Artikel 65 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL V ABWICKLUNG
KAPITEL V Schutzbestimmungen
Artikel 65 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
Die in den Artikeln 66, 67 und 68 vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung,
a) wenn eine Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einer Brücken-CCP auf einen Käufer überträgt; und
b) wenn eine Abwicklungsbehörde die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnisse ausübt.
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