Artikel 94 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
Rückverweise
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 wird als Absatz 1 nummeriert.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
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