Artikel 59 Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL V ABWICKLUNG
KAPITEL IV Abwicklungsbefugnisse
Artikel 59 Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden
Unbeschadet des Artikels 74 führen die Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen im Wege von Ausführungsanordnungen entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durch.
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