an die Stelle der in Abwicklung befindlichen CCP tritt;
b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung der in Abwicklung befindlichen CCP durch den Käufer oder die Brücken-CCP in sämtlichen Gerichtsverfahren.
(3) Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Befugnissen unberührt:
a) sowohl das Recht eines Mitarbeiters der CCP, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen; als auch
b) vorbehaltlich der Artikel 55, 56 und 57 die Ausübung der vertraglichen Rechte einer Vertragspartei, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung der CCP vor der Übertragung bzw. einer Handlung oder Unterlassung des Käufers oder der Brücken-CCP nach der Übertragung vorsieht.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, die das Leitungsorgan der in Abwicklung befindlichen CCP ablösen. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Sonderverwalter gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienste verfügen.
(2) Der Sonderverwalter verfügt über sämtliche Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP. Der Sonderverwalter übt diese Befugnisse nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde aus. Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung bedürfen.
Die Abwicklungsbehörde gibt die in Absatz 1 genannte Bestellung sowie die an diese Bestellung geknüpften Bedingungen öffentlich bekannt.
(3) Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Zur Verwirklichung der Abwicklungsziele kann die Abwicklungsbehörde diesen Zeitraum erforderlichenfalls verlängern.
(4) Der Sonderverwalter ergreift alle zur Förderung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte und setzt die von der Abwicklungsbehörde beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen um. Bei Abweichungen oder Kollisionen hat diese gesetzliche Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung der CCP oder dem nationalen Recht bestehen.
(5) Der Sonderverwalter erstattet der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht. In diesen Berichten wird die Finanzlage der CCP detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit abberufen. Sie hat den Sonderverwalter in jedem Fall abzuberufen,
a) wenn der Sonderverwalter seine Aufgaben nicht nach den von der Abwicklungsbehörde festgelegten Bedingungen erfüllt;
b) wenn die Abwicklungsziele durch die Abberufung oder Ersetzung des Sonderverwalters besser verwirklicht werden könnten; oder
c) wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von einer in Abwicklung befindlichen CCP, einem derselben Gruppe wie die CCP angehörenden Unternehmen oder von Clearingmitgliedern der CCP die Bereitstellung von Diensten oder Einrichtungen verlangen, die ein Käufer oder eine Brücken-CCP für den effizienten Betrieb des auf ihn bzw. sie übertragenen Geschäfts benötigt.
Unterabsatz 1 gilt unabhängig davon, ob ein derselben Gruppe wie die CCP angehörendes Unternehmen oder eines der Clearingmitglieder der CCP in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist oder sich selbst in Abwicklung befindet.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann von Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtungen gemäß Absatz 1 durchsetzen, wenn diese Befugnisse in Bezug auf Unternehmen, die derselben Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP angehören, oder in Bezug auf die Clearingmitglieder dieser CCP ausgeübt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Dienste und Einrichtungen schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.
(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:
a) wenn eine Vereinbarung zur Bereitstellung jener Dienste und Einrichtungen vorliegt, zu den gleichen kommerziellen Bedingungen, zu denen die Dienste und Einrichtungen der CCP unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme bereitgestellt wurden; oder
b) wenn keine Vereinbarung zur Bereitstellung jener Dienste und Einrichtungen vorliegt oder diese Vereinbarung abgelaufen ist, zu angemessenen kommerziellen Bedingungen.
(1) Bei der Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, oder einer einschlägigen Abwicklungsmaßnahme wird diese Übertragung oder Abwicklungsmaßnahme nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam.
(2) Die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats erhält von den Behörden anderer einschlägiger Mitgliedstaaten jede erforderliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen auf den Käufer oder die Brücken-CCP übertragen werden bzw. jede sonstige Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen wirksam wird.
(3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Vermögenswerte belegen sind oder unter dessen Recht die Übertragung der Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten fällt, zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.
(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats die in Artikel 28 bis 32 genannten Abwicklungsinstrumenten anwendet macht und die Verträge, Verbindlichkeiten, Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP Instrumente, Verträge oder Verbindlichkeiten umfassen, die unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats fallen, oder Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern und Verträge in Bezug auf Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden umfassen, die in diesem anderen Mitgliedstaat belegen sind, stellen die einschlägigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats sicher, dass jede aus den genannten Abwicklungsinstrumenten erwachsende Maßnahme wirksam wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die von diesen Abwicklungsinstrumenten betroffenen Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder sowie gegebenenfalls deren Kunden dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung gegebenenfalls nur nach dem Recht des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde anzufechten.
(5) Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde werden folgende Rechte und Schutzbestimmungen festgelegt:
a) das Recht von Anteilseignern, Gläubigern und Dritten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nach Artikel 74 anzufechten;
b) das Recht betroffener Gläubiger, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehene Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags eines Instruments, einer Verbindlichkeit oder eines Vertrags bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung nach Artikel 74 anzufechten; und
c) die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
(1) Betrifft eine Abwicklungsmaßnahme Vermögenswerte oder Verträge von in einem Drittland ansässigen Personen oder Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen, so kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass
a) die in Abwicklung befindliche CCP und der übernehmende Rechtsträger dieser Vermögenswerte, Verträge, Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten alle erforderlichen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Maßnahme wirksam wird;
b) die in Abwicklung befindliche CCP Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Maßnahme wirksam wird;
c) die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 27 Absatz 10 angegebene Weise erstattet werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels verlangt die Abwicklungsbehörde von der CCP, eine Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Clearingmitgliedern und Inhabern von Eigentumstiteln und Schuldtiteln aufzunehmen, mit der sie sich damit einverstanden erklären, an jegliche Maßnahme der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ihre Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, einschließlich der Anwendung der Artikel 28, 32, 55, 56 und 57, gebunden zu sein.
Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, für die Aufnahme einer solchen Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit Inhabern sonstiger Verbindlichkeiten, die in einem Drittland ansässig sind oder dem Recht eines Drittlands unterliegen, zu sorgen. Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, ihr ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Bestimmungen bestätigt wird.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Abwicklungsmaßnahme nicht wirksam, so ist diese Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten null und nichtig.
(1) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme bzw. das Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses gilt nicht als Insolvenzverfahren, als Durchsetzungsereignis oder als Ausfallereignis im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2002/47/EG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern jeweils die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden.
Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 77 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes als nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Abwicklungsmaßnahme.
(2) Eine Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme nach Absatz 1 darf nicht dazu verwendet werden,
a) Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag von einem Unternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, eingegangen wurde und Cross-Default-Klauseln oder -Verpflichtungen enthält, die von einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden;
b) im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, in den Besitz von Eigentum der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen; oder
c) im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, etwaige vertragliche Rechte der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu beeinträchtigen.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung beider Gegenparteien aus Verträgen, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP eingegangen wurden, aussetzen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Bei Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, anderen CCPs und Zentralbanken macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann abgesicherte Gläubiger einer in Abwicklung befindlichen CCP ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags daran hindern, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte der in Abwicklung befindlichen CCP Sicherungsrechte durchzusetzen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2) Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, anderen CCPs und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von der in Abwicklung befindlichen CCP mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einer in Abwicklung befindlichen CCP ab der öffentlichen Bekanntgabe der Kündigung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags aussetzen, sofern die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2) In Bezug auf Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, andere CCPs und Zentralbanken macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
(3) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden; oder
b) Gegenstand einer Herabschreibung, einer Umwandlung oder der Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Zuweisung von Verlusten oder Positionen sind.
(4) Ist keine Mitteilung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ergangen, so können die Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 54 wie folgt wahrgenommen werden:
a) Wurden die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen, so darf eine Gegenpartei nur dann den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen, wenn der übernehmende Rechtsträger das Eintreten oder Andauern des Durchsetzungsereignisses verursacht;
b) verbleiben die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei der CCP, so darf eine Gegenpartei nur dann von Kündigungsrechten gemäß den in dem Vertrag zwischen der CCP und der einschlägigen Gegenpartei festgelegten Bedingungen für die Kündigung Gebrauch machen, wenn das Durchsetzungsereignis nach Ablauf eines Aussetzungszeitraums gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eintritt oder darüber hinaus andauert.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Kontrolle über die in Abwicklung befindliche CCP ausüben, um
a) durch Ausübung der Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP die Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP zu steuern;
b) den Risikoausschuss zu konsultieren;
c) Vermögenswerte und Eigentum der in Abwicklung befindlichen CCP zu verwalten und darüber zu verfügen.
Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch einen von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 50 Absatz 1 bestellten Sonderverwalter ausgeübt werden.
(2) Übt die Abwicklungsbehörde Kontrolle über die CCP aus, so gilt sie nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.
Unbeschadet des Artikels 74 führen die Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen im Wege von Ausführungsanordnungen entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durch.
(3) Zur Berechnung der Behandlungen nach Absatz 2 Buchstabe a wird in der Bewertung nach Absatz 1 wie folgt verfahren:
a) Die etwaige Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für die in Abwicklung befindliche CCP sowie eine Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank bzw. eine etwaige Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze bleiben unberücksichtigt;
b) die Bewertung basiert auf den Verlusten, die Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern realistischerweise entstanden wären, wenn die CCP unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre;
c) einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, einschließlich etwaiger zusätzlicher Einschussanforderungen, die den Clearingmitgliedern entstehen würden, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums erneut vergleichbare Nettopositionen auf dem Markt eingehen würden, wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktbedingungen, einschließlich der Markttiefe und der Fähigkeit des Marktes, das entsprechende Volumen der Nettopositionen innerhalb des Zeitraums zu bedienen, Rechnung getragen; und
d) die Bewertung beruht auf der Preissetzungsmethode der CCP, es sei denn, diese Methode spiegelt nicht die tatsächlichen Marktbedingungen wider.
Die Länge des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums trägt den möglichen Auswirkungen des anwendbaren Insolvenzrechts und den Merkmalen der betreffenden Nettopositionen Rechnung.
(4) Die Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3.
(5) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der nach Artikel 49 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Durchführung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung festgelegt wird, einschließlich der Berechnung der Liquidationsverluste, die durch die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kosten entstanden wären, wenn die CCP unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen
Sind einem Anteilseigner, Clearingmitglied oder anderem Gläubiger gemäß der Bewertung nach Artikel 61 größere Verluste entstanden, als ihm entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen oder anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, so hat dieser Anteilseigner, dieses Clearingmitglied oder dieser andere Gläubiger Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.
(1) Vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, umfassen, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis, auch das Recht der Kunden auf Schadenersatz oder Entschädigung, den oder die die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 erhalten, oder ein Barmitteläquivalent eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 geltend gemachten Anspruchs erhalten, soweit die Erlöse sich auf Kundenpositionen beziehen. Diese Bestimmungen gelten auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten.
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in transparenter Weise, soweit es die Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen zulässt, die Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der in Absatz 1 genannten Erlöse erforderlich ist, sowie die Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist, festzulegen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die Abwicklungsbehörde lässt sich als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, so weit wie möglich auf eine der folgenden Weisen erstatten:
a) von der in Abwicklung befindlichen CCP;
b) durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung;
c) aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden.
Die in den Artikeln 66, 67 und 68 vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung,
a) wenn eine Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einer Brücken-CCP auf einen Käufer überträgt; und
b) wenn eine Abwicklungsbehörde die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnisse ausübt.
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments — ausgenommen das Instrument der Positionszuweisung nach Artikel 29 — nicht dazu führt, dass ein Teil, nicht aber die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, einer Aufrechnungsvereinbarung oder einer Saldierungsvereinbarung zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien der Vereinbarung übertragen oder die im Rahmen solcher Vereinbarungen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse geändert oder beendet werden.
Unter die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen fällt jegliche Vereinbarung, in deren Rahmen die Parteien zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien dieser Vereinbarungen nicht Folgendes bewirkt:
a) die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
b) die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
c) die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
d) die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, nicht Folgendes bewirkt:
a) die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
b) die Beendigung oder Änderung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind, durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 umfassen strukturierte Finanzierungsvereinbarungen Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendete Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Regeln von Systemen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde
a) einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf ein anderes Unternehmen überträgt;
b) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufhebt oder ändert oder einen Käufer oder eine Brücken-CCP anstelle der CCP als Vertragspartei einsetzt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht zu einem der folgenden Ergebnisse führt:
a) dem Widerruf eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG;
b) Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG;
c) Auswirkungen auf die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG;
d) Auswirkungen auf den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG.
(1) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CCP eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:
a) die Bewertung der Abwicklungsbehörde, ob die CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt; und
b) jegliche Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, einschließlich der Entscheidung, dass ein Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren eine andere Maßnahme zu treffen ist.
(1) Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium mit, welche Abwicklungsmaßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. In der Mitteilung ist auch anzugeben, ob die Abwicklungsmaßnahmen vom Abwicklungsplan abweichen.
Sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, unterrichtet die Abwicklungsbehörde
a) die in Abwicklung befindliche CCP;
b) das Abwicklungskollegium;
c) die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
d) die Kommission, die EZB und die EIOPA; und
e) die Betreiber der Systeme nach der Richtlinie 98/26/EG, an denen die in Abwicklung befindliche CCP teilnimmt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift der Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.
In der Unterrichtung des Abwicklungskollegiums nach Absatz 1 Unterabsatz 2 sind die Gründe für eine etwaige Abweichung vom Abwicklungsplan anzugeben.
(3) Die Veröffentlichung einer Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder einer Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 55, 56 und 57 der vorliegenden Verordnung zusammengefasst werden, erfolgt an allen nachfolgenden Stellen:
a) auf der Website der Abwicklungsbehörde;
b) auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der ESMA;
c) auf der Website der in Abwicklung befindlichen CCP; und
d) wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über die in Abwicklung befindliche CCP im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) Wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 3 genannten Anordnung den Inhabern der Eigentumstitel und den Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken der in Abwicklung befindlichen CCP, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
(1) Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:
a) Abwicklungsbehörden;
b) zuständige Behörden, ESMA und EBA;
c) zuständige Ministerien;
d) gemäß dieser Verordnung bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;
e) potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
f) Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
g) Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
h) eine Brücken-CCP;
i) vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans der CCP und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k;
j) alle anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die nicht unter die Buchstaben a, b, c und g fallen; und
k) sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis j unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben.
(2) Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j genannten Personen dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen sichergestellt ist.
(3) Den in Absatz 1 genannten Personen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung erhalten, anderen Personen oder Behörden offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne CCPs zulässt, oder die Behörde oder die CCP, von der die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.
Bevor jegliche Art der Information offengelegt wird, bewerten die in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen der Offenlegung für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten.
Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 9 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 10 und 15 durchgeführten Bewertungen.
Die in Absatz 1 genannten Personen bzw. Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die in Absatz 1 genannten Personen vertrauliche Informationen mit folgenden Personen und Stellen austauschen, sofern der Empfänger für die Zwecke dieses Informationsaustauschs Geheimhaltungspflichten unterliegt:
a) jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;
b) parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihrem Mitgliedstaat, Rechnungshöfen in ihrem Mitgliedstaat und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat;
c) nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden, die durch die Anwendung makroprudenzieller Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind, und den für die Durchführung von Abschlussprüfungen verantwortlichen Personen.
(5) Dieser Artikel hindert
a) Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen;
b) die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung makroprudenzieller Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA, der ESMA oder vorbehaltlich Artikel 80 Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren für die Offenlegung von Informationen gelten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beschränken sich die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Fall der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Abwicklungsbehörde auf die Entschädigung des infolge der Entscheidung erlittenen Verlusts.
(1) Reguläre Insolvenzverfahren in Bezug auf eine CCP werden nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde bzw. nach deren Zustimmung gemäß Absatz 3 eingeleitet.
(2) Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sind über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf eine CCP unverzüglich zu unterrichten, und zwar unabhängig davon, ob sich die CCP in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 72 Absatz 3 veröffentlicht wurde.
(3) Die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden leiten solche Verfahren erst ein, nachdem ihnen die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung mitgeteilt hat, keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP zu ergreifen, bzw. wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach der in Absatz 2 genannten Unterrichtung keine solche Mitteilung erhalten haben.
Sofern dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist, können die Abwicklungsbehörden das Gericht ersuchen, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem eine in Abwicklung befindliches CCP beteiligt ist oder womöglich beteiligt wird, für einen angemessenen Zeitraum, der mit den Abwicklungszielen in Einklang steht, auszusetzen.
c) Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit Artikel 16 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
d) Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 18 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; und
e) Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die den einschlägigen Drittlandsbehörden übertragen wurden.
(4) Die zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:
a) zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
b) zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 77 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
c) zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;
d) zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor im Hinblick auf die CCP oder die Gruppe, die Gegenstand der Vereinbarung ist, wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden;
e) zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
f) zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes, unter anderem — wenn angezeigt — durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
Um eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Absatzes 3 zu gewährleisten, veröffentlicht die ESMA bis zum 12. August 2022 Leitlinien zu Art und Inhalt der in diesem Absatz genannten Bestimmungen.
(5) Die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die sie im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.
e) im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum Gegenwert in der Landeswährung am 11. Februar 2021; und
f) Geldbußen in maximal zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde geführt, wie dies nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4) Die ESMA legt der Kommission bis zum 12. August 2022 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere Angaben darüber, ob in diesem Zusammenhang zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufgetreten sind. Dieser Bericht befasst sich zudem mit allen erheblichen Unterschieden in der Dauer der Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten.
(10) eine Aufstellung der jeweiligen Risikopositionen und der Bedeutung der Clearingmitglieder der CCP sowie eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Clearingmitglieder auf die CCP;
(11) Angaben zu allen Systemen, über die die CCP ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;
(12) Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen die CCP direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;
(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten von der betreffenden CCP — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;
(14) Angaben zu den Eigentümern der unter Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
(15) eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten, z. B.
(16) Angabe der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde für jede juristische Person, sofern diese von den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung benannten abweichen;
(17) Angabe des Mitglieds des Leitungsorgans, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans der CCP erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der Verantwortlichen für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche;
(18) eine Darstellung der innerhalb der CCP geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
(19) alle von der CCP und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
(20) eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
(21) Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.
(11) ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit — auch unter sich rasch verändernden Bedingungen — die für eine effektive Abwicklung der CCP wesentlichen Informationen bereitzustellen;
(12) inwieweit die CCP ihre Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
(13) inwieweit die CCP die Kontinuität ihrer Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für die betroffene CCP als auch — im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen — für die neue CCP;
(14) inwieweit gruppeninterne Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien solide sind, sofern der CCP solche Garantien zugutekommen oder sie diesen ausgesetzt ist;
(15) inwieweit gruppeninterne Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind, sofern die CCP an solchen Transaktionen beteiligt ist;
(16) inwieweit sich durch etwaige gruppeninterne Garantien oder Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
(17) inwieweit sich die Abwicklung der CCP gegebenenfalls negativ auf einen anderen Teil ihrer Gruppe auswirken könnte, insbesondere wenn diese Gruppe andere FMI umfasst;
(18) ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
(19) ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur der CCP den Abwicklungszielen entsprechend angewandt werden können;
(20) etwaige besondere Anforderungen für die Ausgabe neuer Eigentumstitel gemäß Artikel 33 Absatz 1;
(21) welche Regelungen und Mittel die Abwicklung von CCPs behindern könnten, die Clearingmitglieder oder Sicherheitsvereinbarungen in verschiedenen Rechtsräumen haben;
(22) wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden, andere Gegenparteien und Mitarbeiter sowie möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
(23) inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung der CCP auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;
(24) inwieweit die Abwicklung der CCP eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
(25) inwieweit die Ansteckung anderer CCPs oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden könnte; und
(26) inwieweit sich die Abwicklung der CCP erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.
k) von der CCP die operative und finanzielle Trennung ihrer verschiedenen Clearingdienste verlangen, um bestimmte Kategorien von Vermögenswerten von anderen Kategorien zu isolieren, und gegebenenfalls Nettingsätze, die verschiedene Kategorien von Vermögenswerten umfassen, einschränken;
l) von der CCP die Errichtung eines Mutterunternehmens in der Union verlangen;
m) von der CCP verlangen, herabschreibungs- und umwandlungsfähige Verbindlichkeiten auszugeben oder andere Finanzmittel zurückzustellen, um die Fähigkeit zur Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel zu erhöhen;
n) von der CCP verlangen, andere Schritte einzuleiten, damit Kapital, andere Verbindlichkeiten und Verträge Verluste absorbieren, die CCP rekapitalisieren oder vorfinanzierte Mittel wiederauffüllen können. Zu den in Erwägung gezogenen Maßnahmen kann insbesondere der Versuch gehören, von der CCP ausgegebene Verbindlichkeiten neu auszuhandeln oder Vertragsbedingungen zu ändern, um dadurch sicherzustellen, dass jede Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Herabschreibung, Umwandlung oder Umstrukturierung dieser Verbindlichkeit, dieses Instruments oder dieses Vertrags nach dem Recht des Landes, dem diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument unterliegt, ausgeführt wird;
o) sich in Fällen, in denen die CCP ein Tochterunternehmen ist, mit den einschlägigen Behörden abstimmen, um vom Mutterunternehmen zur Kontrolle der CCP die Errichtung einer separaten Holdinggesellschaft zu verlangen, sofern eine solche Maßnahme erforderlich ist, um die Abwicklung der CCP zu erleichtern und die nachteiligen Auswirkungen, die die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf andere Unternehmen der Gruppe haben könnte, zu verhindern;
p) Interoperabilitätsverbindungen der CCP beschränken oder verbieten, wenn eine solche Beschränkung oder ein solches Verbot notwendig ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung von Abwicklungszielen zu verhindern.
c) sie teilt jedem Clearingmitglied die ermittelten Nettobeträge mit und fordert die CCP auf, diese zu zahlen bzw. einzuziehen.
Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden unverzüglich mit, dass dieses Instrument angewandt wird und in welcher Weise sie von dessen Anwendung betroffen sind.
(4) Die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe a beruht so weit wie möglich auf einem fairen Marktpreis, der auf der Grundlage der eigenen Vorschriften und Vereinbarungen der CCP ermittelt wird, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hält die Anwendung einer anderen geeigneten Preisfindungsmethode für erforderlich.
(5) Ist ein nicht ausfallendes Clearingmitglied nicht in der Lage, den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Nettobetrag zu zahlen, so kann die Abwicklungsbehörde von der CCP unter Berücksichtigung des Artikels 21 der vorliegenden Verordnung verlangen, den Ausfall des nicht ausfallenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Ersteinschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verwenden.
(6) Wenn die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere Kontrakte der in Absatz 1 genannten Arten beendigt hat, kann sie der CCP das Clearing jeglicher neuen Kontrakte der gleichen Art wie der beendigte Kontrakt untersagen.
Die Abwicklungsbehörde kann der CCP nur dann gestatten, das Clearing dieser Arten von Kontrakten wieder aufzunehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die CCP erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; und
b) die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung mittels der in Artikel 72 Absatz 3 genannten Kanäle.
(7) Die ESMA gibt bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen die von der Abwicklungsbehörde anzuwendende Methode für die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels näher festgelegt wird.
(4) Die ESMA arbeitet bis zum 12. Februar 2023 Entwürfe von technischen Regulierungsstandards aus, um die Mindestbestandteile, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 2 enthalten sollte, genauer festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(4) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Brücken-CCP oder deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten veräußert, gibt sie die Verfügbarkeit der zu veräußernden Elemente bekannt und stellt sicher, dass sie offen und transparent vermarktet und nicht sachlich falsch dargestellt werden.
Die Abwicklungsbehörde nimmt die Veräußerung nach Unterabsatz 1 zu kommerziellen Bedingungen vor und begünstigt oder benachteiligt potenzielle Käufer nicht in unzulässiger Weise.
(5) Die Abwicklungsbehörde stellt den Betrieb der Brücken-CCP zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von der in Abwicklung befindlichen CCP erfolgt ist, ein.
Im Fall der Einstellung des Betriebs einer Brücken-CCP fordert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf, der Brücken-CCP die Zulassung zu entziehen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Ergebnisse zu erzielen.
Der Beschluss über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage der Brücken-CCP im Hinblick auf die einschlägigen Marktbedingungen und -aussichten enthalten.
(7) Wird die Tätigkeit einer Brücken-CCP in einem der in Absatz 3 Buchstabe d bzw. e genannten Fälle eingestellt, so wird die Brücken-CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs der Brücken-CCP erzielten Erlöse ihren Anteilseignern zu.
Dient eine Brücken-CCP der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einer in Abwicklung befindlichen CCP, so werden die in Unterabsatz 2 genannten Erlöse entsprechend den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugewiesen, die von den einzelnen in Abwicklung befindlichen CCPs übertragen wurden.