Artikel 34 Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL V ABWICKLUNG
KAPITEL III Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 3 Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten
Artikel 34 Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung
Rückverweise
Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch — oder verlangt deren Durchführung —, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, einschließlich der folgenden:
a) Änderung aller einschlägigen Register;
b) Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;
c) Listing bzw. Zulassung zum Handel von neuen Eigentumstiteln; und
d) erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht werden muss.
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