Artikel 88 Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„n) die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Abwicklungsbehörden.
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