EU-RechtVerordnungenSanierung und Abwicklung zentraler GegenparteienTITEL VII VERWALTUNGSMAßNAHMEN UND -SANKTIONENArtikel 85

Artikel 85Ausübung der Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen und ihre wirksame Anwendung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden

In Kraft seit 04. Juli 2020
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