EU-RechtVerordnungenSanierung und Abwicklung zentraler GegenparteienTITEL V ABWICKLUNGKAPITEL III AbwicklungsinstrumenteAbschnitt 2 Instrumente der Positions- und VerlustzuweisungArtikel 30

Artikel 30Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlen sind

In Kraft seit 04. Juli 2020
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