Artikel 84 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
TITEL VII VERWALTUNGSMAßNAHMEN UND -SANKTIONEN
Artikel 84 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die ESMA
(1) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 73 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 81 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren gegen solche Sanktionen und deren Ergebnisse.
(2) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist; diese Datenbank ist nur den Abwicklungsbehörden zugänglich und wird anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(3) Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist; diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(4) Die ESMA betreibt eine einzelne Internetseite auf ihrer bereits bestehenden Website mit Links zu den gemäß Artikel 83 bekannt gemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei der Zeitraum, für den jeder Mitgliedstaat Sanktionen bekanntmacht, angegeben wird.
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