EU-RechtVerordnungenSanierung und Abwicklung zentraler GegenparteienTITEL V ABWICKLUNGKAPITEL III AbwicklungsinstrumenteAbschnitt 3 Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten VerbindlichkeitenArtikel 32

Artikel 32Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten

In Kraft seit 04. Juli 2020
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