Artikel 89 Änderung der Richtlinie 2002/47/EG — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 9a erhält folgende Fassung:
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