Artikel 64 Ausgleich von Zahlungen — Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien
Gliederung
Die Abwicklungsbehörde lässt sich als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, so weit wie möglich auf eine der folgenden Weisen erstatten:
a) von der in Abwicklung befindlichen CCP;
b) durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung;
c) aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden.
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